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Tagesarchiv 14. März 2019

GÄÄÄÄHN!

14 Donnerstag Mär 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ 10 Kommentare

Schlagwörter

England, Europa, Recht

Es ist zwar ermüdend, der Frage nachzu­ge­hen, wie es nun im Brexit-Drama wei­ter­geht, trotzdem will nobody auf dem von den Medien angerichteten Haufen noch ein paar Schippchen nachlegen … oder abheben … schaun mer ma.

Der No-Deal-Brexit sei jetzt vom Tisch, liest man häufig. Irrtum, sprach der Igel und stieg von der Klobürste.

Die Brits haben einen Deal, aber den wollen sie nicht. Einen anderen haben sie nicht und kön­nen auch keinen vorschlagen, nicht in den letzten zwei Jah­ren und nicht in den nächsten zwei Mona­ten. Das ist die Zeit, die bis zur Europawahl bleibt.

Eigentlich bleibt gar keine Zeit, denn Little Britain ist auf die Europa­wahl gar nicht vorbe­reitet. Schauen wir mal auf den Kalender.

Die Wahl wird am 26. Mai 2019 stattfinden. Heute haben wir den 14. März. Und heu­te soll über den Ver­längerungsantrag der Pferdefressen im Unter­haus ab­ge­stimmt werden, der, wenn er durch­kommt und es da­nach uninglitsch schnell geht, kom­mende Woche der EU-Kommis­sion vor­liegen könnte, die dann die Zu­stim­mung der 27 Reste-EUler ein­holen muss, wo­für dann weni­ger als eine Wo­che Zeit bleibt, weil andern­falls die zwei Verlän­gerungsmonate in der Sit­zungs­pe­riode des neuen EU-Parla­ments enden. Dann aber müsste die Insel der Ge­nerv­ten mitwählen.

Die Pferdefressen spekulieren darauf, dass die EU die Verlängerung nicht ab­leh­nen wird, weil sie dann für den Brexit verantwortlich gemacht werden kann, was natürlich Quatsch ist, aber erklär das mal einem unter­belichteten Leaver:

Was sollte eine Verlängerung auch bringen, was nicht in der Vergangenheit be­reits ab­gehandelt wurde oder abge­handelt hätte werden können? Eine Ver­län­ge­rung um zwei Monate ist in Wirklichkeit eine Verlängerung um fünf Jahre, die Zeit den neuen EU-Parlaments. Die Brits müssten dann an der EU-Wahl teil­neh­men. Artikel 20 des EU-Vertrages besagt unzweideutig, dass EU-Bürger „in dem Mitglied­staat, in dem sie ihren Wohn­sitz haben, das aktive und passive Wahl­recht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament“ wahrnehmen können. Was aber wenn die nicht wollen oder können?

Das ist unter EU-Experten umstritten. So ein EU-Experte ist nobody nicht, aber ich spekuliere mal:

Die Zauberformel lautet „Revoke and reconsider„. Dazu Prof. Phil Syrpis von der University of Bristol Law School:

    The final option is one which is, as yet, little discussed. There is, following the Court’s judgment, no doubt that it is legally possible. Parliament could, quite simply, pass legislation which instructs the Government to revoke Article 50. This would, of course, appeal to remainers. I argue that it may also appeal to those leavers disenchanted by the available leave options.
    The key fact is this. The Government has, quite simply, not managed to come up with a vi­sion of Brexit which is able to command sufficient support, either in Parlia­ment or in the country. Brexiters have disowned the With­drawal Agree­ment. Support for no deal is also very low. Parliament, in triggering Ar­ticle 50 in March 2017, agreed to allow the Govern­ment to pursue and deli­ver Brexit. The Govern­ment, how­ever, has not proved up to the task. It in­ter­pre­ted the will of the people in a very parti­cular way. It did not reach out and try to build a consen­sus, either in West­minster, or in the devolved assemb­lies, or among busi­ness and the public at large. Instead it has suppressed impact assess­ments, and its Attor­ney-Gene­ral’s legal advice. It did not engage in a produc­tive way with the EU, seeking for example to build on the many areas in which the in­ter­ests of the two sides con­verge. It has sought to margi­nalise Parlia­ment. It has demonised opposi­tion to its position on Brexit. I could go on. In short, it has, and in spectacu­lar fashion, failed to deliver.
    Parlia­ment should feel under no obli­gation to accept the Withdrawal Agree­ment. It can, legi­timately, vote to revoke Article 50, and retain the UK’s sta­tus as an EU Member State.
    The result of a vote to revoke the notification will be that the UK is able to re­con­sider its po­sition on Brexit. The Court’s judg­ment insists that revocation is unconditional and un­equivo­cal. The Court empha­sised the ability of a Member State to change its mind. My view is that were the UK to revoke the notice, there would be no appetite to restart the process. It would, I believe, be far bet­ter to focus on rebuil­ding its rela­tions with the EU, and on seeking to mend the divided UK. But, it is entirely pos­sible that, for example after the next General Election, a case will once again be made for a parti­cular form of Brexit. The Labour Party may seek to argue for its own ‘better Brexit’. Others may coalesce around ‘Norway plus’. Were any parti­cular option to command sufficient demo­cratic support, it would be possible for the UK to trig­ger Article 50 again, and, having learned the les­sons of the last years, begin to nego­tiate again.

Das Ende sehe ich anders, weil ich anders als Syrpis die Auswirkungen und Fol­gen einer Nicht-EU-Wahl einbeziehe.

Wenn sich UK nämlich über den Wahltermin hinaus in die EU „rettet“, ohne ge­wählt zu ha­ben, dann wird eine Flut von Klagen auf die EU zukommen. Klagen, nicht von Pferde­fressen, weil sie nicht wäh­len durften … die wird es auch geben … sondern Klagen von EU-Bürgern auf der Insel der Generv­ten.

    Letztlich kann aber fast dahinstehen, wie sich die Rechte der britischen Uni­ons­bürger in diesem Szenario darstellen, weil jeden­falls die auslän­dischen Unions­bürger in Großbri­tannien bei noch beste­hender Mit­gliedschaft des Ver­einigten Königreichs im Zeitraum der EP-Wahl ihre Rechte aus Art. 20 Abs. 2 lit. b AEUV einfordern könnten.
    Danach haben Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Zwar heißt es in Art. 20 AEUV auch, dass für sie dieselben Bedin­gungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Auf diese Bestimmung gestützt das Wahlrecht kom­plett zu ver­wehren mit dem Argument, dass die inländischen Unionsbürger ja auch nicht wählen dürften, wird aber den EuGH nicht überzeugen. Das Wahlrecht zum Europäischen Parlament dürfte zum Kernbereich der Unionsbürgerrechte gehören, wie sie der EuGH seit der Entscheidung in der Rs. C-34/09 Ruiz Zambrano aus dem Jahre 2011 gewährleistet, ganz gleich wie die Mitglied­staaten ihre eigenen Staatsangehörigen behandeln. Insoweit schützt der Unionsbürgerstatus nicht mehr nur vor Diskriminierung, sondern geht darüber hinaus.

Prof. Dr. Franz C. Mayer im Verfassungsblog.

Die Arbeit der EU könnte so für die ganze folgende Legislaturperio­de, also bis 2024, lahm­ge­legt werden. Genug Zeit für die Pferdefressen, um die Reste-27 so lange zu nerven, bis sie wieder ihre Rosinen haben.

Deshalb: BREXIT NOW! WTF braucht einen Deal?!

5. Kolonne

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