Nach der Willkommenskultur kommt die Betroffenheitskultur und was das ist, kann in der ZEIT nachgelesen werden, im Kommentarbereich von „Bundespolizei widerspricht NRW-Flüchtlingsminister Joachim Stamp„. Ich hab selten so viel Müll gelesen und als Erzengel Gabriel der Rechtfertigung für die Falschheit der Abschiebung von

Sami Al-Mujtaba wird mehrfach der Chef-Grantler der Süddeutschen und sein „Leck mich, Gericht“ bemüht:
Bei dieser Gelegenheit wird Sie – wenn Sie sehr viel Glück haben – Heribert Prantl freundlich über die Rechtslage aufklären. Den Tag könnten Sie dann in Ihrem Kalender markieren als Höhepunkt in Ihrem Leben.
Und dann gibt es so einen Troll, der ohne Unterlass den falschen Paragraphen zitiert:
woherwohinwarum #1.27 — vor 6 Stunden 9
Warum ist es so schwer zu verstehen, dass ein laufendes Verfahren über die Rechtmäßigkeit deren Vollzug SO LANGE AUSSETZT, bis eine Entscheidung vorliegt?
§ 58a Abs. 4 AufenthG:
Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. 2Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. 3Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
Das mit Sami Al-Mujtaba war keine Gefährderabschiebung. Der Koranist gilt zwar als Gefährder, aber der war unabhängig davon seit September 2007, seit sein Asylantrag abgelehnt wurde, ausreisepflichtig und seit dem, seit bald 11 Jahren versucht NRW den Macker loszuwerden.
Vielleicht sollte man mal die ruhmreiche Rolle durchleuchten, die das VG Gelsenkirchen dabei gespielt hat.

Wenn etwas den Rechtsstaat gefährdet, dann ist es die Blödheit der Medien, die das Recht den rechtslaiigen Vertretern der Betroffenheitskultur zum Fraß vorwerfen.
So, und nun zum VG Gelsenkirchen und seiner ruhmreichen Kammer 7a … der Schreckenskammer von Hogwarts nicht unähnlich.
Da lesen wir in der PM zum Beschluss vom 12. Juli 2018 – Az. 7a L 1200/18.A:
Der Einschätzung des BAMF vermochte sich die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuschließen und verblieb damit im Ergebnis bei ihrer Einschätzung im Urteil vom 15. Juni 2016. Die Kammer konnte – anders als das BAMF in dem Bescheid vom 20. Juni 2018 – nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so weit geändert hätten, dass für den Antragsteller im Fall der Rückkehr nach Tunesien keine beachtliche Gefahr mehr bestehe. Eine diplomatische verbindliche Zusicherung der tunesischen Regierung, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr keine Folter drohe, liegt nach den Feststellungen der Kammer nicht vor. Die Erklärung des tunesischen Ministers für Menschenrechte vom 1. Mai 2018 sei nicht gegenüber staatlichen Stellen, sondern allein gegenüber einem deutschen Presseorgan abgegeben worden und reicht deshalb nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Sicherheit des Antragstellers vor menschenrechtswidriger Behandlung in Tunesien zu gewährleisten.
In einem zivilrechtlichen Urteil würde ich den Satz akzeptieren, aber wir sind hier nicht beim Beibringungsgrundsatz der ZPO, sondern in der VwGO und da ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Wenn den Schalkern die Aussage der Tunesier nicht gefallen hat, dann hätte das VG die Zusicherung der tunesischen Regierung ggf. mit Unterstützung des Auswärtigen Amtes selbst einholen müssen.
Stattdessen stützen sich die VG-Clowns auf eine Lageeinschätzung aus 2016 … sogar ihre eigene Lageeinschätzung 😳 Na, wie wärs dann mit der Lageeinschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Mai 2018 – Az. 2 BvR 632/18. Da ging es zwar um etwaige Todesstrafe und einen anderen Tunesier, aber dieselbe Anwältin 😛
Das VG Ffm hat im vom BVerfG entschiedenen Tunesier-Fall eine Erklärung des tunesischen Generalstaatsanwaltes eingeholt und beim Bundesverwaltungsgericht wurden
… mit Aufklärungsverfügungen vom 24. Januar 2018, vom 12. Februar 2018 und vom 14. März 2018 beim Auswärtigen Amt weitere Auskünfte zu den strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Begnadigungsrecht in Tunesien und den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der tunesischen Vorschriften zur Strafrestaussetzung auf Todesstrafen …
eingeholt … es geht also schon mit der Aufklärung von Amts wegen, man muss nur wollen … wollten die Schalker nicht?
OK, Bochum, das BAMF, Stamp und Seehofer haben die Schalker verarscht, denn sie haben den VG-Clowns zwar wahrheitsgemäß erklärt, dass der für den Abend des 12. Juli geplante Linienflug storniert worden sei, aber auch wahrheitsgemäß verschwiegen, dass stattdessen bereits ein Charterflug eingeplant war 😎
Mal ganz ehrlich: nobody
hat viel Verständnis für diesen Trick.
So, und nu betrachten wir das Ganze mal von hinten und logisch:
Unter allen islamischen Ländern weltweit liegt Tunesien in Sachen Rechtsstaatlichkeit auf Platz 2 (Platz 1 hält Indonesien).
Jetzt wickeln wir mal keinen Lappen drum: Die Gefährder, von denen wir hier sprechen, kommen alle aus islamischen Ländern.
Wenn wir nach Schalker Ansicht nicht nach Tunesien abschieben können, dann können wir in kein islamisches Land mehr abschieben … einen Indonesier konnten sie auf Schalke noch nicht beglücken und der würde dann flugs zum Schwulen, wegen der Homophobie in Indonesien, selbst wenn er mohammedmäßig 4 Frauen und 20 museligen Nachwuchs hätte 
Ergo kann man allen Koranisten nur raten: Kommt nach Schland, hier seit ihr sicher, zumindest im Beritt des VG Schalke.