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Tagesarchiv 28. Juni 2019

Internationale Zuständigkeit

28 Freitag Jun 2019

Posted by Nobody in Klatsch, Politik, Technik

≈ 14 Kommentare

Schlagwörter

Auto, Europa, Frankreich, Medien, Recht, Skandal

In keinem anderen EU-Land gibt es das Phänomen der #Dieselgate-Klagen … je­den­falls nicht in dem Ausmaß. Ein paar Klagen in Österreich, ein neues Urteil in Prag, in der Schweiz ist die Klage einer Verbaucher-NGO abgewiesen worden und die zwei Verfahren in Frankreich dümpeln seit 2016 bzw. 2017 vor sich hin. Dabei wären insbesondere französische Autos eine lohnende Zielscheibe.

Das gilt vor allem für Renault, wo die Moto­ren der 9er-Reihe (K9, R9) nachge­wie­se­ner­maßen wegen Abschaltvorrich­tungen die NOx-Grenzwerte um 1000% und mehr übersteigen.

Renault beruft sich auf den sogenannten Bauteilschutz, so wie auch Mercedes und andere deutsche Hersteller. In Deutsch­land sind sie damit auf die Fresse gefallen, weil die Voraus­setzungen für diese Aus­nah­mevorschrift nicht vorliegen. In Frank­reich hat jetzt das mit den Untersuchun­gen zum Dieselgate befasste Gericht in Paris den EuGH angerufen, um durch Vor­lagefrage klären zu lassen, ob dieses Ther­mofenster von der EU-VO 715/2007/EG gedeckt ist.

Da isses natürlich peinlich, wenn zugleich herauskommt, dass die Abgas­rück­führung erst ab 50 km/h funktioniert (Figaro, Le Monde).

Kurz und schlecht: Von der französischen Justiz dürfen sich deutsche Renault-Be­duppte keine Hilfe versprechen, was auch damit zu tun haben könnte, dass der Fran­zösische Staat mit 15% an Renault be­tei­ligt ist.

Es liegt unter diesen Umständen nahe, es vor deutschen Gerichten zu versu­chen. Nach eigenen Angaben hat das eine Kanz­lei aus Düsseldorf versucht. Über den Stand dieses Verfahrens war nix in Erfah­rung zu bringen. Also muss nobody Neu­land betreten.

Egal wo die Franz-Karren gebaut werden, sie werden über die Renault Retail Group ins Schland importiert, wenn man sie über einen Renault-Händler kauft. Diese RRG Gmbh ist natürlich eine 100%ige Tochter von Renault.

Wer nach Schland exportiert, muss die hie­sigen Gesetze beachten, auch wenn es „nur“ EU-Vorschriften sind.

Nun unterstellen wir mal, dass der EuGH die Thermofenster-Ausnahme so eng aus­legt wie deutsche Gerichte es schon getan haben. Dann könnte Renault dem Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung immer noch mit dem Argument entge­gen­tre­ten, man ha­be das anders gesehen … eine Art Ver­bots­irrtum. Damit würde Re­nault aber in Deutschland nicht durch­kom­men, denn sie haben die Abschalt­vor­rich­tungen nicht of­fengelegt. Im Ergebnis könnte man also Renault bedingten Vor­satz vorwerfen und das reicht für die de­lik­tische Haftung und damit auch sit­ten­wi­drige Schädigung gem. § 826 BGB aus.

Damit wären auch die Voraussetzungen für § 32 ZPO zumindest plausibel dar­ge­legt, was für Schland als internationalen Gerichtsstand erstmal ausreicht (BGH Urteil vom 29.06.2010, Az.: VI ZR 122/09).

Ab da kann man leider materiell-rechtlich nicht wie beim Mercedes Vito mit OM622-Motor weitermachen. Dieser Motor stammt zwar von Renault, aber nicht voll­ständig. Insbesondere die Motorsteue­rungs­software kommt nicht von Re­nault. Renault benutzt eine Software von Bosch und bei Bosch klingelt’s.

Aus den Verfahren in Frankreich ist be­kannt, dass Renault mauert (Le Monde). Das hilft aber nicht gegen die deutsche sekundäre Darlegungslast an der auch VW in den Prozessen regelmäßig scheitert.

Primär muss zunächst der Kläger darlegen und unter Beweis stellen, dass Re­nault bei der Abgasreinigung beschissen hat. Dazu dürfte ausreichen, was die Libera­tion aus der Anklage der DGCCRF zitiert.

Man muss es einfach mal probieren … schaun mer mal 😛

Wer sonst noch wie beschissen hat, kön­nen Sie in diesem Bericht nachlesen (PDF – englisch).

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