Die Kommentare in der ZEIT zum vorerst fertiggestelltem Kunstwerk von Banksy zeigen, wie groß die Diskrepanz juristischen Verständnisses zwischen Laien und Profis ist. Fast alle Kommentatoren haben keinen blassen Schimmer.
Das bringt mich auf die Idee, diese A(u)ktion als Semesterarbeit für den kleinen BGB-Schein vorzuschlagen … gibt’s die Unterteilung eigentlich noch? Keinen blassen Schimmer.
Für Erstsemester ist der Fall zu schwer … unlösbar, denn hier … wenn man es auch nur nach toitschem Recht lösen lässt, also den Tatort z.B. nach Berlin verlegt … sind nicht nur schon tiefere Kenntnisse des BGB gefragt, sondern auch vom Urheberrecht.
Die juristische Ahnungslosigkeit der ZEIT-User beginnt schon damit, dass dem telefonischen Bieter das Eigentum am Werk bereits mit dem Zuschlag zugeschrieben wird … nööö! Das ist nur der schuldrechtliche Vertrag (ist im angloamerikanischen Recht z.B. anders, weil die kein Abstraktionsprinzip kennen) … zum Letzten! Es fehlte zum Zeitpunkt „Zerstörung“ noch die sachenrechtliche Komponente, nämlich die Einigung darüber, dass Eigentum am Werk übergehen soll und die Besitzeinräumung, ggf. auch in Form der traditio longa manu.
Dann kommen wir zum Kunstbegriff, aber nicht dem des GG, sondern dem tatsächlichen.
War Banksys Kunstwerk schon fertig beim Zuschlag, oder erst nach dem Schreddern?
Wenn das Girl With Balloon noch unfertig war, durfte es der Künstler nach dem Zuschlag noch aufgrund seines Urheberrechts verändern … kein anderer darf es, aber darf er es?
Wenn ja, liegt ein Eigenschaftsirrtum auf Seiten des Erwerbers vor, wenn er annahm, dass das Werk so in seinen Besitz übergeht, wie es bei Sotheby’s hing?
Hat sich das Auktionshaus schadensersatzpflichtig gemacht, weil es die Funktion des Rahmens nicht kannte, oder nicht offenbart hat?
Wenn ja, kann das Auktionshaus seinen Schaden beim Künstler liquidieren, weil er den Schredder verheimlicht hat?
Liegt überhaupt ein Schaden vor, wenn das Kunstwerk nach dem Schreddern wertvoller wird?
Usw., usf. und als besonderen Gag würde ich den Studjurs die Freiheit lassen, den Fall als Anwalt des Künstlers, des Erwerbers, des Auktionshauses oder aus der Warte des Richters zu lösen.
Jura kann richtig Spass machen … das versteht aber nur, wer dazu geboren wurde.