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Tagesarchiv 19. Januar 2019

Jetzt auf Daimler

19 Samstag Jan 2019

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik, Technik

≈ 12 Kommentare

Schlagwörter

Auto, Recht, Skandal

Große Aufregung in der Süddeutschen, die da­von be­rich­tet, dass das Land­ge­richt Stuttgart Daimler in drei Fäl­len da­zu ver­urteilt hat, Mercedes-Benz-Kar­ren wegen Ab­gasmanipulation zu­rück­zu­neh­men und den Käufern Scha­densersatz von bis zu 40.000 Euro zu leis­ten. Das LG Stutt­gart ist der Mei­nung, dass die soge­nannten „Ther­mo­fens­ter“ zur Abgas­rei­nigung bei Diesel­motoren unzu­lässig seien.

Naja, so ganz neu ist das nicht. Ähnlich haben schon das Land­gericht Hanau mit Urteil vom 07.06.2018 (Az. 9 O 76/18) für einen Vito und das Landgericht Karls­ruhe mit Urteil vom 7. Juni 2018 (Az. 18 O 24/18) für einen C 220d entschieden, letzteres aber durch Versäumnisurteil, d.h. Daimler hat sich nicht gewehrt.

Im Urteil des LG Hanau ist, wie in den VW-Fällen, von sittenwidriger Schädigung die Rede. Das ist IMHO falsch. Man kann die Daimler-Fälle nicht mit VW ver­glei­chen.

VW hat die Abschaltsoftware mit ihren zwei Modi verheimlicht: sauber auf dem Prüfstand, dreckig auf der Straße. Das haben Daimler und die anderen schlauer angestellt.

Grundsätzlich sind Abschalteinrichtungen unzulässig … in den USA und der EU. Aber während die USA keine Ausnahmen zu­lässt, gibt es in der EU eine Hin­ter­tür, die sich als sperrangelweit offenes Scheunentor erwiesen hat.

Dabei geht es um „Thermofenster“ für den „Bauteilschutz“ in der „Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durch­führung und Änderung der Verord­nung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin­sichtlich der Emi­ssio­nen von leichten Personenkraftwagen und Nutz­fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr­zeu­ge„.

Mit allem möglichen und unmöglichen Begründungen wurde von den Herstellern dem Stickstoffausstoß freier Lauf gelassen, wenn ansonsten angeblich außerhalb des Thermofensters der Motor Schaden zu nehmen drohte. Keine für die Typen­zu­las­sung zuständige Behörde prüfte die Angaben der Herstel­ler nach. Das KBA hat entsprechende Anfragen bisher nicht beantwortet.

Aber es geht nicht nur ums KBA und Made in Germany, denn was irgendwo in der EU zu­ge­lassen wird, das gilt über­all als zu­ge­lassen.

Diese Harmonisierung ist an sich eine feine Sache und ein Grundpfeiler des EU-Bin­nen­marktes. Aber es ist schon seltsam, wenn z.B. Opel sich die CoC in Malta holt. Malta ist EU, aber als Autoland eher unbe­kannt.

Hier eine Auflistung, wo die deutschen Dieselmogler sich so ihre Zulassungen holen:

Audi: Deutschland, Luxemburg
BMW: Deutschland, Luxemburg
BMW Alpina und BMW M GmbH: Deutschland
Ford: Deutschland, Großbritannien, Luxemburg
Daimler: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien
Opel: Deutschland, Italien, Niederlande, Großbritannien, Luxemburg, Malta
Porsche: Luxemburg
Volkswagen: Deutschland, Luxemburg.

In der Technik isses nicht ganz so schlimm wie bei den Ju­risten: 2 Juristen, 3 Mei­nungen. Aber das Gutachten, das Prof. Führ für den Untersuchungsausschuss des BT (PDF) erstellt hat, ist natürlich nicht unwider­sprochen geblieben.

Prof. Führ führt aus:

    Daneben sind die im Typzulassungs-Regelwerk enthaltenen Spezialvor­schrif­ten zu beachten. Für Die­sel­fahr­zeuge legt Art. 3 Nr. 9 Durch­füh­rungs-Ver­ord­nung fest, innerhalb welches Zeitraums bei einem Kalt­start des Motors die volle Funktions­fähig­keit gewähr­leis­tet sein muss. Da­nach haben „die Herstel­ler der Geneh­mi­gungsbehörde“ zu „bele­gen“, „dass die NOx-Nach­be­hand­lungs­ein­rich­tung nach einem Kaltstart bei – 7 °C in­ner­halb von 400 Sekun­den eine für das ordnungs­gemäße Arbeiten aus­reichend hohe Tempe­ratur er­reicht“. Mit dieser Nachweis­pflicht hat der Verord­nungsgeber für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben beste­hendes „Thermo­fenster“ bei nie­dri­gen Temperaturen kei­ne Recht­ferti­gung ge­ben kann. Her­stel­ler, die gleich­wohl die Funktionsweise der Abgasbe­handlung herab­setzen, verstoßen gegen die Vorgaben der Durch­füh­rungs-Verordnung.

Welche Hersteller mit den Ausnahmen Schind­luder getrieben haben, schreibt Führ auch: ALLE!:

    Die „Untersuchungskommission beim BMVI“ kommt in ihrem Bericht zu fol­gen­der – in der öffentlichen Wahrnehmung kaum virulenten – Feststellung (Abschnitt 3.2.3):
    „Alle Hersteller nutzen aber Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 3 der Ver­ordnung (EG) Nr. 715/2007.“

Bei Mercedes ging es bisher um den Transporter „Vito“, den SUV GLC und die C-Klasse. Vom offiziellen Rück­ruf sind bislang betroffen Fahrzeug­varianten der Eu­ro 6b-Norm. Im Verdacht und mehr stehen aber folgende Motoren/Ty­pen/Bau­jahre:

  • OM 622, Vito 1,6 Liter-Diesel seit 06/2015 (Ermittlungsver­fahren StA Stutt­gart wegen Betruges)
  • OM 626, C-Klasse 1,6l Diesel 12/2013 bis 05/2018
  • OM 642, ML/GLE/GL/GLS 3 Liter V6 Turbodiesel, 09/2015 bis 12/2015
  • OM 651, Vito 2,2 Liter, GLC, S-Klasse im S 300 BlueTEC HYBRID / S 300 h 12/2013 bis 09/2016

Sie können eine erste vorläufige Prüfung anhand der FIN Ihres PKW vornehmen. Die Datenbankabfrage hat Daimler hier ganz unten versteckt.

Wenn Sie schon ein Rückrufschreiben bekommen haben, umso besser.

Für den Juristen stellt sich die Frage, ob die Mogelei von Daimler bei der Zu­las­sungsbehörde gleichzustellen ist mit dem von VW verheimlichten defeat device. Das kann man so oder so sehen und ein her­stel­lerfreundliches Rechtsgutachten für den BT sieht es natürlich so:

    In der Rechts­praxis ist bei der Zulas­sung von Abschalt­einrich­tungen in wei­tem Um­fang von Ausnahmen vom Verbot von Abschalt­einrich­tungen Ge­brauch ge­macht worden. Diese Pra­xis beruht auf ei­ner weiten Interpretation der Ausnahme­regelungen, die al­lerdings – insbe­sondere man­gels kon­kre­ti­sie­ren­der Rege­lungen der Vor­gaben – auch verwendet werden konnte.

Konnte, oder auch nicht konnte und das reicht für bedingten Vorsatz … nicht straf­recht­lich, aber für arglistige Täuschung.

Der arglistig Getäuschte kann den Vertrag anfechten. Problem ist bloß: das muss er binnen Jahresfrist tun (§ 124 BGB).

Aber vielleicht hilft hier § 438 BGB weiter:

    Verjährung der Mängelansprüche
    …
    3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die An­sprü­che in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Also drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Man­gel ver­schwie­gen wur­de (Tag der Übergabe des Kfz). Dann könnten Benz-Käufer ihre Karre noch bis Ende 2019 los­werden, wenn sie die im Jahr 2016 (oder später) erworben haben.

Aber heißt es nicht in den VW-Urteilen, dass die Verkäufer (Händler) selbst nix ge­wusst ha­­ben und des­halb nur der Konzern für die sit­ten­wi­dri­ge Schä­di­gung haftet?

Richtig, aber an dieser Stelle stolpert Daimler über sein direktes Ver­triebs­sys­tem. Die Mercedes-Autohäuser gehören alle Daimler. Der Verkäufer ist gleich­zei­tig Hersteller.

Clever, gelle!?

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