In keinem anderen EU-Land gibt es das Phänomen der #Dieselgate-Klagen … jedenfalls nicht in dem Ausmaß. Ein paar Klagen in Österreich, ein neues Urteil in Prag, in der Schweiz ist die Klage einer Verbaucher-NGO abgewiesen worden und die zwei Verfahren in Frankreich dümpeln seit 2016 bzw. 2017 vor sich hin. Dabei wären insbesondere französische Autos eine lohnende Zielscheibe.

Das gilt vor allem für Renault, wo die Motoren der 9er-Reihe (K9, R9) nachgewiesenermaßen wegen Abschaltvorrichtungen die NOx-Grenzwerte um 1000% und mehr übersteigen.
Renault beruft sich auf den sogenannten Bauteilschutz, so wie auch Mercedes und andere deutsche Hersteller. In Deutschland sind sie damit auf die Fresse gefallen, weil die Voraussetzungen für diese Ausnahmevorschrift nicht vorliegen. In Frankreich hat jetzt das mit den Untersuchungen zum Dieselgate befasste Gericht in Paris den EuGH angerufen, um durch Vorlagefrage klären zu lassen, ob dieses Thermofenster von der EU-VO 715/2007/EG gedeckt ist.
Da isses natürlich peinlich, wenn zugleich herauskommt, dass die Abgasrückführung erst ab 50 km/h funktioniert (Figaro, Le Monde).
Kurz und schlecht: Von der französischen Justiz dürfen sich deutsche Renault-Beduppte keine Hilfe versprechen, was auch damit zu tun haben könnte, dass der Französische Staat mit 15% an Renault beteiligt ist.
Es liegt unter diesen Umständen nahe, es vor deutschen Gerichten zu versuchen. Nach eigenen Angaben hat das eine Kanzlei aus Düsseldorf versucht. Über den Stand dieses Verfahrens war nix in Erfahrung zu bringen. Also muss nobody
Neuland betreten.
Egal wo die Franz-Karren gebaut werden, sie werden über die Renault Retail Group ins Schland importiert, wenn man sie über einen Renault-Händler kauft. Diese RRG Gmbh ist natürlich eine 100%ige Tochter von Renault.
Wer nach Schland exportiert, muss die hiesigen Gesetze beachten, auch wenn es „nur“ EU-Vorschriften sind.
Nun unterstellen wir mal, dass der EuGH die Thermofenster-Ausnahme so eng auslegt wie deutsche Gerichte es schon getan haben. Dann könnte Renault dem Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung immer noch mit dem Argument entgegentreten, man habe das anders gesehen … eine Art Verbotsirrtum. Damit würde Renault aber in Deutschland nicht durchkommen, denn sie haben die Abschaltvorrichtungen nicht offengelegt. Im Ergebnis könnte man also Renault bedingten Vorsatz vorwerfen und das reicht für die deliktische Haftung und damit auch sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB aus.
Damit wären auch die Voraussetzungen für § 32 ZPO zumindest plausibel dargelegt, was für Schland als internationalen Gerichtsstand erstmal ausreicht (BGH Urteil vom 29.06.2010, Az.: VI ZR 122/09).
Ab da kann man leider materiell-rechtlich nicht wie beim Mercedes Vito mit OM622-Motor weitermachen. Dieser Motor stammt zwar von Renault, aber nicht vollständig. Insbesondere die Motorsteuerungssoftware kommt nicht von Renault. Renault benutzt eine Software von Bosch und bei Bosch klingelt’s.
Aus den Verfahren in Frankreich ist bekannt, dass Renault mauert (Le Monde). Das hilft aber nicht gegen die deutsche sekundäre Darlegungslast an der auch VW in den Prozessen regelmäßig scheitert.
Primär muss zunächst der Kläger darlegen und unter Beweis stellen, dass Renault bei der Abgasreinigung beschissen hat. Dazu dürfte ausreichen, was die Liberation aus der Anklage der DGCCRF zitiert.
Man muss es einfach mal probieren … schaun mer mal 😛
Wer sonst noch wie beschissen hat, können Sie in diesem Bericht nachlesen (PDF – englisch).