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Die Tage hatte ich ’ne Akte, da wusste ich erst gar nicht, um was es geht: Kryo­li­po­lyse … WTF issen dat? Fett verschwitzen soll ja gehen, aber wegfrieren? Any­way … Kundin hat so ein irres Gerät bestellt … wollte sich damit selbststän­dig ma­chen … und jetzt wieder nicht und will aus dem Vertrag raus.

OK, war Fernabsatz und der Verkäufer hat keine Widerrufsinfo erteilt. Muss er viel­leicht aber auch nicht, wenn er zweifelsfrei darauf hinweist, dass sich sein Angebot nur an Gewerbliche richtet. Das ist immer ein Ritt auf der Rasierklinge, vor allem bei Existenzgründern, denn die werden teilwei­se den Verbrauchern gleichgestellt.

Außerdem braucht man für den esoteri­schen Scheiß wenigstens eine Heil­prak­ti­ker-Er­laubnis. So sieht es jedenfalls das VG Augsburg (Az. 2 S 16.1501) und die OLGs München (Az. 29 U 2609/15) und Celle (Az. 13 U 199/16) hauen in die glei­che Kerbe.

Anyway … nun fällt mir heute eine andere Akte der Kundin in die Hände. Da hat sie sich zu so einem Hypnose-Abnehmsemi­nar angemeldet und dann wieder ab­ge­sagt und die Hypnose-Clowns wollen nun die Knete. Da kann ich helfen. So eine Zaube­rei­vorstellung braucht zwar keine Wider­rufsinfo (weil Freizeit­ver­an­stal­tung), aber einen Vertrag.

Vertrag = Angebot und Annahme … An­gebot ist da, die Seminaranmeldung, aber keine Annahme, sondern nur eine Autore­ply-Mehl: Die kann zwar eine Vertrags­an­nah­me darstellen, aber dann muss das in dem Robottext zum Ausdruck kom­men. Kam hier nicht. Es fehlt schlicht das Wort: bestätigen oder so ähnlich.

Bin mal gespannt, ob das AG Brühl nobody hier folgt. Aber das Prob ist ein an­de­res: Wie kann man so schwer Esoterische vor sich selbst schützen? Entmün­di­gen ginge nur wegen Verschwendungssucht, nicht wegen notorischer Blödheit.