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nobody
hat zum ersten Mal so eine Kreditwiderrufskiste verloren. Das war aber auch ein besonderer Fall.
Scheffe hat den Vorprozess gewonnen … ganz allein … der is nämlich juut. Das war noch zu Zeiten, als der BGH die positive Feststellungsklage zugelassen hat … festzustellen, dass der Widerruf … usw. Später isser dann zur negativen Feststellungsklage gewechselt … anyway.
Aufgrund von Scheffes Urteil hat die Klientin den widerrufenen Kreditvertrag abgelöst zu dem „Preis“, den ihr die Stadtsparkasse K/BN genannt hat … knapp 100.000 Tacken … sie hat es
Irgendwann, als nobody
die Widerrufskiste übernommen hat, hat Scheffe mir diese erledigte Akte auffen Tisch gelegt und meinte, ich solle mal nachrechnen, ob die Kasse … nicht die von Sina … richtig abgerechnet hat.
Ich die Werte des Vertrages in mein selbst geschriebenes Proggie eingegeben und Augen wie Wagenräder gekriegt … also die von ahlen Postkutschen: Um fast 30.000 haben die Kassenclowns die Kundin beschissen 😯
Nullkommanix Klage auf Rückzahlung erhoben … und verloren 😦 iudex non calculat. Das erstinstanzliche Urteil war ’ne Beleidigung für jeden Juristen … selbst ohne Prädikat.
Also Berufung. Die OLG-Clowns wollen mir die Berufung per Beschluss abschmieren … einstimmig für offensichtlich unbegründet befunden. Da werd ich aber sauer.
Diese Nachwuchsjuristen wissen natürlich nicht, wie lange der BGH gebraucht hat, um zu kapieren, dass die Zinsen nach der alten PreisangabenVO alle falsch berechnet waren. Oder erinnern wir uns an das BVerfG, dass drei Anläufe gebraucht hat, um zu schnallen, dass die Überhangmandate alten Rechts zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (geführt haben … is immer noch so, aber nun marginal).
Richter könne nicht rechnen … nobody
auch nicht, wenn Zahlen eine Rolle spielen. Bin Dyskalkulist … echt jetzt. 1+2+3+4 geht nicht, aber mit a b c … geht es 😎
Anyway … in der Berufungserwiderung der Kasse faseln sie was von ständiger Rechtssprechung. Schon Scheiße, weil der BGH in einem Beschluss von Mai 2017 so nebenbei nobodys
Meinung vertreten hat. Und dann kommt das OLG Düsseldorf … OMG … und ist zu 100% meiner Meinung und schreibt in das Urteil auch noch rein, dass der BGH seine ständige Rechtsprechung überhaupt nicht zu Ende gedacht hat … iudex non calculat … nobody
hat bereits in der Berufung Zulassung der Revision beantragt. Nun habe ich eine Divergenzrevision 😎 und danke Deppendorf … nun ist der Punkt vergeben, den ihr mir im Mündlichen vom Zweiten zur „1“ geklaut habt.
Aber nun kütt der Gag, der selbst mir bisher nicht aufgefallen ist.
Der BGH hat bei der Umstellung zur negativen Feststellungsklage vorgegeben, dass der Klageantrag in etwa so formuliert werden muss:
- … festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx ab Zugang der Widerrufserklärung vom yy.yy.yy kein Anspruch mehr auf den Vertragszins

Aber die vom OLG Kölle zitierte ständige Rechtsprechung besagt, dass nach Widerruf der Vertragszins weiter zu entrichten ist. Den Klops hab ich völlig übersehen.
PS: Die hier nur kurz angerissenen Entscheidungen werde ich in Kürze detailliert auf der KaR-Seite erläutern.