Der BGH hat den Rechtgrundsatz mater semper certa est juristisch korrekt aufrecht erhalten. Im BGB liest sich das so: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ (§ 1591) Das ist natürlich sehr altmodisch und in dem Fall nur aufs Schland beschränkt. In der Ukraine, wo die Leihmutter das toitsche Kind ausgetragen hat, isses anders, aber das hat der BGH nicht anerkannt (Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17). Wenn die Elternschaft der toitschen Eizellen- und SamenspenderInnen 😎 in der Ukraine durch ein Gericht festgestellt worden wäre, wäre der Fall anders ausgefallen.
Denk man aber mal medizintechnisch und philosophisch in die Zukunft, dann ist der BGH-Beschluss schon Schnee von gestern. EVE (ex-vivo uterine environment) ist ante portas.
Ich glaube, in 5 bis 10 Jahren kommt die künstliche Gebärmutter. Wenn die im Schland nicht auch wie die Leihmutterschaft verboten wird, wer wird dann Mutter sein? Die Maschine?
Oder bekommt § 1591 BGB einen einschränkenden Zusatz „… wenn nicht eine andere Frau die Mutterschaft mit urteilsgleicher Wirkung anerkennt.“ Die Leihmutterschaft kann dabei weiter verboten bleiben.
So, nach BGH, muss die Mutter das Lebewesen aus ihrer Eizelle adoptieren. Schon seltsam.