nobody
ist zwar als Vermögens- und Anlageberater ein totaler Vergaser (meine italienischen Trümmeraktien kann man unter Totalverlust verbuchen), aber auch ein blindes Huhn trinkt mal ein Korn: Baumot entwickelt sich prächtig. Wochenlang ist der Kurs an der 1,80 als Widerstandslinie abgeprallt und plötzlich hat er sie genommen und schon einen Tag später, als auch der ADAC in seiner Hauspostille die Hardwarelösung für die Skandaldiesel fordert, da springt sie auf 2,12 und die Nachfrage liegt bei 8 : 1.
Alles Psychologie bei diesen spekulativen Werten und so, wie Psycho den Kurs treiben kann, lässt sie ihn auf wieder fallen.
Heute ist so ein Tag der Weichenstellung und darüber muss ein Anlageberater beraten, selbst ein so lausiger wie nobody
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Morgen um 11 Uhr verhandelt das Bundesverwaltungsgericht über die Fahrverbote in Düsseldorf und Stuttgart (BVerwG 7 C 26.16 u.a.)
Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2 ).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Enhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden.
Gegen die Urteile wenden sich die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.(PM des BVerwG)
Wenn das BVerwG die Fahrverbote bestätigt, dann geht die Baumot-Aktie durch die Decke, wenn nicht, in den Keller. Что делать?. Halten oder abstoßen?
Muss **** entscheiden, wie ich mit seiner Knete zocken soll 😛