Auch bei der Rechtsprechung der OLGs zum Dieselbetrug geht es grad drunter und drüber.
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 13.06.2019 (Az.: 7 U 289/18) wieder einmal erwartungsgemäß alles abgewiesengewiesen … Braunschweig eben …
Das OLG Koblenz sieht sich gestern angesichts der Berichterstattung über seine aktuelle Rspr. zu einer Klarstellung genötigt … das stimmt, aber nur im Fall des OLG Koblenz 5 U 1318/18. Inzwischen gibt es 1 U 1552/18 und da geht es um Verjährung.
Beim 13. Senat des OLG Karlsruhe geht es in den drei Klops-Urteilen (z.B: Urteil vom 25.5.2019, 13 U 144/17) auch nicht um Verjährung, sondern da werden die Händler auch nach Ablauf der kaufrechtlichen Gewährleistung munter verurteilt, obwohl die Freiburger richtig erkannt haben, dass …
- Ein etwaiges Verschulden der ihm vorgeschalteten Herstellerin muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, Juris, Rn. 97).
Dieses Kuddelmuddel nimmt nobody
mal zum Anlass, die Sache aufzudröseln:
Gegenüber den Herstellern der Betrugsdiesel gilt die Regelverjährung von drei Jahren, beginnend mit Ultimo des Jahres, in dem der Balbierte von der sittenwidrigen Schädigung Kenntnis erlangt hat.
Bei VW poppte der Skandal zwar im September 2015 auf, aber bis zum Rückruf (Software-Update) konnte keiner wissen, ob auch seine Karre betroffen ist. Die Rückrufschreiben gingen 2016 raus, also tritt gegenüber VW am 31.12.2019 Verjährung ein.
Wer seine Kiste von einem unabhängigen Händler gekauft hat, kann diesem gegenüber nur zwei Jahre Gewährleistung beanspruchen, beginnend vom Tag der Übergabe., es sei denn, der Händler war so blöd ins Blaue hinein zu behaupten, die Kiste sei abgasmäßig OK. Dann gilt via § 438 Abs. 3 BGB wieder die Regelverjährung.
Bei Mercedes isses was anders, wenn der Neuwagen, wie bei Daimler üblich, über eine 100%-ige Verkaufstochter erworben wurde, denn dann dürfte die von den Freiburgern zitierte BGH-Rspr. nicht greifen … dann ist der Hersteller auch der Verkäufer und es gilt wieder die Regelverjährung.
Gegenüber VW-Händlern dürften alle Ansprüche aus EA189-Fällen verjährt sein … Ausnahme vielleicht der 1,2 Polo, der nach dem Software-Update eine neue Abschaltvorrichtung verpasst bekam. Wenn jemand einen so updateten Polo gebraucht gekauft hat und der Händler war so doof zu sagen, dass bei dem jetzt alles OK ist, dann haftet der Händler für diese Zusicherung ins Blaue hinein, wenn …
Tja wenn der EuGH nicht wäre, dem eine Reihe von Vorlagen vorliegen … was sonst u.a. eine aus Stuttgart, die wissen will, ob das Thermofenster eine verbotene Abschaltvorrichtung ist.
Dabei geht es nicht um die plumpen Manipulationen wie beim VW EA189-Motor oder Fiat, sondern um die Tricksereien zum Zwecke des angeblichen Bauteilschutzes.