Kerpen-Manheim gibt es nicht mehr. Wohl stehen da noch ein paar Häuser rum, die bis 2022 den Braunkohlebaggern der RWE weichen müssen. Einige dieser Häuser wurden jetzt sprichwörtlich besetzt.

Um die Besetzung zu beenden, hat RWE beim LG Köln eine Einstweilige Vergnügung beantragt, die das Gericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 (Az. 5 O 410/18) abgelehnt hat, weil RWE die Namen der Besetzer nicht kannte.
Also hat sich RWE an die Bullizey gewandt. Die hat auch gleich willfährig eine Störung der öffentlichen Ordnung entdeckt, denn zur öffentlichen Ordnung gehören die Strafgesetze, also auch § 123 StGB – Hausfriedensbruch:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Also wurde vor Ort eine mündliche Räumungsverfügung erlassen und auch gleich für sofort vollziehbar erklärt.
Dagegen hat sich ein Hausbesetzer beim VG Aachen zur Wehr gesetzt. Seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Aachen mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Polizei sei im Zeitpunkt ihres Einschreitens zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe und nach wie vor bestehe. Denn es gebe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Rechtsordnung. Im Zeitpunkt ihres Einschreitens habe sich die Lage für die Polizeibeamten so dargestellt, dass sich der Antragsteller gemeinsam mit einigen anderen Personen ohne Erlaubnis des Eigentümers und Hausrechtsinhabers RWE Zutritt zu einem der Häuser verschafft habe. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe er sich nicht entfernt. Es habe daher viel für die Verwirklichung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs gesprochen. Ob sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass im Einzelfall kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe, spiele keine Rolle.
Das ja man nen Ding … wurde ein Hamburger sagen und hat es auch schon gesagt im Urteil des VG Hamburg vom 20.10.2011 – 17 K 3395/08.
Da hätte das VG Aachen nachlesen können, was „befriedetes Besitztum“ i.S.v. § 123 StGB ist. Der Hambacher Forst isses nicht. Das haben inzwischen sogar die genialen Juristen der RWE erkannt:
Der Energiekonzern braucht die Umfriedung auch, um ein widerrechtliches Eindringen rechtlich überhaupt als Hausfriedensbruch ahnden zu können. Das war zuvor in einem Gerichtsurteil festgestellt worden (ZEIT).
Deshalb werden jetzt Seile und Flatterbänder gespannt und ein Burggraben 😛 ausgehoben.
Also in das Dorf Manheim darf man immer noch rein. Aber was ist mit den Häusern?
Soweit die verriegelt und verrammelt sind, sind sie nach herrschender Rechtsprechung „befriedetes Besitztum“, auch wenn sie keiner mehr besitzen will, jedenfalls nicht der Eigentümer RWE, denn ein Eigentümer kann mit seinem Besitz machen, was er will … naja, zumindest leerstehen lassen.
Also wenn da keine Tür offen stand oder ein Fenster schon vorher eingeschlagen war, dann wäre das Hausfriedensbruch, wenn … ja wenn die Hausbesetzer ins Haus eingestiegen wären. Wenn sie dem Haus aber nur aufs Dach steigen, dann ist das kein Hausfriedensbruch, denn das Dach schließt schon nach dem Reichsgericht das befriedete Haus nach oben hin ab.

Kein Hausfriedensbruch ist es auch, wenn sie neben einem Trompeter wohnen und der Ihnen täglich die Ohren volljodelt, hat der BGH heute entschieden 