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nobody hat zum ersten Mal so eine Kreditwiderrufskiste verloren. Das war aber auch ein besonderer Fall.

Scheffe hat den Vorprozess gewonnen … ganz allein :mrgreen: … der is nämlich juut. Das war noch zu Zeiten, als der BGH die positive Feststellungs­klage zugelassen hat … fest­zustellen, dass der Widerruf … usw. Später isser dann zur negativen Feststellungsklage gewechselt … anyway.

Aufgrund von Scheffes Urteil hat die Klien­tin den wider­rufenen Kreditvertrag ab­ge­löst zu dem „Preis“, den ihr die Stadtsparkasse K/BN genannt hat … knapp 100.000 Tacken … sie hat es :mrgreen:

Irgendwann, als nobody die Widerrufskiste übernommen hat, hat Schef­fe mir die­se erle­digte Akte auffen Tisch gelegt und meinte, ich solle mal nach­rechnen, ob die Kasse … nicht die von Sina … rich­tig abgerechnet hat.

Ich die Werte des Vertrages in mein selbst geschriebe­nes Prog­gie einge­geben und Augen wie Wa­gen­räder ge­kriegt … also die von ahlen Post­kutschen: Um fast 30.000 haben die Kas­sen­clowns die Kun­din beschissen 😯

Nullkommanix Klage auf Rückzahlung erhoben … und verloren 😦 iudex non cal­culat. Das erst­instanz­liche Urteil war ’ne Be­lei­digung für jeden Ju­risten … selbst ohne Prädi­kat.

Also Berufung. Die OLG-Clowns wollen mir die Berufung per Beschluss ab­schmie­ren … einstimmig für offensichtlich unbegründet befunden. Da werd ich aber sauer.

Diese Nachwuchsjuristen wissen natürlich nicht, wie lange der BGH gebraucht hat, um zu kapieren, dass die Zinsen nach der alten PreisangabenVO alle falsch berechnet waren. Oder erin­nern wir uns an das BVerfG, dass drei An­läu­fe ge­braucht hat, um zu schnal­len, dass die Überhangmandate alten Rechts zu ver­fas­sungswidrigen Ergebnissen führen (ge­führt haben … is immer noch so, aber nun marginal).

Richter könne nicht rechnen … nobody auch nicht, wenn Zahlen eine Rolle spielen. Bin Dyskalkulist … echt jetzt. 1+2+3+4 geht nicht, aber mit a b c … geht es 😎

Anyway … in der Berufungserwiderung der Kasse faseln sie was von ständiger Rechtssprechung. Schon Scheiße, weil der BGH in einem Beschluss von Mai 2017 so nebenbei nobodys Mei­nung vertreten hat. Und dann kommt das OLG Düs­seldorf … OMG … und ist zu 100% meiner Mei­nung und schreibt in das Ur­teil auch noch rein, dass der BGH seine stän­dige Rechtsprechung über­haupt nicht zu Ende ge­dacht hat … iu­dex non cal­culat … nobody hat be­reits in der Beru­fung Zu­lassung der Revi­sion beantragt. Nun ha­be ich eine Di­vergenz­revision 😎 und dan­ke Dep­pendorf … nun ist der Punkt vergeben, den ihr mir im Münd­lichen vom Zweiten zur „1“ geklaut habt.

Aber nun kütt der Gag, der selbst mir bisher nicht aufgefallen ist.

Der BGH hat bei der Umstellung zur negativen Feststellungsklage vorge­geben, dass der Klage­antrag in etwa so formuliert werden muss:

    … festzustellen, dass der Beklagten aus dem Dar­le­hens­ver­trag Nr. xxxx ab Zu­gang der Widerrufserklärung vom yy.yy.yy kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Til­gung zu­steht …

Aber die vom OLG Kölle zitierte ständige Recht­spre­chung be­sagt, dass nach Wi­derruf der Vertragszins weiter zu entrichten ist. Den Klops hab ich völlig übersehen.

PS: Die hier nur kurz angerissenen Entscheidungen werde ich in Kürze detail­liert auf der KaR-Seite erläutern.