Ein Fall aus dem Kommunalabgabenrecht … eigentlich und doch wieder nicht. Die Stadt Wesseling hat per Satzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs auf private Unternehmen auszulagern. Früher waren das sogenannte Eigenbetriebe, heute wählt die Gemeinden die Rechtsform der GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt ist.
Durch Satzung wird dann die … z.B. Straßenreinigungs-GmbH ermächtigt, die privatrechtlichen Benutzungsentgelte einzuziehen und für Klagen sind dann Zivilgerichte zuständig.
Das geht, wenn man es richtig macht. nobody
hat schon lange vor dem konkreten Fall darauf hingewiesen, dass es die Stadt Wesseling und auch andere Kommunen in NRW nicht richtig gemacht haben und deshalb der Entgelteinzug per VwVfG durchzuführen ist. Ist für die Gemeinde auch viel komfortabler … braucht nicht zu klagen, der Anlieger muss beim VG gegen den Gebührenbescheid klagen.
Da gab es dann früher immer trouble mit der Zuständigkeit, weswegen die Länder im Osten, ehemals Neufünfländer gleich richtige Gesetze gemacht haben. So bestimmt z.B. § 14 KAG MeckPomm:
- Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben….
Das gibt es in NRW nicht und man glaubte sich mit Satzungen oder Übertragungsbeschlüssen helfen zu können.
Das sieht jetzt ein Richter beim AG Brühl anders und da ist was dran … und deshalb hat er die Klage der Stadt Wesseling GmbH abgewiesen.
Aber das war falsch, auch wenn er zutreffend seine Zuständigkeit verneinen konnte.
Am Freitag hat nobody
wieder zwei Termine bei dem als eigenwilligen Rechtsinterpreten bekannten Richter R. und dann werde ich den mal mit § 17a Abs. 2 GVG bekannt machen:
- Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges …
R. hätte den Rechtsstreit per Beschluss ans VG Köln verweisen müssen und das wäre daran gebunden gewesen. Stattdessen hat R. die Klage abgewiesen, weil es so schrecklich viele Gesetze gibt, die ein toitscher Richter unmöglich alle kennen können kann … oder so.
nobody
könnte nun Verfassungsbeschwerde einlegen, gestützt auf Art 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG … aber es geht nur um 60 Euro … OK und Rechtsgeschichte, aber ich bin zu alt für den Scheiß.