Rubbeldibutz … ohne Beweisaufnahme, ohne Musterfeststellungsklage … Köln ist grausam … meinte auch der VW-Anwalt die Woche am Telefon. OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019, Aktenzeichen 18 U 70/18 (PM nach juris):
- Das OLG Köln hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten muss.
Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Eingebaut war ein Dieselmotor EA 189 Eu5 der Volkswagen AG. Im Motor war eine Software eingesetzt, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. In Modus 1 kam es zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Modus 0 betrieben. Am 05.07.2018 ließ der Kläger, dem Angebot der Beklagten folgend, ein Software-Update einspielen, welches – so die Darstellung der Beklagten – dafür sorgen sollte, den Motor des Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 zu betreiben und damit auch im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten. Der Kläger machte geltend, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 97.000 km.
Das Landgericht hatte die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes rund 17.000 Euro zu bezahlen. Dabei zog es für die vom Kläger gefahrenen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom Kaufpreis ab und legte dabei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde.
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Volkswagen AG als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen von § 826 BGB – sittenwidrige vorsätzliche Schädigung – vor: Die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleichterung der Darlegungslast: Es habe genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es sei dann Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten habe nicht einmal ansatzweise ausgereicht.
Der zu ersetzende Schaden sei beim Kläger schon durch den Erwerb des Fahrzeugs eingetreten, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden PKW zurückgeblieben sei und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des PKW ausgewirkt habe. Dementsprechend könne in dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen. Auch ein Entfallen des Schadens habe die Beklagte nicht hinreichend darzulegen vermocht. Sie habe nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dargetan, dass das Update keine anderen negativen Auswirkungen haben könne.
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Der Fall habe sich unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres entscheiden lassen.
Klagen Sie in Kölle … da wird Ihnen geholfen
„Der Kläger machte geltend, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt hätte.“
Ah ja; mach ich auch immer so.
Troll nit! Das ist die juristische Floskel, mit der abgegrenzt wird zum: War ihm egal … denn wenn er vom Betrug gewusst hätte oder es ihm egal gewesen wäre, dann wäre er nicht geschädigt worden. Dann wäre der Kauf ein Akt der Selbstschädigung gewesen. Du weißt das. Du bist Jurist.
Ja is ja juut.
Ich habe über die Jahre beim Kauf aller meiner Fahrzeuge immer grösstes Augenmerk auf die Abgaswerte gelegt; die waren praktisch immerr kaufentscheidend.
😆 müssen die gar nicht sein, nur stimmen und nicht illegal runter reguliert.
Jo. Ist letztlich nix anderes als falsche Angaben zur Motorleistung.
Interessiert nur Holländer mit Wohnwagen 😉
PS + BTW: Es gibt doch tatsächlich Menschen, die sich um Abgase kümmern. Was sagste dazu:
„Nachdem jedoch der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch auf das bei dem Beklagten zu 1) bestellte Fahrzeug wartete, von dem vorstehend beschriebenen „VW-Abgasskandal“ Kenntnis erlangt hatte richtete er mit E-Mail vom 22.09.2015 (Bl. 103 GA) an einen Mitarbeiter des Beklagten zu 1) die Anfrage, ob es möglich sei, dass die derzeit in der Presse besprochene “Schummelei bei den Abgaswerten im Hause VW“ auch auf sein Fahrzeug zutreffen könne und ihm hierdurch Nachteile entstehen könnten.“
Aus dem sagenhaften Touareg-Urteil des LG Köln
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/36_O_147_18_Urteil_20181220.html
Ich habe 20 Jahre Diesel gefahren (Audi), weil er als sauber propagiert wurde. 2016 hab ich mir wieder einen Audi gekauft, aber Benziner.
„2016 hab ich mir wieder einen Audi gekauft, aber Benziner.“ (Zit. nobody)
Bist Du schomma mit dem ICE durch Ingolstadt gefahren, z. B.auf dem Weg nach Minga? Da wirste schon aus dem Fenster mit den neuesten Parolen begrüsst! Ähnlich eine Retorte wie Wolfsburg, aber wennze nun mal auf Audi ihm sein Auto stehst, ist das eben so. Ich mag meinen Yeti-Benziner, auch wenn das zugegeben eher ein VW-Wurzelteutone ist und in Tschechien (…jetzt leider nicht mehr, die produzieren jetzt vollfettere SUVs, schlimm…!) hergestellt wurde. Ich mag unseren Skoda Yeti. Der ist praktisch, verbraucht wenig, man sitzt hoch auffem Bock, er ist schön altmodisch kastig und damit übersichtlich, und trotzdem spurtstark, kein Angeber-SUV von Porsche oder VW, wie die Angeberweiber vom sog. Mittelstand (Apotheker, Hoteliers, Juristen und ähnliches Klientel, pssst..:-)) ihn bei ALDI ihm seinen Laden parken, sondern nur ein kleines SUVchen (… also ein Suffchen auf Entzug).
Mal eine eher theoretische Frage:
Ein Kumpel kauft 2014 ’nen gebrauchten Wagen Skoda Octavia im Autohaus, 65.000km beim Kauf, das Ding ist ca. 4 Jahre alt und hat den Motor EA189. Letztes Jahr hat er einen Kolbenfresser, das Ding ist hinüber und Reparatur lohnt nicht. Kann man da zwecks Schadenersatz überhaupt noch was machen oder nur noch fürs Ausschlachten geeignet?
Klar. Nicht anders als bei einem Unfall. Wird nur vom Schadensersatz abgezogen, was dann gegen 0 gehen kann.
Alles klar, danke für die Info. Dann am ehesten zum Ausschlachten geeignet.