Annegret Kramp-Karrenbauer ist bekanntlich nicht mit der Fähigkeit zum klaren Ausdruck gesegnet, darauf ist Rücksicht zu nehmen bei jeder Bewertung ihrer Einlassungen. Zwar schlimm für eine Parteivorsitzende und Anwärterin aufs Kanzleramt, aber im Zweifel gilt bei Kramp-Karrenbauer stets die Unsinnsvermutung …
So beginnt Stefan Kuzmany im SPIEGEL seinen Aufschrei gegen AKKs Versuch, das Netz vor Wahlen zu regulieren.
Anlass für AKK war das Video des Blauhaarigen und der Folge-Clip, in dem 70 YouTuber zum Wahlboykott gegenüber u.a. der Union aufgerufen haben.
Dieser Folge-Clip war ja nun eindeutig Meinungsäußerung, wie auch jede Partei nicht dazu auffordert, einen politischen Gegner anzukreuzen. Also da hat AKK mal wieder richtig in die Scheiße gegriffen.
BTW: nobody
kann sich noch gut an die Zeiten erinnern, als katholische Pfaffen von der Kanzel am Wahlsonntag davor gewarnt haben, den Gottseibeiuns der Sozis zu wählen.
Etwas kniffliger ist es mit dem Video des Blauhaarigen. Das ist nicht nur Meinung, sondern enthält auch Tatsachenbehauptung, von denen einige nicht ganz wahr und teils auch eindeutig falsch waren.
Meinungen und Tatsachen, ein leidiges Problem, auch schon oft hier im kleinen kosmos
, wenn es darum geht, den Unterschied zwischen dem toitschen Art. 5 GG und der Freedom of speech z.B. amerikanischen Zuschnitts zu erläutern.
Damit ich mit meiner Meinung dazu nicht ganz allein dastehe, darf ich das BVerfG aus seinem Beschluss vom 13. April 2000, Az. 1 BvR 589/95 zitieren:
Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen – insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil – nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen …
…
Geht es um Tatsachenbehauptungen, kommt bei der Abwägung dem Wahrheitsgehalt entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen zurück, da unrichtige Informationen nichts zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können. Allerdings kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, insbesondere wenn jemand eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt (vgl. BVerfGE 85, 1 ) und er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde. Es gibt aber kein durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigtes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
Ganz schön verwirrend: Tatsachen können auch Meinungen sein.
OK, das BVerfG macht es sich was einfach an dieser Stelle, denn bei der Holocaust-Leugnung hört dann der Meinungsspass auf.
Zwei Beispiele:
Die Erde ist flach … eine falsche Tatsachenbehauptung, die diesen Schutz des Art. 5 nicht mehr genießt.
Impfungen schaden … eine Behauptung … ich lass das mit den Tatsachen hier mal wech … die als Meinung durchgehen kann.
Beim Blauhaarigen werden Tatsachen im Sinne des 2. Falls verbreitet. Dagegen kann man anstinken, aber da gibt es nix zu regulieren.
Mit diesem Grundrechtsverständnis wird eine CDU mit AKK als Kanzlerkandidatin für nobody
unwählbar.