Das Bundesarbeitsgericht sollte heute im Verfahren 10 AZR 299/18 über das Kopptuch am Arbeitsplatz urteilen … wieder mal. Machen sie nicht in Erfurt, sondern legen die Kopptuchfrage dem EuGH vor … wieder mal. Mit Fragen, die längst geklärt sind
- I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:
1. Kann eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens nur dann angemessen sein, wenn nach dieser Regel das Tragen jeglicher sichtbarer und nicht nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verboten ist?
2. Sofern die Frage zu 1. verneint wird:
a) Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die Rechte aus Art. 10 GRC und Art. 9 EMRK in der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens angemessen ist, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet?
b) Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, als günstigere Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens angemessen ist, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet?
3. Sofern die Fragen zu 2a) und 2b) verneint werden:
Müssen nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, in der Prüfung einer Weisung aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, wegen primären Unionsrechts unangewendet bleiben, auch wenn primäres Unionsrecht, wie zum Beispiel Art. 16 GRC, einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
wenn man über mehr als rudimentäre Kenntnisse des GG und des Europarechts verfügt … z.B. im Verfahren des EuGH Az. C-157/15. nobody
hofft, dass die in Luxemburg ein deutliches Wort an Erfurt richten.
Wie könnte das aussehen?
Grundsätzlich bestimmen die Verfassungen der EU-Länder, was diskriminierend i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ist, im Schland also Art 3 GG im Allgemeinen und Art 4 GG, die Religionsfreiheit im Besonderen.
Die Rechte sind als Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat und haben nur Drittwirkung im privaten Bereich, um den es hier im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geht.
An dieser Drittwirkung sind auch die Kunden des Arbeitgebers beteiligt, die eine negative Religionsfreiheit für sich in Anspruch nehmen dürfen. Sie müssen sich im zivilisierten Mitteleuropa nicht von Kopptüchern anmachen lassen.
Das Kopptuch ist ein religiöses Symbol. Da können die Muselwahnen so viele Kopptücher drumwickeln wie sie wollen. Wenn es kein religiöses Symbol wäre, müsste man gar nicht drum streiten. Ginge es nur um Mode, könnte eine Nudistin für sich in Anspruch nehmen, nackig an der Supermarktkasse zu sitzen.
Das hat auch der Musel-Anwalt heute in der Verhandlung zugegeben: „Ein Kopftuch und die dahinterstehende Religion kann nicht einfach an der Garderobe abgegeben werden. Auch nicht im Betrieb.“
Dann scheuen wir uns die Garderobe mal genauer an:
Das klagende Kopptuchmädel hat lange ohne den Feudel am Schädel bei Müller gearbeitet. Dann heiratet sie … Art 6 GG Familich … besonders geschützt … wird schwanger … siehe zuvor … kommt aus dem Mutterschutz zurück und trägt Kopptuch. Ist ihr das eingefallen, oder ihrem Pascha? Pascha ist nämlich nicht geschützt. Von Pascha steht nix im GG. Auch nicht von den blauen Augen, die sich die Kopptuchmädels holen, wenn sie gegen den Schrank oder Türrahmen rennen oder die Treppe runterfallen und dann in der Kanzlei aufschlagen und fragen, was sie dagegen machen können.
Im GG steht was von Frau ist auch Mensch (Art 3 GG ) und nicht Eigentum von Pascha!
Müller verbietet im Arbeitsvertrag „großflächige religiöse Symbole“ … ganz allgemein … auch die Kippa der Juden. Das Kopptuchmädel kann sich einen Halbmond um den Hals hängen.
Diskriminiert wird, wer sich nicht integriert … diskriminiert durch sich selbst.
Wenn wir nicht knallhart durchgreifen, wird das nix mit der Integration.
Noch was von heute Abend.
Auf dem Weg vom Kabuff zur Kemenate war ich noch schnell was beim ALDI besorgen … zwei Sachen. Vor mir an der Kasse der typische Junggeselle, der seinen vollen Einkaufswagen aufs Band lädt: „Gehen Sie vor!“ … „Danke“ und winke das hübsche Kopptuchmädel hinter mir vor, denn die hat auch nur vier Sachen … „Ich?“ … nobody
macht eine einladend ausladende Handbewegung. Völlig verstört ohne ein Wort überholt sie mich und den Junggesellen am Band. Der zu mir: „Sie aber auch„, denn er ist immer noch mit dem Inhalt seines Einkaufswagens beschäftigt … Lohntag 😎
So schnell konnte ich gar nicht guggen, wie das Kopptuchmädel … schätzungsweise 21 bis 25 … wortlos durch die Tür war.
Einzelfall? BULLSHIT! Ich beobachte meine Umwelt sehr genau und das und Ähnliches jeden Tag.
Die Mädels sind der Hebel. Zwingt ihnen das Kopptuch ab und es klappt mit der Integration.