Eigentlich sind bislang alle Juristen davon ausgegangen, dass die Ansprüche gegen VW aus sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal zu Silvester 2018 verjährt sind (hier zur letzten Chance). Aber was ist mit der Musterfeststellungsklage (MFK)? Die wurde vor der Verjährung beim OLG Braunschweig eingereicht und das Klageregister ist immer noch offen. Kann man sich also noch anschließen? Und wenn ja, schützt die MFK auch die verspätet Registrierten?
Diese Frage wurde der Kanzlei am Rhein gestellt und nobody
hat sie beantwortet: JA!
Dabei ist mir aufgefallen, dass wir jetzt durch die Gesetzesnovelle zur MFK zwei Verbraucher-Begriffe haben, den alten materiellrechtlichen aus § 13 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
und den neuen prozessualen in § 29c ZPO:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Unterschied ist marginal und überflüssig. Beides hätte einheitlich im BGB geregelt werden können.
Das sind so Köttel, die nobody
legt, wenn er am WE bei Scheiß-Wetter im Kabuff rumlümmelt.
Das ist natürlich nicht abendfüllend. Also hab ich mir gleich noch ein Prob unter den Nagel gerissen.
In einer Uraltakte aus 2012 verlangen Anmahnhaie analogen Lizenzschaden aus urheberrechtlich verbotenem File-Sharing. 2016 hat der BGH auf diese Ansprüche § 852 BGB entsprechend angewandt, was zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist führt (vorher waren es nur drei Jahre). Völlig schräge Entscheidung, aber BGH … kannste machen nix, musste guggen zu.
Wie kann ein krankes Juristenhirn hier helfen?
2012 und auch noch 2016 galt der alte § 35 BDSG. Die Abmahnhaie hätte die Daten der Filesharer aus 2012 nach dem 1. Januar 2016 löschen müssen (soweit kein Prozess anhängig war). Wären sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen, dann hätten sie die Daten nicht mehr gehabt, als der BGH ihnen die 10 Jahre geschenkt hat. Können sie jetzt aus ihrem Gesetzesverstoß wieder Honig saugen?
nobody
sagt nein, Scheffe
ist anderer Meinung, aber weil es mir in den Fingern juckt, gibt er mir freie Bahn. Ich muss das Prob noch was durchkneten. Vielleicht erhebe ich Klage auf
1. Löschung der Daten und
2. negative Feststellung, dass der Abmahnhai keine Ansprüche mehr hat.
BTW: Der Fall ist aus dem Nachlass meines alten „Freundes“ Urmann, aber es wurde kein Porno gesaugt.