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kosmologelei

~ über gott und die welt

kosmologelei

Tagesarchiv 25. Januar 2019

So geht das

25 Freitag Jan 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik, Technik

≈ 11 Kommentare

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Auto, Recht, Skandal

Rubbeldibutz … ohne Beweisaufnahme, ohne Musterfeststellungsklage … Köln ist grausam … meinte auch der VW-Anwalt die Woche am Telefon. OLG Köln Be­schluss vom 03.01.2019, Aktenzeichen 18 U 70/18 (PM nach juris):

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käu­fer eines ge­brauch­ten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sit­tenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungs­entschädigung erstatten muss.
    Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit ei­nem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Einge­baut war ein Diesel­motor EA 189 Eu5 der Volks­wagen AG. Im Motor war eine Software eingesetzt, die zwei unter­schiedliche Betriebs­modi zur Steue­rung der Abgas­rückführung kannte. In Modus 1 kam es zu einem geringeren Aus­stoß von Stick­oxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war al­lerdings nur beim Durch­fahren des Neuen Euro­päischen Fahr­zyklus (NEFZ) aktiv. Im nor­malen Straßen­verkehr wurde der im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug ver­bau­te Motor nur im Modus 0 betrie­ben. Am 05.07.2018 ließ der Kläger, dem Angebot der Beklag­ten fol­gend, ein Soft­ware-Update ein­spie­len, wel­ches – so die Darstel­lung der Beklag­ten – dafür sor­gen sollte, den Motor des Fahr­zeugs durch­gängig in einem ange­pass­ten Modus 1 zu betrei­ben und damit auch im Normal­betrieb die öffent­lich-recht­lichen Grenz­werte einzu­halten. Der Kläger machte gel­tend, dass er das Fahr­zeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertrags­schluss den tat­säch­lichen Schad­stoff­ausstoß ge­kannt hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu behe­ben. Zudem seien schädliche Auswir­kungen auf den Motor zu befürch­ten. Zum Zeit­punkt der mündlichen Verhand­lung in erster Instanz hatte das Fahr­zeug eine Lauf­leistung von ca. 97.000 km.
    Das Landgericht hatte die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Über­gabe und Übereignung des Fahr­zeugs im Wege des Scha­dens­ersatzes rund 17.000 Euro zu bezah­len. Dabei zog es für die vom Kläger gefah­renen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom Kauf­preis ab und legte dabei eine Ge­samt­laufleis­tung von 300.000 km zu Grunde.
    Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Be­ru­fung der Volkswagen AG als offensichtlich unbe­gründet zurückgewiesen.
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen von § 826 BGB – sit­tenwidrige vor­sätzliche Schädigung – vor: Die Mitar­beiter der Volkswagen AG hät­ten die mit der mani­pulativ wirkenden Soft­ware ausge­rüsteten Motoren dem zum VW-Kon­zern gehörenden Her­steller gerade zum Zweck der Weiter­veräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausge­rüsteten Fahr­zeuge ohne Hinweis auf die manipu­lativ wirkende Software weiterver­äußert werden würden. Aus der Heim­lichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbun­desamt und den poten­tiellen Kun­den ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstel­lung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Soft­ware zu Schwie­rig­kei­ten hinsichtlich der Typen­genehmigung und der Be­triebszu­lassung der Fahr­zeu­ge führen könnte und dass potentielle Kun­den Fahr­zeu­ge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet wa­ren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
    Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklag­ten nach § 31 BGB zu­zu­rech­nen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vor­stand der Beklagten über umfas­sende Kennt­nisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleich­terung der Dar­legungslast: Es habe ge­nügt, dass der außer­halb der Gesche­hensabläufe stehende Kläger all­gemein behaup­tet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände be­kannt gewe­sen seien. Es sei dann Sache der Be­klag­ten gewesen, kon­kret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbei­ter unter Aus­schluss des Vor­standes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauf­tra­gen, bezah­len und verwenden ließen. Der dies­bezügliche Vortrag der Be­klag­ten habe nicht einmal ansatzweise ausgereicht.
    Der zu ersetzen­de Schaden sei beim Kläger schon durch den Erwerb des Fahr­zeugs eingetreten, weil dieses infolge der eingesetzten Software hin­ter den Vorstel­lungen des Klä­gers von der allgemein ord­nungsgemäßen Aus­rüs­tung des zu erwer­benden PKW zurückge­blieben sei und sich dieses Zu­rück­bleiben schon infolge der damit zu­nächst verbun­denen Un­sicherheiten für die Typen­geneh­migung und die Betriebs­zulassung nacht­eilig auf den Ver­mögens­wert des PKW ausge­wirkt habe. Dement­sprechend könne in dem vom Kraft­fahrtbun­desamt erzwun­genen Software-Update keine Erfül­lung des Scha­dens­er­satz­anspruchs liegen. Auch ein Entfal­len des Schadens habe die Be­klag­te nicht hinreichend darzu­legen vermocht. Sie habe nicht durch Of­fen­le­gung des Software-Updates in allen De­tails dargetan, dass das Update keine anderen negativen Aus­wirkungen haben könne.
    Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelas­sen. Der Fall habe sich unter Rück­griff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres ent­schei­den lassen.

Klagen Sie in Kölle … da wird Ihnen geholfen :mrgreen:

Was denken Stuttgart

25 Freitag Jan 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik, Technik

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Auto, Recht, Skandal

Vor dem OLG Stuttgart wurde heute die erste Musterfeststellungsklage (MFK) ver­han­delt, nicht gegen VW, sondern gegen die Mercedes Benz Bank. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung war gemunkelt worden, Stuttgart will eine Vorfrage durch den EuGH klären lassen, und zwar, ob eine falsche Widerrufs-Info keine In­fo ist und somit auch keine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer an­fällt.

Davon war heute im Termin keine Rede mehr. Es ging vielmehr um die Frage, ob die Klägerin überhaupt klageberechtigt ist … was das OLG Braunschweig bei der gleichgelagerten Klage gegen die VW-Bank bereits verneint hat.

Ferner erklärten die schwäbischen Oberkotten, dass von den 680 Klägern nur gut 140 als zulässig registriert angesehen werden können. Dazu gleich mehr.

Wenn nobody ein Musterkläger in Stuttgart wäre, dann würde ich mich schnellst­mög­lich abmelden. Das ist noch bis heute, den 25.01.2019, 24 Uhr über diesen Link möglich … Aktenzeichen OLG Stuttgart 6 MK 1/18. Dann können Sie wieder individuell klagen. Sonst sind Sie an die Stuttgarter Entscheidung ge­bun­den.

Zu den vielen unzulässigen Registrierungen: Die Kanzlei am Rhein hatte am Mitt­woch eine Anzeige im örtlichen Käsblatt, mit der ange­boten wurde, kostenlos im Rah­men einer Erstberatung die Registrie­rung zur MFK gegen VW in Braun­schweig zu übernehmen. Ist gut angekommen. Heute schon drei neue Kunden.

Das Feld mit der Begründung für die Registrierung hat es nämlich in sich. Ein fal­sches Wort und man ist raus.

Wir kommen der Sache näher

25 Freitag Jan 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik, Technik, Wirtschaft

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Auto, Geld, Natur, Skandal, Troll

… auch ohne nobody … daher weht der stickige Oxidwind: „Erklärung von Lun­gen­ärzten – Co-Autor des Positionspapiers ist Diesel-Entwickler“ (SPIEGEL). War ja auch klar. Die Clowns haben einfach zu dick aufgetragen.

Drumpass

25 Freitag Jan 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ Ein Kommentar

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Troll, USA, Video

Sie wissen nicht was ein Drumpass ist? Das ist die Steigerung von Dumbass :mrgreen:

😛

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