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Der BGH hat den Rechtgrundsatz mater semper certa est juristisch korrekt auf­recht erhalten. Im BGB liest sich das so: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ (§ 1591) Das ist natürlich sehr altmodisch und in dem Fall nur aufs Schland beschränkt. In der Ukraine, wo die Leihmutter das toitsche Kind aus­ge­tragen hat, isses anders, aber das hat der BGH nicht anerkannt (Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17). Wenn die Elternschaft der toitschen Eizel­len- und SamenspenderInnen 😎 in der Ukraine durch ein Gericht festgestellt wor­den wäre, wäre der Fall anders ausgefallen.

Denk man aber mal medizintechnisch und philosophisch in die Zukunft, dann ist der BGH-Beschluss schon Schnee von gestern. EVE (ex-vivo uterine environ­ment) ist ante portas.

Ich glaube, in 5 bis 10 Jahren kommt die künstliche Gebärmutter. Wenn die im Schland nicht auch wie die Leihmutterschaft verboten wird, wer wird dann Mut­ter sein? Die Maschine?

Oder bekommt § 1591 BGB einen einschränkenden Zusatz „… wenn nicht eine andere Frau die Mutterschaft mit urteilsgleicher Wirkung anerkennt.“ Die Leih­mut­terschaft kann dabei weiter verboten bleiben.

So, nach BGH, muss die Mutter das Lebewesen aus ihrer Eizelle adoptieren. Schon seltsam.