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Rubbeldibutz … ohne Beweisaufnahme, ohne Musterfeststellungsklage … Köln ist grausam … meinte auch der VW-Anwalt die Woche am Telefon. OLG Köln Be­schluss vom 03.01.2019, Aktenzeichen 18 U 70/18 (PM nach juris):

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käu­fer eines ge­brauch­ten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sit­tenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungs­entschädigung erstatten muss.
    Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit ei­nem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Einge­baut war ein Diesel­motor EA 189 Eu5 der Volks­wagen AG. Im Motor war eine Software eingesetzt, die zwei unter­schiedliche Betriebs­modi zur Steue­rung der Abgas­rückführung kannte. In Modus 1 kam es zu einem geringeren Aus­stoß von Stick­oxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war al­lerdings nur beim Durch­fahren des Neuen Euro­päischen Fahr­zyklus (NEFZ) aktiv. Im nor­malen Straßen­verkehr wurde der im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug ver­bau­te Motor nur im Modus 0 betrie­ben. Am 05.07.2018 ließ der Kläger, dem Angebot der Beklag­ten fol­gend, ein Soft­ware-Update ein­spie­len, wel­ches – so die Darstel­lung der Beklag­ten – dafür sor­gen sollte, den Motor des Fahr­zeugs durch­gängig in einem ange­pass­ten Modus 1 zu betrei­ben und damit auch im Normal­betrieb die öffent­lich-recht­lichen Grenz­werte einzu­halten. Der Kläger machte gel­tend, dass er das Fahr­zeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertrags­schluss den tat­säch­lichen Schad­stoff­ausstoß ge­kannt hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu behe­ben. Zudem seien schädliche Auswir­kungen auf den Motor zu befürch­ten. Zum Zeit­punkt der mündlichen Verhand­lung in erster Instanz hatte das Fahr­zeug eine Lauf­leistung von ca. 97.000 km.
    Das Landgericht hatte die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Über­gabe und Übereignung des Fahr­zeugs im Wege des Scha­dens­ersatzes rund 17.000 Euro zu bezah­len. Dabei zog es für die vom Kläger gefah­renen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom Kauf­preis ab und legte dabei eine Ge­samt­laufleis­tung von 300.000 km zu Grunde.
    Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Be­ru­fung der Volkswagen AG als offensichtlich unbe­gründet zurückgewiesen.
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen von § 826 BGB – sit­tenwidrige vor­sätzliche Schädigung – vor: Die Mitar­beiter der Volkswagen AG hät­ten die mit der mani­pulativ wirkenden Soft­ware ausge­rüsteten Motoren dem zum VW-Kon­zern gehörenden Her­steller gerade zum Zweck der Weiter­veräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausge­rüsteten Fahr­zeuge ohne Hinweis auf die manipu­lativ wirkende Software weiterver­äußert werden würden. Aus der Heim­lichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbun­desamt und den poten­tiellen Kun­den ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstel­lung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Soft­ware zu Schwie­rig­kei­ten hinsichtlich der Typen­genehmigung und der Be­triebszu­lassung der Fahr­zeu­ge führen könnte und dass potentielle Kun­den Fahr­zeu­ge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet wa­ren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
    Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklag­ten nach § 31 BGB zu­zu­rech­nen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vor­stand der Beklagten über umfas­sende Kennt­nisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleich­terung der Dar­legungslast: Es habe ge­nügt, dass der außer­halb der Gesche­hensabläufe stehende Kläger all­gemein behaup­tet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände be­kannt gewe­sen seien. Es sei dann Sache der Be­klag­ten gewesen, kon­kret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbei­ter unter Aus­schluss des Vor­standes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauf­tra­gen, bezah­len und verwenden ließen. Der dies­bezügliche Vortrag der Be­klag­ten habe nicht einmal ansatzweise ausgereicht.
    Der zu ersetzen­de Schaden sei beim Kläger schon durch den Erwerb des Fahr­zeugs eingetreten, weil dieses infolge der eingesetzten Software hin­ter den Vorstel­lungen des Klä­gers von der allgemein ord­nungsgemäßen Aus­rüs­tung des zu erwer­benden PKW zurückge­blieben sei und sich dieses Zu­rück­bleiben schon infolge der damit zu­nächst verbun­denen Un­sicherheiten für die Typen­geneh­migung und die Betriebs­zulassung nacht­eilig auf den Ver­mögens­wert des PKW ausge­wirkt habe. Dement­sprechend könne in dem vom Kraft­fahrtbun­desamt erzwun­genen Software-Update keine Erfül­lung des Scha­dens­er­satz­anspruchs liegen. Auch ein Entfal­len des Schadens habe die Be­klag­te nicht hinreichend darzu­legen vermocht. Sie habe nicht durch Of­fen­le­gung des Software-Updates in allen De­tails dargetan, dass das Update keine anderen negativen Aus­wirkungen haben könne.
    Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelas­sen. Der Fall habe sich unter Rück­griff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres ent­schei­den lassen.

Klagen Sie in Kölle … da wird Ihnen geholfen :mrgreen: