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Das VG Berlin hat im Eilverfahren die Bun­desregierung ver­pflich­tet, Angehörige von IS-Kämpfern nach Deutschland zurück­zu­holen. Es geht um drei min­der­jäh­rige Kin­der von IS-Angehörigen im syrischen Flüchtlingslager al-Haul … und die Mutter darf auch mit, weil eine isolierte Rückkehr der Kinder aus­weis­lich der Er­klärungen kurdischer Vertreter nicht möglich sei (Süddeutsche). Begründet wird das mit der staatlichen Schutzpflicht, die das BVerfG mal aus Art. 2 GG abgeleitet hat. Seit dem be­stimmt nicht mehr die Le­gis­lative, was zu schützen ist, sondern jeder kann sich aus den Grundrechten seinen eigenen Schutz zusammen basteln.

Das klappt nicht immer. 1997 wollte einer Schutz vor passive Rauchen in der Öf­fent­lich­keit. Das hat das BVerfG abgelehnt (1 BvR 2234/97).

Nun könnte man die idiotische Frage stel­len, wer diese IS-Kinder vor öffentlich Rau­chenden schützt … oder wer die Öf­fent­lichkeit vor den Terroristen der näch­sten Generation schützt.

Selbst wenn der IS besiegt wäre: der näch­ste IS kommt (wieder) … dafür sorgt der Is­lam.

Naja, dafür sind wir vorerst den Ibrahim Miri los (Tagesspiegel). Aber der kommt sicher auch wieder … irgendeine staatliche Schutzpflicht wird sich dafür schon finden.