Heute war nobodys
Berufungsverhandlung vor der 5. Kleinen des LG Kölle und die hat Spaß gemacht. Die Vorsitzende hatte nur mich auf die Rolle gesetzt, sich also den ganzen Vormittag Zeit genommen und sich geduldig zutexten lassen. Nur zweimal isse mir ins Wort gefallen.
Anders die Frau OStA, mit der ich mir ein Schrei-Duett geliefert habe … eine knappe Minute haben wir gleichzeitig mit wachsender Begeisterung und Lautstärke aufeinander los geredet, bis ich gesagt habe: Wir können zusammen singen … weiter kam ich nicht, denn sie fiel mir wieder ins Wort und antwortete: Wollen wir aber nicht 😛 Da hab ich aufgegeben
Zu über 80% waren wir uns einig: Das mit dem Bullenschwein war Scheiße, Scheißmann war grenzwertig und im übrigen war das Urteil der Freiin falsch.
Ich krieg meine „EDV-Anlage“ und verzichte auf Entschädigung. Untechnisch gesprochen gibt es für die 5 Taten dreimal Freispruch und zweimal Einstellung gegen Auflage.
Eine Einstellung betrifft den Bundespolizisten aus Claußnitz, denn hier klaffte ein Loch in der Akte, wie es nobody
formuliert hat. Das Ding war nicht ausermittelt und der Bundespolizist hätte zur nächsten Sitzung aus Chemnitz anreisen müssen.
OK, hab ich mir gesagt, das ödet mich an … Lappen drum.
Es wurde viel gelacht, aber auch auf hohem Niveau juristisch gestritten. In der Sitzungspause kam dann Frau OStA zu mir rüber und da hab ich erst gesehen, wie hübsch sie ist. Sie saß ja für mich immer im Gegenlicht und ich ziehe immer die Brille aus, wenn ich ins Gefecht ziehe … und wenn es nur ein verbales ist. Jedenfalls han isch ihr jesaht, sie soll es nicht persönlich nehmen, wenn ich mich wie ein Ochsenfrosch aufblase.
Eines hat es Frau OStA besonders angetan: § 6 WBO … den kannte sie vorher nicht … klar, Mädel und jung und nicht beim Barras.
§ 6 WBO enthält eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde eines Soldaten gegen einen Vorgesetzten: Der Beschwerte muss eine Nacht über sein Ungemach schlafen oder nachdenken. Rennt er am gleichen Tag zum WBO-Beauftragten des Bataillons, dann ist die Beschwerde unzulässig.
nobody
war als junger Lolly bei der 133 für die Beschwerden zuständig und zugleich Verteidiger in Wehrdisziplinarsachen … auffem Papier … tätig werden musste ich nie. Also nix mit „Eine Frage der Ehre“
Jedenfalls meinte Frau OStA, als ich ihr das mit der Nacht drüber schlafen erklärt habe, eine gute Auflage für den Übeltäter nobody
sei, dass ich mir ans Laptop einen Zettel kleben muss, auf dem steht: „§ 6 WBO!“ 😎
Die Vorsitzende meinte, das sei wohl nicht zu überprüfen. Anyway: ich muss nun für den Scheißmann und das Bullenschwein Sozialdienst leisten … entweder in der Kita Regenbogen vor meiner Haustür, oder bei der Wesselinger Tafel aushelfen oder eine Art Rechtskunde im hiesigen Job Center verunstalten … alles meine Vorschläge, weil das, was die Gerichtshilfe Brühl mal in Sachen Dauerquerulant vorgeschlagen hatte, sämtlichst fürn Arsch war.
Zum Schluss noch der einschlägige Text von § 6 WBO:
- Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.