Es gibt Prozesse, da irritiert nobody
nicht deren Ausgang, sondern der Umstand, dass es überhaupt dazu kommen konnte.
Sie kennen sicher den dollen Film Terminal. Was da passiert, ist gar nicht so selten, gerade in Zeiten der Asültanten.
In Schland regelt § 15 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das sogenannte Flughafenverfahren. Da kommt einer ohne Papiere, gültigen Pass und/oder Aufenthaltstitel, aber Asül zu sagen, das hat er gelernt. Diesmal war es eine Sie, eine Irani, die in Frankfurt den Transitbereich nicht verlassen durfte, weil sie zwar Asül konnte, aber kein Visum hatte.
Ergo durfte sie 30 Tage Terminal machen. Nach 11 Tagen hat ein Anwalt aber dagegen bereits geklagt, dass das Mädel im Transitbereich festgehalten wird. Das ist dann aber anders als im Film. Nicht nur in Russland wie im Fall Snowden, sondern auch in Schland gibt es spezielle Unterkünfte … nicht luxuriös, aber besser als bei Tom Hanks.
Das AG Ffm und das LG Ffm haben darin keine „Freiheitsberaubung“ … klar, richtig ist freiheitsentziehende Maßnahme iSd § 70 FamFG gesehen … war auch nicht schwer, weil der Drops nach altem Recht vom BVerfG in der Entscheidung 2 BvR 1516/93 bereits gelutscht war.
So hat es auch der BGH am 12. Juli 2018 gesehen.
Der Ausgang des Verfahrens ist also nicht überraschend und es ist auch sonst vom BAMF alles richtig gemacht worden. Als klar war, dass innerhalb der 30 Tage nicht über den Antrag der Asültante entschieden werden konnte, wurde sie ins Erstaufnahmelager Gießen gebracht … auch nicht schön, aber nun hatte sie Auslauf 
Aber wie kommt die Asültante zu dem Anwalt, der diesen Blödsinn dann vor Gericht bringt? Wie geht das?
Klar, die hatte ein Handy und bereits Bekannte in Schland und das ist ja auch alles OK, aber doch irgendwie seltsam.
Seltsam ist auch, dass das BVerWG die Abschiebung eines Gefährders heute mit Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 A 16.17 – für OK befindet, obwohl dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Das wiederum verwirrt nobody
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