„Die Schadensersatzklagen gegen die Amis werden einzeln erhoben werden und passen auf 4 Seiten in einen normalen Briefumschlag„, hat nobody
am 19. Dezember 2018 getönt. Vielleicht fallen die Anwaltshaftungsklagen gegen die Ami-Genies sogar noch kürzer aus.
Das hängt vom Ausgang des Verhandlungstermins am 12. Juni 2019 im Verfahren „Mietright“ ab (Az. VIII ZR 285/18). Mietright ist eine Art Klone von Myright. Die lassen sich nicht die Dieselschadensersatzansprüche abtreten, sondern Ansprüche aus einem Mietverhältnis.
Dieses Geschäftsmodell hat das Landgericht Berlin für nichtig wegen Gesetzesverstoß erachtet:
- Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Die der geltend gemachten Aktivlegitimation zugrundeliegende Forderungsabtretung ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß den §§ 134 BGB i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig. Die Nichtigkeit umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Abtretungen, die auf gegen § 3 RDG verstoßenden Verpflichtungsgeschäften beruhen (BGH, Urt. v. 11.01.2017 – IV ZR 340/13 – juris).
LG Berlin vom 28.8.2018 – 63 S 1/18
Wenn der BGH diese Sicht der Dinge teilt, dann gilt das auch für die Amis und ihre dösige Pseudo-Sammelklage
und die Anwaltshaftung stützt sich dann nicht nur auf die handwerklichen Mängel, sondern einfach darauf, dass der ganze Quatsch nichtig nach § 134 BGB ist.