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nobody dachte immer, ich hätte keine Ahnung vom Strafrecht, aber mich kann man locker unterbieten.

Z.B. ein Karlsruher Strafverteidiger namens Daniel Sprafke, der den Bun­des­po­lizeichef Dieter Romann und weitere Polizisten angezeigt hat wegen des Ver­dachts der Freiheitsberaubung im Fall Ali Bashar, den Mörder von Susanna (SPIEGEL).

Also nehmen wir mal an, da sei was dran, dann hätten Romann und Komplizen diese Tat in Erbil begangen, wo sie den von kurdischen Sicherheitskräften ge­fass­ten Mörder an Bord der LH-Maschine in Empfang genommen haben.

Nun, Erbil ist Staatsgebiet des Irak und nicht Schland, also Ausland. Nicht alles, was man im Ausland verbricht, ist auch in Schland strafbar. Dafür gibt es den Ka­ta­log des § 5 StGB (Auslandstaten mit beson­derem Inlandsbezug) und in dem steht § 239 StGB (Freiheitsberaubung) nicht drin 😛

Das Urteil des BGH vom 22.01.2015 – 3 StR 410/14 – hilft auch nicht weiter, weil der Freiheitsberaubte ja nicht unter einem Vorwand vom Inland ins Ausland gelockt wurde, um ihn dort dann zu catchen.

Und ausgeliefert wurde der Ali auch nicht, sondern geschickt :mrgreen: abgeschoben.

Festnehmen durften die Bundesbullen den Ali auch nicht, weil die Maschine ja auf irakischem Boden stand, als der Ali an Bord ging. Der Flieger ist entgegen landläufiger Meinung nicht exter­ritorial, sondern es gilt das Recht des Bodens unter ihm (Chicagoer Abkommen).

Nun ist § 239 StGB aber eine Tat quasi in rheinischer Verlaufsform, d.h. sie dau­ert so lange, bis der Freiheitsberaubte wieder freigelassen wird. Ergo hätten Ro­mann und Komplitzen den Ali bei Über­querung der toitschen Grenze aus dem Air­bus schmeißen müssen :mrgreen: MORD! 😯

Das hätte der „verantwortliche Luftfahrzeugführer“ i.S.d. § 12 Luft­si­cher­heits­ge­setz auch nie zugelassen, denn er übt im Flieger die Polizeigewalt aus. Die Bul­lerei spielt nur Hilfshansel.

Wie es scheint, ist Ali aufgrund eines schlimmen Miss­ver­ständ­nisses nach Schland mitgeflogen 😛

Und Freilassung in Ffm? Zu spät … Täter hat den Boden des Geltungs­bereichs des Rechts be­tre­ten, auf dem er die Tat begangen hat … male captus, bene detentus.

Was lernen wir daraus? Wenn Sie mal einen Strafverteidiger brauchen, suchen Sie nicht nach einem, der unbedingt mit Lötzinn in die Öffentlichkeit drängt.