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kosmologelei

~ über gott und die welt

kosmologelei

Tagesarchiv 25. Juli 2018

Kein Grundbuchamt …

25 Mittwoch Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ 5 Kommentare

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Integration, Recht, Troll, Tunesien

… schade, dass es bei den Verwaltungsgerichten kein Grundbuchamt gibt, da könn­te man die Kotten vom VG Schalke dann mit einem EDEKA-Stempel hin­ver­frachten. Früher mussten VG-Richter im Zweiten mindestens eine „2“ haben. Und heute …? Hör bloß up …

Mir geht es bei diesem Senf nur um das Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum, das laut PM des VG Schalke u.a. so begründet wurde:

    Bei ihrer Entscheidung stellte die Kammer maßgeblich darauf ab, dass die Aus­länderbehörde in den zurück­liegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Sub­stantielles unter­nommen hat, um eine Rückführung des ab­ge­scho­benen Tunesiers in die Bun­des­republik Deutsch­land zu be­wirken. Nach An­ga­ben der Ausvländerbehörde sollen bis­lang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes ledig­lich An­fragen zum aktuellen Aufenthalts­ort und zur aktuel­len Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antrags­geg­nerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.

Für die Einreise braucht der Koranist Sami Al-Mujtaba ein Visum und für die Er­tei­lung desselben ist nicht Bochum zuständig, sondern am Ende Maas (§ 71 Abs. 2 AufenthG).

Zuständig für die Abschiebung ist das jeweilige Land, hier also NRW. Die Kom­mune leistet nur Amtshilfe, die sie sich vom Land bezahlen lassen kann.

Der Biesenbach sollte mal drüber nachdenken, das VG Schalke aufzulösen und auf die anderen sechs VGs in NRW zu verteilen. Sieben VGs sind einfach zu viel.

Reichsdeppen entdeckt

25 Mittwoch Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ 2 Kommentare

Schlagwörter

Nazi

Die geheimen Eichkater vom VS haben die Reichsdeppen entdeckt. Im aktuellen Verfassungsschutzbericht ist für 2017 von etwa 16.500 Personen die Rede. Das seien aber nicht alles Nazis … NÖÖÖÖ, wo denken sie hin … nur ca. 900 und die hätte auch nur 911 politisch motivierte Straf­taten begangen, davon insgesamt 130 Gewalttaten – vor allem Erpressungs- und Widerstandsdelikte.

Leider haben diese Reichsdeppen eine hohe Affinität zu Waffen, wie es im VS-Bericht so schön heißt. Für Hessen liegen sogar Zahlen vor. Über 70 Knarren wurden dort letztes Jahr eingezogen. Schön, und wie viele liegen verbuddelt im Wald oder bei den Kameraden in der Tschechei?

nobody hat schon vor über drei Jahren darauf hingewiesen, dass diese grenz­de­bi­len Dauerloser sich großflächig zu bewaffnen versuchen.

Jetzt flippen se us

25 Mittwoch Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ 9 Kommentare

Schlagwörter

Integration, Recht, Tunesien

Nun hat das VG Schalke gegen die Stadt Bochum ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, falls die Bochumer nicht bis zum 31. Juli 2018 den aus­ge­flogenen tunesischen Koranisten Sami Al-Mujtaba zurückholen (Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18).

nobody hat sich nochmal schlau gemacht und mit meiner Behauptung in „Natu­ral­res­ti­tution“ lag ich falsch 😦

Theoretisch geht es, den Folgenbeseitigungsanspruch im Eilverfahren zu sichern und damit faktisch durchzusetzen. Das steht im § 80 Abs. 5 Satz VwGO:

    Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Aaaaber … guggen wir mal, was das VG Berlin zu einem vergleichbaren Fall sagt (Urteil vom 25.02.2015 – 24 K 14.15):

    Die Leistungsklage auf Rück­führung der Klägerin auf Kosten des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, im Wege der Folgen­be­sei­ti­gung wieder nach Deutschland gebracht zu werden.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Folgen­beseitigungsanspruch aus­ge­führt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13/10 -, Juris Rz. 3):
    „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so ge­stellt zu werden, wie er stünde, wenn der behörd­liche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Aus­kunfts- und Hinweis­pflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zu­stands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozial­leistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des all­gemeinen Verwal­tungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 24. März 1988 – BVerwG 3 C 48.86 – BVerwGE 79, 192). Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist da­her nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungs­handeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Ver­schul­den der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wieder­herstellung des ur­sprüng­lichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands ge­rich­tet. Man­gels gesetzli­cher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hin­aus­ge­henden Erfolg führen (Beschluss vom 16. Juni 1986 – BVerwG 2 B 67.86 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 m.w.N.).“
    Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Eine Rückführung der Klä­ge­rin würde voraussetzen, dass ihr Aufenthalt in der Türkei als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung auch rechtswidrig andauert und der Beklagte da­her verpflichtet wäre, ihr erneut einen Auf­enthalt in Deutschland zu er­mög­lichen. Dies ist aber nicht der Fall, da die Klägerin auch nach eigenem Vor­brin­gen voll­ziehbar ausreise­pflichtig gewesen ist, nachdem Ihre Klage gegen die Auswei­sung und die Versagung der Verlän­gerung der Aufent­halts­erlaubnis rechts­kräftig abge­lehnt worden ist.
    Zudem müsste die Klägerin im Falle einer erneuten Einreise sofort wieder ausreisen, so dass dem geltend gemachten Fol­gen­be­sei­ti­gungs­an­spruch auch der Einwand der unzu­lässigen Rechts­aus­übung ent­gegen steht. Ein Fol­gen­besei­tigungsanspruch ist wegen un­zu­lässiger Rechts­aus­übung dann ausgeschlossen, wenn ein Zu­stand wegen seiner Rechtswidrigkeit besei­tigt werden soll, der sogleich recht­mäßig wieder­her­ge­stellt werden müsste. Dies ergibt sich aus dem auch im öf­fent­li­chen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glau­ben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 – 4 C 26.88 -, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.), in der Aus­prägung des Rechts­satzes „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, der es ver­bie­tet, dass etwas gefor­dert wird, das sogleich wieder zurück zu gewäh­ren ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 13 LA 143/14 -, Juris Rz 13.).

Genaauuuu … nochmal, weils so schön war: „Zudem müsste die Klägerin im Falle einer erneuten Einreise sofort wieder ausreisen, so dass dem gel­tend gemachten Folgenbeseiti­gungsanspruch auch der Einwand der un­zu­lässigen Rechtsausübung entgegen steht.“

No Milk Today

25 Mittwoch Jul 2018

Posted by Nobody in Essen+Trinken, Klatsch, Musik

≈ Kommentare deaktiviert für No Milk Today

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Pop, Remember, Video

… my love has gone away …

Was will uns der Autor – Herman’s Hermits – damit sagen? Genau … „How could they know just what this message means“ … das vielleicht?

Ich muss jedenfalls Milch einkaufen 😆

5. Kolonne

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no prism
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