Die Sigi ist für die Veröffentlichung der an sie gerichteten obszönen Tweets verurteilt worden. Laut Standard und Kurier sagte der Richter in seiner Urteilsbegründung, er sei zwar überzeugt, dass der Kläger lüge. Dennoch sei es Maurer nicht gelungen, zu beweisen, dass sämtliche Postings von ihm stammten. Sie hätte vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme einholen müssen. „Was Ihnen angetan wurde, und dass das nicht strafbar ist, steht auf einem anderem Blatt“.
Nun, das ist Österreich. Im Schland wäre der Prozess anders ausgegangen, zumindest wenn Sigi Maurer nicht geschrieben hätte, dass Albert Lastufka die Sauereien gepostet hat, sondern dass der Schweinkram von oder über seinen Account gezwitschert wurde.
Soweit das Gericht eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Albert Lastufka vor Veröffentlichung einfordert, werden hier presserechtliche Maßstäbe angelegt, die im vorliegenden Fall nicht gelten.
Aber nehmen wir mal an, Sigi hätte so gehandelt. Dann hätte es drei mögliche Reaktionen des Ferkels geben können:
1. Ich wars
2. Ich wars nicht
3. Funkstille.
zu 1.: Kein Prob mit der Veröffentlichung.
zu 2.: Es kann mit seinem Dementi veröffentlicht werden.
zu 3.: Es kann veröffentlicht werden, aber das ist ein Ritt auf der Rasierklinge. In dem Fall dann die Formulierung von dem Account des Albert Lastufka.
Mit dem Ösi-Recht kenn ich mich nicht gut aus, aber es ist in dem Fall ähnlich wie bei unserer Privatklage, wobei es dort eine Art Adhäsionsverfahren zu geben scheint. Gibt es hier auch, aber in über 30 Jahren Mietmauldasein ist mir das noch nicht untergekommen.
Ist auch besser so, weil in der ZPO und der StPO teils völlig verschiedene Beweisregeln herrschen. Wenn ich die Zitate aus Standard und Kurier richtig werte, dann verstößt das Wiener Urteil gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Das Gericht sieht in Albert Lastufka den reo, den Angenagten, angeklagt durch Sigi in ihrer Facebook-Retoure.
Aber nicht ein Prozessbeteiligter klagt an, sondern der Staat, in dessen Rolle nur der Angeschmierte schlüpft im Rahmen der Privatklage.
Zivilrechtlich muss Maurer beweisen, dass Albert Lastufka den Tweet versendet hat, aber strafprozessual muss die Anklage die Verleumdung nachweisen, also beweisen, dass er es nicht war, Sigi den falschen erwischt hat. Und hier, in der StPO gilt dann der Freibeweis. Wenn der Richter der Auffassung ist, der „Staatsanwalt“ (Albert Lastufka in der Privatklage) lügt, dann muss Sigi freigesprochen werden und trotzdem im Adhäsionsverfahren zu Schadensersatz verurteilt werden.
Um diesem perversen Ergebnis zu entgehen, das dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung widerspricht, lehnen im Schland die Amtsgerichte regelmäßig die Adhäsions nach § 406 StPO ab … so jedenfalls meine Erfahrung … aber was weiß schon nobody
.
Gut ist jedenfalls, dass Sigi das Ding bis nach Straßburg durchfechten will. Denn wenn das Urteil wirklich der Ösi-Rechtslage entspricht, dann werden da gleich mehrmals Täter und Opfer verwechselt.