„Das Instrument der Musterfeststellungsklage ändert nichts an unserer Position: Es gibt keine Rechtsgrundlage für kundenseitige Klagen im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in Deutschland.“
So zitiert der SPIEGEL den VW-Konzern zu den Aussichten einer Klage wegen der betrügerischen Diesel.
Ja wo leben die denn? Am Anfang, bei den ersten Klagen in 2016, sind noch einige Gerichte auf die Argumentation von VW reingefallen (auch das LG Köln). Jetzt hagelt es reihenweise Urteile gegen VW. Nur im Tal der Ahnungslosen tanzt das OLG Dresden mit seinen Instanz-Gerichten noch aus der Reihe. Die warten wahrscheinlich noch auf ein Geständnis von Winterkorn.
In Köln werden die Urteile immer kürzer. Drei Seiten Begründung reichen völlig aus, um die Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB darzulegen:
Wer = VW als Hersteller der EA189-Motoren, die bei Audi, Seat, Skoda und VW verbaut wurden
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise = hier liegt die Schwelle noch unterhalb des Betruges
einem anderen = derjenige, bei dem die Karre landet – muss nicht der Neuwagenkäufer sein
vorsätzlich Schaden = Fahrverbot, Wertminderung etc. und dolus eventualis reicht aus
zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens = negatives Interesse
verpflichtet.
Und zur Frage der Konzernhaftung (§ 31 BGB) führt das LG Köln im Urteil vom 12.10.2018, Az. 2 O 102/18 kurz und knackig aus:
„Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.“
Na das Kriterium werden Stadler & Co. wohl gerade so erfüllen 
Fertisch!