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kosmologelei

~ über gott und die welt

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Tagesarchiv 9. Juli 2018

Wie wär’s mit Logik?

09 Montag Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, Wissenschaft

≈ Ein Kommentar

Schlagwörter

Geld, Internet, Recht

nobody hat das besagte OLG-D’dorf-Urteil drei­mal gelesen und erst beim vierten Mal verstanden. Das liegt zum einen daran, dass es vom Aufbau dort zugeht wie Kraut und Rüben. Ständig wird zwi­schen den Zinsen der Bank und der Nutzungs­entschädigung des Kunden hin und her gesprungen.

Dabei isses doch ganz simpel, wenn man die Spiegelbilderkentnis des BGH (Urteil vom 12. 7. 2016 – XI ZR 564/15) zugrunde legt.

    Die in beide Richtungen widerlegliche Ver­mutung knüpft normativ spie­gel­bildlich an die Rege­lungen an, die die von den Banken bean­spruchbaren Verzugszinsen normieren.

Wenn die Bank in der Phase der Rückab­wicklung sagen wir mal 3% p.a. an Zin­sen erwirt­schaften kann, dann kann das auch der Kunde. Also gilt für beide wech­selseitigen Rück­gewähr­ansprüche ein Zinssatz von (spiegel­bildlich) 3%.

Auch dazu fällt dem OLG Düsseldorf was ein:

    Der Gesetzgeber hat den Verzugszinssatz deshalb in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fas­sung insoweit auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basis­zinssatz beschränkt. Ein niedrigeres Risiko korreliert im Geschäfts­leben mit einer niedrigeren Rendi­te­er­wartung. Die Kläger kön­nen die vorliegend in der Immobilienfinanzierung tä­tige Beklagte aber nicht auf die Nutzung der von ihnen in diesem Rahmen geleisteten Zahlungen im Anlage­bereich verweisen, son­dern müssen sich mit dem be­gnügen, was für die Be­klagte im Bereich der Immobilien­finanzierung zu generieren ist. Die Wertung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. kommt da­her vorliegend spiegelbildlich zur Anwendung und begründet die Ver­mu­tung, dass die beklagte Bank Nutzun­gen in Höhe von zweieinhalb Pro­zent­punkten über dem Basis­zinssatz gezogen hat. Die in beide Rich­tungen wider­leg­liche Ver­mu­tung ist unab­hängig von der tat­sächlichen Ent­wicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zu­gunsten als auch zulasten bei­der Ver­trags­parteien (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 58; insoweit in NJW 2016, 3512 ff. nicht abge­druckt). Danach bedarf das Verlangen einer Nut­zungs­ent­schä­digung seitens des Rück­gewähr­gläubigers nur insoweit eines weiter gehenden Vor­trags, als eine Nutzungs­ent­schädigung von mehr als 2,5 Pro­zent­punkten über dem Basis­zinssatz begehrt wird.

Es gibt allerdings eine gesetzliche Abweichung vom Spiegelbild. Die betrifft aber nicht die Höhe des Zinssatzes, son­dern nur das, was zu verzinsen ist. Das OLG D’dorf führt zutreffen aus:

    Zudem haben die Kläger nach §§ 357 BGB a. F., 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Heraus­gabe der aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nut­zungen. Zwar werden durch die Zubilligung von Nutzungs­ersatz nicht nur für die Zins-, son­dern auch für Tilgungsleistungen die gegenseitigen Verpflich­tungen ungleichmäßig gestaltet und der Darlehensnehmer so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wert­anlage getätigt. Dies ändert in­des nichts an der gesetzlichen Regelung, die von der Rechtsprechung nicht korrigiert werden kann (vgl. BGH NJW 2016, 2428 Rn. 20).

Wir müssen uns also nur noch mit der Höhe wechselseitigen Zinssätze be­schäf­ti­gen. Dazu enthält das alte Recht, der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltende § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Ver­mutung:

    (1) [1] Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den ge­schul­deten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Im­mo­bi­liar­darlehensverträge. [2] Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. [3] Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Zu diesem Nachweis gegen die Vermutung pinselt das OLG …

    Soweit die Beklagte der Vermutung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 erstmals ent­gegentritt, genügt sie den Anforderungen an deren Widerlegung nicht. Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Ver­lan­gen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu kön­nen, kann sie bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rück­ge­währ­gläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nach­wei­sen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Ver­mö­gens­werte ge­opfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Pro­zent­punk­ten über dem Basiszinssatz ergäben (BGH, Urt. v. 25. Apr. 2017, XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 21). Verwendet die Bank die em­pfan­ge­nen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nut­zungen in Form eingesparter Schuldzinsen, die sie an den Rück­ge­währ­gläu­biger herauszugeben hat und die sie – sofern geringer als die vermuteten Nutzungen – der Vermutung konkret entgegensetzen kann (BGH, a. a. O. Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Viel­mehr hat sie ausdrücklich vorgetragen, nicht mehr ermitteln zu kön­nen, wie die von den Klägern geleisteten Beträge tatsächlich investiert worden seien.

… und widerspricht sich gleich selbst:

    Im Übrigen wäre die durch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB begründete Vermutung der Angemessenheit eines Gebrauchsvorteils in Höhe des Vertragszinses für den Zeitraum ab Widerruf schon aufgrund offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO widerlegt. Der Vertragszins ist auch Gegenleistung für die langfristige Vertragssicherheit. Nach Widerruf besteht jedoch eine der­ar­tige Sicherheit für den Darlehensnehmer nicht mehr, weil er der jederzeitigen Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Bank ausgesetzt ist. Sobald die Bank sich entschließt, den Widerruf anzuerkennen, und die Erfüllung ihrer Rückgewährpflichten anbietet oder durch Aufrechnung er­füllt, hat der Ver­brau­cher die Darlehens­valuta umgehend zurückzuführen. Auch insoweit tritt mit dem Widerruf eine Zäsur ein, die es nicht gestattet, auf den für ein 2010 langfristig vereinbartes Darlehen marktüblichen Zins zurückzugreifen, son­dern es muss ab diesem Zeitpunkt auf die Marktüblichkeit jederzeit künd­ba­rer oder jedenfalls nur kurzfristiger Darlehen abgestellt werden. Für derartige grundpfandrechtlich besicherte Darlehen beträgt der marktübliche Zins eben­falls etwa 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. So weist die Zins­sta­tistik der Bundesbank, die eine offen­kundige Tatsache darstellt, für besicherte Immobilien­darlehen mit ein- bis fünf­jähriger Bindung derzeit sogar Zinssätze von nur 1,5 Prozent aus.

Die Statistik, die das OLG meint, finden Sie hier.

Wo wir schon mal bei offenkundigen Tatsachen sind, versuchen wir es auch gleich mit der Logik.

Mathe ist Ihnen ein Begriff und 1 + 1 = 3 oder 2 oder was dazwischen, je nach dem, wer lauter schreit. Das OLG Düsseldorf führt zur Richtigkeit der einen oder anderen Zinsberechnungsmethode aus:

    Von der Forderung der Beklagten über 71.064,95 Euro sind die als von der Beklag­ten ge­zogen zu vermu­tenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Pro­zent­punkten über dem Basiszinssatz auf die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. Diese haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2018 unter tabellarischer Darlegung des Dar­le­hens­verlaufs mit 5.505,46 Euro berechnet. Soweit die Beklagte diese Be­rech­nung bestritten hat, ist sie den an eine Bank zu stellenden Anforderungen zur substantiierten Erwiderung nicht gerecht geworden. Die Beklagte hätte der klägerischen Berechnung eine eigene auf der Grundlage der von den Klägern verwandten, nach den vorstehenden Ausführungen zutreffenden Be­rech­nungs­pa­rameter entgegenstellen müssen, was nicht geschehen ist. In Er­man­gelung eines substantiierten Bestreitens hat der Senat da­her den von den Klägern ermittelten und im Übrigen plausiblen Wert zugrunde zu legen …

OK, 1 + 1 ist doch plausibel 3!

Hier muss nobody mal ’ne Lanze für die Banken brechen: Es kommt nicht darauf an, was die eine oder andere Prozesspartei rechnerisch behauptet oder vorträgt, selbst dann nicht, wenn es mit Rechenwerk unterlegt ist.

Es gibt mindestens 5 verschiedene Zinsberechnungsmethoden und deshalb muss immer (!) ein Sachverständiger klären, wie hoch die wechselseitig zu ver­rech­nen­den Zinsbeträge sind.

Stattdessen greifen die Oberkotten auf die Webseite Zinsen berechnen zurück, ohne das Formelwerk dahinter zu kennen und … behauptet nobody mal … zu ver­stehen. SO NICHT! Das allein ist die Revision wert.

Die aber hat das OLG D’dorf nicht zugelassen und zwar mit einer aben­teu­er­li­chen Begründung:

Kronzeuge der Düsseldorfer ist das Urteil des BGH vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, in dem wir Folgendes finden:

    Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrich­terlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Scha­dens­ent­wicklung noch nicht abge­schlossen sei, könne der Kläger nicht hin­sichtlich des bereits ent­standenen Schadens auf eine Leistungsklage ver­wie­sen werden, son­dern dürfe in vollem Umfang Fest­stel­lung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 – III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 – V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11, r + s 2012, 461 Rn. 3).
    Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu­rück­zu­gewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbrau­cher­dar­lehensvertrags in ein Rück­gewährschuld­verhältnis tritt, was den Rechts­grund der Ansprüche des Wider­rufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins-und Tilgungs­leistungen an den Darlehens­geber, richtet sich der An­spruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Se­nats­beschluss vom 10. Januar 2017 – XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Ver­brau­cherdar­lehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

Die vom BGH postulierte „Zäsur“ ist ein alter Hut. Mit den von den Düssel­dorfern entdeckten 2,5% über dem Basiszins hat das nix zu tun.

Zum Schluss noch ein Bonmot aus diesem BGH-Urteil:

    Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar.

Soll heißen: Der Bankkunde soll ausrechnen, was er der Bank noch schuldet, weil er ja rechnen kann … anders als der Richter, für den gilt: iudex non cal­cu­lat … iudex habet calculator, oder Webseite.

Großspurig

09 Montag Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

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Österreich, Europa, Video

Jean-Claude …

https://videos2.focus.de/wochit/2018/07/08/5b4234fd60b216fc4fb126a0-1280x720_Jul_08_2018_19_39_24.MP4

… ich liebe Dich! U made my day … Hier der autorisierte Text.

Horschti hat nen Lauf

09 Montag Jul 2018

Posted by Nobody in Klatsch, News, Politik

≈ 2 Kommentare

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Bücher, England, Europa

Kaum (am 27. Juni 2018) schreibt der Binnenminister einen Brief an die EU-Kommission zum Thema Brexit, da will die Maybe einen weichen Brexit und ihr Brexit-Davis tritt zurück.

Prima … alles richtig gemacht …

Horschti hat nen Lauf … wenn auch rückwärts 😆

    Ich bin der Geist, der stets verneint!
    Und das mit Recht; denn alles, was entsteht,
    Ist wert, daß es zugrunde geht;
    Drum besser wär’s, daß nichts entstünde.
    So ist denn alles, was ihr Sünde,
    Zerstörung, kurz, das Böse nennt,
    Mein eigentliches Element.

Faust geht immer …

5. Kolonne

Pfeifen Sie der NSA eins!
no prism
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