Heute Nacht bin ich auf ein gutes Gesetz gestoßen. Es gilt in Kanada und wurde vor einem Monat wieder verändert. § 181 des kanadischen Strafgesetzbuches trägt die Überschrift:
Spreading false news
Every one who wilfully publishes a statement, tale or news that he knows is false and that causes or is likely to cause injury or mischief to a public interest is guilty of an indictable offence and liable to imprisonment for a term not exceeding two years.
Im Volksmund wird es Fake News Law genannt und ist auch schon oft angewandt worden, z.B. auf Ernst Zündel, einen besonders widerwärtigen Holocaustleugner, der dafür in Kanada zunächst verurteilt wurde, bis der kanadische Supreme Court das auf damals § 177 gestützte Urteil wegen Verfassungswidrigkeit kassierte. Und für Verfassungswidrig wurde es erachtet, weil es gegen das Recht des „freien Ausdrucks“ verstieß. Dazu steht in der
CANADIAN CHARTER OF RIGHTS AND FREEDOMS
…
2. Everyone has the following fundamental freedoms:
…
(b) freedom of thought, belief, opinion and expression, including freedom of the press and other media of communication;
Die Freedom of Expression ist was Ähnliches wie die Freedom of Speech im 1. ZUSATZARTIKEL der US-Verfassung:
Der Kongreß darf kein Gesetz erlassen, das … die Rede- oder Pressefreiheit … einschränkt …
Es scheint viele Staaten zu geben, die Schwierigkeiten haben, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden.
So bin ich auch auf das Gesetz gestoßen, denn ich hab mir nochmal Denial angesehen, in der die Protagonistin Lipstadt, die von Holocaustleugner Irving verklagt wurde, sagt: Mit Holocaustleugnern diskutiere ist nicht. Über historische Fakten kann man nicht diskutieren. Man kann über ihre historischen Ursachen, Wertungen etc. unterschiedlicher Meinung sein, aber nicht behaupten, dass Elvis lebt.
Leider gibt es auch im Schland wieder Tendenzen, diese Trennung zwischen Fakten und Meinungen aufzuheben. Und es sind wieder die Nazis, die diese Brandmauer einreißen wollen, wenn sie von nicht existenten tausend Jahren deutscher Geschichte schwadronieren und die Nazi-Zeit und damit auch den Holocaust darin nur für Vogelschiss halten.
Am Dienstag hat die StA Meiningen das Vogelschiss-Ermittlungsverfahren gegen den Gauleiter eingestellt, weil das noch durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sei. § 130 Abs. 3 StGB:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Vogelschiss ist harmlos. Warum müssen die Verfahren gegen Nazis immer in Ossi-Land landen mit ihren genialen Juristen?