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Gelle, da guggste … der hat nicht mal den Blinker gesetzt, sondern ohne Vor­an­kündigung rechts überholt und das hibbelige Spähnlein denkt sich: Watten nu los? Merz legt die Axt an das Grundrecht auf Asyl?

    Deutschland ist das einzige Land auf der Welt, in dem ein Individualrecht auf Asyl in der Verfassung verankert ist … Wir müssen irgendwann einmal eine große öffentliche Debatte darüber führen, ob man einen gesetzlichen Vor­be­halt ins Grundgesetz schreibt.

Ich hab’s doch gewusst. Ein Freddy ändert sich nicht. Keine Ahnung … zu viel Ca­fe­teria – zu wenig Hörsaal.

Vom alten Art 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes

    Politisch Verfolgte genießen Asylrecht

ist doch durch den Asylkompromiss im Art 16a GG kaum noch was übrig ge­blie­ben vor lauter Vorbehalten:

    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Eu­ro­pä­ischen Gemein­schaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten sicher­gestellt ist. Die Staaten außer­halb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraus­setzungen des Satzes 1 zutref­fen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fäl­len des Satzes 1 können aufent­halts­beendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen einge­legten Rechtsbehelf vollzogen werden.
    (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staa­ten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechts­lage, der Rechts­anwen­dung und der all­gemeinen politi­schen Verhältnisse gewähr­leistet er­scheint, daß dort weder poli­tische Verfolgung noch un­mensch­liche oder ernie­drigende Bestrafung oder Behandlung statt­findet. Es wird vermutet, daß ein Aus­länder aus einem solchen Staat nicht ver­folgt wird, solange er nicht Tat­sa­chen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Ver­mu­tung politisch verfolgt wird.
    (4) Die Vollziehung aufenthalts­beendender Maß­nahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offen­sichtlich unbe­gründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit der Maßnah­me bestehen; der Prü­fungs­umfang kann ein­ge­schränkt werden und verspätetes Vorbringen un­be­rück­sichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völker­rechtlichen Verträgen von Mit­gliedstaa­ten der Eu­ropäischen Gemein­schaften unter­ein­ander und mit drit­ten Staaten nicht entgegen, die unter Beach­tung der Verpflich­tungen aus dem Abkommen über die Rechts­stellung der Flücht­linge und der Konven­tion zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­frei­heiten, deren Anwen­dung in den Ver­trags­staa­ten sicher­gestellt sein muß, Zustän­dig­keits­regelungen für die Prü­fung von Asyl­begehren ein­schließlich der gegen­seitigen Aner­kennung von Asyl­entschei­dungen treffen.

Bislang haben in 2018 gerade noch 2400 Menschen Asyl nach Art 16a GG er­hal­ten. Und für dieses Häuflein Versprengter will Freddy das Grundgesetz ändern?

Noch was hat Freddy damit bewiesen: Er kann nicht rechnen. Auf 40% will der die Union wieder bringen. Für eine Grundgesetzänderung braucht er 66%. Unter den demokratischen Parteien wird er seine feh­len­den 26% nicht finden und der NSAfD fehlen eben mal 13%. Die hat nämlich den Krebs­gang rück­wärts ein­ge­legt, was aber nix mit Freddy zu tun hat. Die Nazis zer­legen sich grad selbst.

Und was lernen wir daraus? Finger wech von Popolistigen.