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kosmologelei

~ über gott und die welt

kosmologelei

Tagesarchiv 7. September 2018

Titelbild der Woche

07 Freitag Sept 2018

Posted by Nobody in Klatsch

≈ Ein Kommentar

Schlagwörter

Medien, USA

… was spät, weil heute kommt ja schon die neue The Week

und das ist vom letzten Freitag … egal: schön 😎

Facebook-Löschungen

07 Freitag Sept 2018

Posted by Nobody in EDV, Klatsch, News, Politik

≈ Kommentare deaktiviert für Facebook-Löschungen

Schlagwörter

Internet, Recht

So, nun habe ich den Beschluss des OLG München vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18 im Wortlaut, betreffend die Frage, wann und was Facebook lö­schen kann.

Die Entscheidung ist nicht so schlecht be­gründet, wie ich ges­tern ver­mu­tet ha­be. Am entscheidenden Punkt geht dem OLG aber die Luft aus.

Zentraler Punkt des Rechtsproblems ist die mittelbare Drittwirkung von Grund­rechten. Was ist das?

Das erklärt das Lüth-Urteil des BVerfG vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51. Aus dessen Leitsätzen:

    Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bür­gers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wert­ordnung, die als verfas­sungsrechtliche Grund­ent­scheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
    Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mit­tel­bar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Be­stim­mun­gen zwin­genden Charak­ters und ist für den Richter besonders rea­lisierbar durch die General­klauseln.

Beim OLG München liest sich das so:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grund­rech­ten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grund­ge­setz in seinem Grund­rechtsab­schnitt zugleich Ele­mente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungs­rechtliche Grund­ent­scheidung für alle Be­reiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen … blablabla …

Und dann fängt es mit der dogmatischen Unsauberkeit an, wenn das OLG in § 241 Abs. 2 BGB eine Gene­ralklausel erblickt, die das Tor für die mit­tel­ba­re Dritt­wir­kung öffnet. Das ist viel­mehr § 242 BGB … also von § 241 über 242 zu Art. 5 GG … echt jetzt?

In Prinzip ja, aber nur wenn die Achtung der Meinungsfreiheit eine selbständige Neben­pflicht aus dem Vertrag zwischen User und Fuckbook wäre (Palandt § 242, Rz. 23) und zu dieser Proble­matik findet sich beim OLG Mün­chen genau … nigges, nada, niente, nix!

Aber egal, denn es kommt noch doller, denn auf einmal taucht beim OLG Mün­chen die praktische Kon­kordanz auf und die hier nach OLG München zu lösende Normenkollision besteht zwi­schen der Mei­nungsfreiheit des Users und dem vir­tu­el­len Haus­recht, das vom LG Bonn mal ent­deckt wur­de … aber ohne prak­tische Konkor­danz. Das ist praktischer Koko­lores 😛

Denn das virtuelle Hausrecht ist nicht das Grundrecht von Facebook, das des Aus­gleichs in praktischer Konkordanz mit der Meinungsfreiheit des Users harrt, sondern ein Instru­ment zur Durchsetzung des widerstreitenden Rechts … aber welchen Rechts und vor allem wessen?

Hier begeht das OLG den größten Fehler, denn es verliert das identi­sche Recht der anderen User aus den Augen.

Das ist ähnlich wie mit der Religionsfreiheit. Die gibt es auch negativ: Lass mich mit deiner Religion in Frieden … ich will deine scheißbraune Meinung nicht hören!

Ob der Andere sie doch hören muss, oder der inkriminiert Meinen­de die Klap­pe zu halten hat, das ist eine Art Schiedsrichterentscheidung. Fratzenbuch ist nur Schieds­richter zwischen zwei aufein­ander prallenden Meinungen. Dabei muss man das Neuland praktisch sehen.

Fuckbook wird ja erst auf die gelöschte Meinung aufmerksam, wenn sich jemand be­schwert, der meint, dass die Meinung des Anderen z.B. die Voraus­setzungen des NetzDG er­füllt. Wenn es dabei etwa um Belei­digung geht, dann ist die Be­lei­di­gung norma­tiv zu erfas­sen, durch Aus­legung zu ermit­teln. Da muss kein Prädi­katsjurist sich wochen­lang Bläschen denken, sondern der Schieds­richter pfeift sofort. Pfeift er falsch … Videobe­weis durch Gerich­te, aber nur in Form des Scha­dens­ersatzes, nicht der Erfül­lung (siehe oben „selbstän­dige Neben­pflicht“).

Einen wegweisenden Satz in der OLG-Entscheidung möchte nobody aber doch lo­ben: „… lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgeg­nerin ihre Diens­te mit Rechts­bin­dungs­willen …“ Das ist der Fehler, den Fuck­book macht: Die schreiben so viel Scheiße in ihre AGBs, dass sie selbst da­rüber stolpern. Wenn da stünde:

    Wir löschen was wir wollen und wer dagegen anstinken will, muss uns vor Ge­richt nach­weisen, dass es willkürlich und sittenwidrig war.

FERTISCH!

BTW: Im konkreten Fall halte ich den zur Löschung führenden Stein des An­sto­ßes auch für uner­heblich. Sowas (im Beschluss des OLG München nach­zu­lesen) wäre im kleinen kosmos gerade so noch durch­gekommen, allerdings vom admin deftig be­senft … etwa: Verpiss dich, du braune Sau … weil

Immer näher …

07 Freitag Sept 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik, Technik, Wirtschaft

≈ Kommentare deaktiviert für Immer näher …

Schlagwörter

Auto, Recht, Skandal

… eine Art Ergänzung zu „Wir kommen der Sache näher„.

Jens Hadler, ehemals Leiter der Aggregateentwicklung bei VW, hat vor der StA München detailliert ausgesagt, dass er den Big Boss Winterkorn bereits 2007 auf den Dieselbetrug angesprochen hat (WELT). Zur Erinnerung: nobody hat be­reits vor über zwei Jahren in „Viel früher“ gepinselt, dass Winterkorn schon Ok­to­ber 2006 im Bilde war und dabei bleibe ich, weil sich das aus den ameri­ka­ni­schen Ermittlungsakten so ergibt.

Auch der neue Boss Diess wird weiter belastet und der in U-Haft sitzende Au­di-Boss Stadler, der von nix nix weiß, wurde schon vor 2010 eingeweiht (Süd­deutsche).

Wer angesichts der drohenden flächendeckenden Dieselfahrverbote (jetzt für Frank­furt) keine Klage gegen den VW-Konzern erhebt, um seinen betrügerischen Dieselstinker loszuwerden, dem ist angesichts der zum 31.12.2018 drohenden Verjährung nicht mehr zu helfen.

Wer seinen Wagen mit EA 189-Motor behalten will, der kann IMHO auch auf Scha­densersatz klagen und zwar in Höhe der Kosten für die Nachrüstung mit ei­nem SCR-Kat.

Nur zur Klarstellung: Ich habe keine Aktien mehr von Baumot.

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