Heute hatte ich eine witzige Frist auf dem Tisch. Kläger will beim AG Brühl Kosten der Selbstvornahme vom Werkunternehmer. Voraussetzungen liegen aber nicht vor, was den kümmeligen Anwalt nicht weiter stört. Tauchen immer mehr türkische Rechtsverdreher auf. Das ist auch gut so, weil die sich in Scharia besser auskennen und die eingeborenen Anwälte dadurch entlasten
Aber darauf kommt es hier nicht an.
Die Akte kannte ich nicht … Scheffe sein Fall … aber die Aktenbezeichnung hat mich stutzig gemacht: H. vs. K. II. Dann muss es auch I geben. Ich mir die Akte gezogen … BINGO. Klage unseres Kunden mit umgekehrtem Rubrum … H. will seinen restlichen Werklohn beim LG. Dort rechnet ein anderer Kümmelanwalt mit exakt der Forderung auf, die Kümmelanwalt II dann einklagt 😎 Sharia?
Ich mein, da kann man doch dran riechen. Warum wechselt der kümmelige Auftraggeber im laufenden Prozess die Pferde? Da muss ihm doch jemand den Tipp gegeben haben, dass er klagen soll, obwohl er nicht mehr klagen darf … allenfalls mit einer Eventualwiderklage. Der 1. Kümmelanwalt wird ihm gesagt haben: Ich darf das nicht … geht zu Kümmel 2.
Noch was: Die fehlenden Voraussetzungen für die Selbstvornahme will Kümmel 2 mit Whatsup nachholen. Gibt’s ihm BGB nicht. Man kann jeden Mist screenshotten, egal ob er rausgegangen ist oder nicht.
Und noch was: Die Rechnung über die behauptete Selbstvornahme stammt vom Bruder des Klägers und trägt die Telefonnummer der Klägers … Sharia oder Taqīya?
nobody
versteht da keinen Spaß. Anzeige an die Kammer gegen beide Kümmelanwälte und Strafanzeige an die StA Bonn wegen versuchten Prozessbetruges mit Kopie ans LG und AG.