In schnell übersehen hab ich mich was krumm ausgedrückt. Deshalb hier nochmal bebildert der Gag im Notarvertrag.
Vorgeschichte: Die Erblasserin hatte vor acht Jahren an den Nachbarn (u.a.) 24 qm ihres Grundstücks verkauft. Diese Teilfläche wurde aber nie vermessen, keine Teilungsgenehmigung eingeholt und daher nie im Grundbuch ab- und dem Nachbargrundstück zugeschrieben. Bezahlt waren die 24 qm aber und der Erfüllungsanspruch noch nicht verjährt (§ 196 BGB = 10 Jahre bei Grundstücksrechten). Also standen noch die vollen 580 qm (alte Grundstücksgröße) im Grundbuch.
Die Erbin will den Rest verkaufen (580 – 24qm = 556qm).
nobody
ist aber davon ausgegangen, dass der Nachbar die 24 qm nicht mehr braucht … ging um Grenzbebauung, die von der Stadt aber nicht genehmigt wurde … spielt hier aber keine Rolle.
Vermessungsingenieur beauftragt usw. und Notar macht den Kaufvertragsentwurf. Auf dessen Seite 2 steht auch die richtige alte Grundstücksgröße

580 qm und die Flurnummer: 440 (das Rote auf den Pic stammt von mir … zur Verwirrung 😛 ).

Auf Seite 4 des Vertragsentwurfs tauchen dann aber 416 qm auf. A-B-C-D-A, das ist die noch zu vermessende Teilfläche von 24 qm. Dem Notarvertrag wird der Lageplan des Vermessungsingenieurs beigefügt.
Wenn man die 24qm von der alten, noch im Grundbuch vermerkten Grundstücksgröße 580qm abzieht, dann sollten nach Eva Zwerg 556qm rauskommen. Wie kommen die 416 dort hin?
Ganz einfach. Beim Tippen von Seite 4 guggt die Notargehilfin auf Seite 2 nach, sieht die 440 (Nummer des Flurstücks) und zieht die 24 qm ab = 416 qm. Der Notar oder sein Bürovorsteher werden der Tippse diktiert haben, dass sie die 24qm abziehen soll, weil die 24 ja nicht im neuen Vertrag stehen, sondern in dem acht Jahre alten.
Alles klar soweit?