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Beim SWR lese ich, dass die StA Frankfurt nix Besseres zu tun hat, als den Prä­si­denten der Bundespolizei, Dieter Romann, und elf weitere Büttel zu verfol­gen, weil die den Mörder von Susanna, diese Asültante Ali Bashar, nach Schland zu­rück­gebracht haben. nobody hat darüber schon mal in Auslandstat gesenft.

Was haben die von der Bundesbullerei denn verbrochen?

Zunächst: der Grundatz male captus, bene detentus schließt nicht aus, dass so eine Festnahme prinzipiell strafbar sein kann. Die angenommene Strafbarkeit der Festnahme schließt lediglich nicht aus, dass dieser Flüchtlingsclown nicht im Schland wegen Mordes verurteilt werden kann … die Umstände der Ergreifung eines Straftäters haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Strafverfahren … eben: male captus, bene detentus … die alten Latriner hattens schon drauf mit der Formulierung griffiger Rechtsgrundsätze, die Jahrhunderte überlebt haben 😎

Aber was ist mit den male Kapernden, den Polizisten?

Wir erinnern uns … vielleicht :mrgreen: an den Fall des André Bamberski, der ja zu­nächst ein Fall Dieter Krombach war.

Krombach war für den Tod seiner Stieftochter Kalinka Bamberski verantwortlich und wurde dafür auch in Frankreich verurteilt, aber sowohl Schland als später auch Österreich haben seine Aus­lieferung nach Frankreich abgelehnt.

Da hat Kalinkas Vater das Recht in seine eigenen Hände genommen und den Tä­ter nach Frankreich verschleppen lassen. Krombach wurde dann in Frankreich er­neut verurteilt, weil die Tat des André Bamberski das nicht ausschloss … male captus, bene detentus.

Aber auch André Bamberski wurde verurteilt. Könnte es so auch Dieter Romann und den anderen Bundespolizisten gehen?

Nun, zuerst sind nur Taten im Schland strafbar, wenn sie nicht im Aus­nah­me­ka­talog des § 5 StGB stehen … steht Freiheitsberaubung nicht drin.

Aber Freiheitsberaubung ist ein rheinisches Delikt … also Dauerverlaufsform … ist am Freiheit am berauben :mrgreen: So ’ne Freiheitsberaubung dauert. Im Fall des Ali Bashar hat sie am Flug­hafen von Erbil begonnen und wo geendet?

Erbil ist Kurden-Gebiet oder Irak … wie man will … da hat toitsches Straf­recht nix verloren. Und der Ali ist auch kein Toitscher, also nix für § 7 StGB.

Aber nun betritt der Ali den Flieger, einen Airbus A320, Flug LH697. LH = Lust­hansa also toitsch! Also könnte § 4 StGB gelten:

    Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das be­rech­tigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bun­des­republik Deutschland zu führen …

War LH697 zum Führen der Bundesflagge berechtigt? Da sieht man sie 😎

Das isser wirklich der Flieger, das Tatwerkzeug.

Aber darf die Lufthansa so einfach die toitsche Trikolore auf die Maschine pinseln … Frage nach der Berechtigung.

Für Schiffe ist das im Flaggenrechtsgesetz geregelt … wattet alles gibt … aber wie isses mit Fliegern.

Aus § 1a des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) können wir keinen Honig saugen:

    Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durch­führung dieses Gesetzes erlas­senen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
    1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
    2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat … blablabla

Aber aus dem Chicagoer Abkommen von 1944, wo im 20. Artikel steht: „Führen von Kennzeichen: Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luft­fahrzeug hat die ihm vorgeschriebene Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.“ Ahaaa!

Und nun kommt das Tokioer Abkommen über straf­bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, dem Schland ebenso wie dem Chicagoer Abkommen beigetreten ist, sodass dieses Völkerrecht auch im Schland gilt … gut, dass ich mal eine sehr nordische Fluggesellschaft vertreten habe 😎

    Art. 3 Tokioer Abkommen
    1. Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord be­gan­genen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.
    2. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Ge­richts­bar­keit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu be­grün­den, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.
    3. Dieses Abkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach natio­nalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Da hammers ja … Aber Tokio ist nur subsidiär, soll Lücken in der Strafbarkeit ver­meiden. Lücke hamwer hier nicht, solange die Maschine in Erbil am Boden steht gilt nur dortiges Strafrecht.

Nun hebt Alis Airbus ab. Jetzt streiten sich die Geleerten: Gilt nun toitsches Recht oder irakisches, solange die Asültante über dem Irak schwebt. Ist aber Wurscht, denn sobald die Türen von LH697 geschlossen waren, haben die Büttel nix mehr zu kamellen, denn es gilt die Bordgewalt … die durften also den Ali nicht einfach rausschmeißen ohne die Zustimmung vom Captain … wär wohl auch Mord gewesen, für den aber zweifelsfrei § 4 StGB (siehe oben) zum Tragen käme.

Nun ist also der Ali mit dem Romann in der Luft und der hat einen Haftbefehl in der Tasche. Also wenn ich der Romann gewesen wäre, dann hätte ich den Ka­pi­tän gefragt: „Was dagegen, wenn ich den Spitzbuben nun offiziell fest­neh­me?“

Nehmen wir mal an, dass der Flugzeugführer sagt: „Nööö …“ Damit endet dann die Freiheitsberaubung, wenn es denn vorher eine war.

Nun suchen die spitzwindigen Juristen nach der logischen Sekunde zwischen Irak und Flieger, in der es Freiheitsberaubung hätte sein können.

Na dann sucht mal schön, wenn ihr nix Besseres zu tun habt.