Heute mal keinen Kunden die Eier schaukeln müssen und nur wenig Telefonate. Zeit, um mal richtig was weg zu baggern … 30 Akten oder so. Morgen könnten es ähnlich viele werden, weil der Gerichtstermin verlegt wurde … alle Fristen für diese Woche auch erledigt und schon für kommende Woche.
Soweit gut … schlecht: meine 2. Berufung in 33 Monaten verloren … so 😦 SAD … also richtig verloren isse noch nicht, aber das LG als Berufungsinstanz will mit einstimmigen Beschluss gegen den Kunden entscheiden. Wenn es eine höhere Gerechtigkeit gibt, wäre das sogar das richtige Recht, aber nicht im Namen des Rechts, weswegen ja auch auf diesen Ebenen in Volkes Namen Recht verzapft wird.
Geht um die Abgrenzung von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen … muss sich der Arbeitgeber das kollusive Zusammenwirken seines Arbeitnehmers mit dem Auftraggeber zurechnen lassen? Konkret: Dass man eine 2,60 m lange Arbeitsplatte aus Granit durch ein 2,20 m breites Treppenhaus bugsieren kann, ist vielleicht möglich, aber genau so möglich isses, dass sie dabei bricht, und zwar genau an der Stelle, an der das Loch für das Ceranfeld ausgeschnitten wurde. Aber der Arbeitnehmer nimmt 100 Tacken schwarz und sagt: Schaun mer ma … BRUCH!
§ 645 BGB besagt:
- Ist das Werk vor der Abnahme infolge … einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Die Weisung, die Platte durch das Treppenhaus zu kriegen stammt unstreitig vom Auftraggeber und das ist schief gegangen. Quizfrage: Hat das der Unternehmer zu vertreten, wenn der Arbeitnehmer schwarz Geld annimmt, um es doch zu versuchen?
§ 56 HGB hilft dem Auftraggeber hier nicht weiter, denn die Abweichung vom Auftrag ins Erdgeschoss zu liefern, wurde nicht im Ladenlokal „vereinbart“, sondern an der Baustelle.
Das LG meint, das mit dem Bruch sei nicht kollusiv, weil es am Vorsatz des Zubruchgehens fehle. BULLSHIT! Das Zubruchgehen ist Folge der kollusiven, vertragswidrigen Absprache vor Ort und selbst diese Folge wäre noch vom dolus eventualis erfasst.
Aber was soll ich mich mit den Halbschuhjuristen rumschlagen.