Hurra! Endlich hat das als „Prozessfinanzierer“ agierende Inkassobüro, handelnd unter der Marke myright, auch einen Prozess gegen VW im Dieselskandal gewonnen … ihren ersten (LTO) … allerdings nicht in Braunschweig, sondern in Krefeld, wo das nix Besonderes und nix Neues ist. Trotzdem: congratz
nobody
hat das Urteil vom 13.02.2019, Az. 2 O 313/17 heute mal durchgerechnet … also in meine VW-Klagen-Excel-Tabelle eingegeben … und gugge da, es ist auf den Pfennig richtig. Aber nur, wenn man die Gesamtlaufleistung des Tiguan mit 250.000 annimmt, so wie das LG Krefeld.
Das hat auch schon mal mehr zugrunde gelegt und dann hätte der betrogene Halter des Tiguan auch mehr bekommen. Aber wenn ich das Urteil so durchlese, dann scheinen die Anfänger von myright keine Gesamtlaufleistung vorgegeben zu haben 😯
Vielmehr haben die absolute beginners das Gericht davon zu überzeugen versucht, dass kein Kilometergeld (aka Nutzungsentschädigung) abzuziehen ist, weil „das Fahrzeug … gesetzeswidrig genutzt“ wurde 😎 Dazu das Urteil:
- Bei der Nutzungsherausgabe im Rahmen des § 826 BGB kommt es darauf an den Schaden, welcher durch den Vertrag entstanden ist, auszugleichen. Der Schaden ist bei der Klägerin aber nicht in der vollen Höhe des Kaufpreises eingetreten, denn diese erlangte dafür die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs. Dieses war zwar mangelhaft, konnte aber dennoch durch die Klägerin genutzt werden, sodass sich dieser jedenfalls Aufwendungen für eine anderweitige Fortbewegungsmöglichkeit ersparte. Wenn eine Nutzungsentschädigung vorliegend nicht zu berücksichtigen wäre, würde dies zu einer Besserstellung des Käufers führen. Dies wird umso deutlicher, wenn berücksichtigt wird, dass die Besserstellung der einzelnen Käufer erheblich voneinander abweichen würde, je nachdem wie viele Kilometer diese mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegt haben.
Dazu hat nobody
gestern zufällig auch was gepinselt, wenn auch in Bezug auf das Augsburger Urteil:
- Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14.11.2018, Az. 021 O 4310/16 dem Hersteller keine Nutzungsvergütung zugebilligt, weil „dies (…) dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung (widerspräche).“ Dabei stellt das LG Augsburg ab auf das Quelle-Herd-Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az. C-404/06).
Das EuGH-Urteil wirkt aber nur gegenüber Verbrauchern, während der dem Deliktsrecht zuzuordnende § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) jedermann betrifft.
Europäisches Verbraucherrecht hat keinen Einfluss auf das deutsche Deliktsrecht, dem das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht immanent ist. Das Augsburger Urteil ist also leider falsch, zumindest mit den dortigen Argumenten lässt sich das Kilometergeld nicht vermeiden.
Die irre Begründung der Amis hat das LG Krefeld wohl verärgert, weshalb die Gesamtlaufleistung gesunken ist.
Außerdem trägt dadurch myright bzw. die Rechtsschutzversicherung des Halters die Hälfte das Kosten, was vermeidbar gewesen wäre, genau so wie die 35% Erfolgsbeteiligung (Cicero).
Alter toitscher Rechtsgrundsatz: Augen auf oder Beutel auf 😛