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Fahren die Verfassungsrichter VW, Audi, oder sonst einen Schummeldiesel aus dem VW-Konzern? Fast hat es den Anschein, denn die Karlsruher haben mit drei heute veröffentlichten Ent­schei­dungen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die von diversen „Mittätern“ gegen die Beschlag­nahme der VW-Akten in der Anwaltskanzlei Jones Day erhoben wurden. Be­grün­dung: Jones Day ist eine amerikanische Rechtspersön­lichkeit und daher nicht Träger toitscher Grundrechte. Das ist spannend, weil die Beschlagnahme in der Münchener Dependance von Jones Day erfolgte.

Dazu aus der PM des BVerfG:

    Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio or­ga­nisiert ist, sind mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerde­führerin unzulässig. Diese ist nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine in­län­di­sche juris­tische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG ist. Auf der Grundlage ihres Vorbrin­gens kann nicht davon ausge­gangen werden, dass sich ihr Haupt­ver­waltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mit­gliedstaat der Euro­päischen Union befindet. Dass die Mehr­heit der Entschei­dungen über die Geschäfts­führung an den deutschen Kanzlei­standorten oder an einem Stand­ort in einem anderen Mitglied­staat der Euro­päischen Union getroffen wird, be­haup­tet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht er­sichtlich.
    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind auch nicht auf­grund der Betroffenheit ihres Münchener Standorts von staat­li­chen Ermitt­lungs­maßnahmen wie die Verfassungs­beschwerden einer inländischen juris­ti­schen Person zu behandeln. Soweit die Beschwer­deführerin eine Grund­rechts­be­rechtigung aus der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­verfas­sungsgerichts vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – her­leiten möchte, ergibt sich aus ihrem Vor­trag bereits nicht, dass die in dieser Kammer­ent­scheidung aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

Das ist zwar Humbug, aber es zeigt, dass die Richterschaft nun geschlossen die Schnauze voll hat von den VW-Betrügereien.

Zu den Entscheidungen
2 BvR 1405/17
2 BvR 1780/17
2 BvR 1562/17
2 BvR 1287/17
2 BvR 1583/17
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