nobody
dachte immer, ich hätte keine Ahnung vom Strafrecht, aber mich kann man locker unterbieten.
Z.B. ein Karlsruher Strafverteidiger namens Daniel Sprafke, der den Bundespolizeichef Dieter Romann und weitere Polizisten angezeigt hat wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung im Fall Ali Bashar, den Mörder von Susanna (SPIEGEL).
Also nehmen wir mal an, da sei was dran, dann hätten Romann und Komplizen diese Tat in Erbil begangen, wo sie den von kurdischen Sicherheitskräften gefassten Mörder an Bord der LH-Maschine in Empfang genommen haben.
Nun, Erbil ist Staatsgebiet des Irak und nicht Schland, also Ausland. Nicht alles, was man im Ausland verbricht, ist auch in Schland strafbar. Dafür gibt es den Katalog des § 5 StGB (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) und in dem steht § 239 StGB (Freiheitsberaubung) nicht drin 😛
Das Urteil des BGH vom 22.01.2015 – 3 StR 410/14 – hilft auch nicht weiter, weil der Freiheitsberaubte ja nicht unter einem Vorwand vom Inland ins Ausland gelockt wurde, um ihn dort dann zu catchen.
Und ausgeliefert wurde der Ali auch nicht, sondern geschickt abgeschoben.
Festnehmen durften die Bundesbullen den Ali auch nicht, weil die Maschine ja auf irakischem Boden stand, als der Ali an Bord ging. Der Flieger ist entgegen landläufiger Meinung nicht exterritorial, sondern es gilt das Recht des Bodens unter ihm (Chicagoer Abkommen).
Nun ist § 239 StGB aber eine Tat quasi in rheinischer Verlaufsform, d.h. sie dauert so lange, bis der Freiheitsberaubte wieder freigelassen wird. Ergo hätten Romann und Komplitzen den Ali bei Überquerung der toitschen Grenze aus dem Airbus schmeißen müssen MORD! 😯
Das hätte der „verantwortliche Luftfahrzeugführer“ i.S.d. § 12 Luftsicherheitsgesetz auch nie zugelassen, denn er übt im Flieger die Polizeigewalt aus. Die Bullerei spielt nur Hilfshansel.
Wie es scheint, ist Ali aufgrund eines schlimmen Missverständnisses nach Schland mitgeflogen 😛
Und Freilassung in Ffm? Zu spät … Täter hat den Boden des Geltungsbereichs des Rechts betreten, auf dem er die Tat begangen hat … male captus, bene detentus.
Was lernen wir daraus? Wenn Sie mal einen Strafverteidiger brauchen, suchen Sie nicht nach einem, der unbedingt mit Lötzinn in die Öffentlichkeit drängt.
Für jeden „Müll“ findet sich offenbar ein Strafverteidiger. Was ja auch ok, gut und grundgesetzlich gedeckt/gefordert ist, solange dieser Müll nicht restlos nach den Regeln des Strafrechts durchforstet ist, und der Strafverteidiger nun mal den Auftrag zur VERTEIDIGUNG hat, wie das Wort schon sagt. Wir sind ja zum Glück nicht mehr in der realen Juristerei von vor 75 (oder so, oder noch weniger) Jahren.
Ich bin kein Jurist, aber weiß, dass hier Juristen mitlesen. Was ich noch nie so recht verstanden habe oder verstehen werde: wie kann man, selbst in emotional unglaublich aufwühlenden Fällen, einerseits 1.) Distanz wahren und 2.) mit teilweise krude anmutenden möglichen Fallkonstruktionen einen (mutmaßlichen) Schwerverbrecher, ggf sogar wider besseren Wissens (?), verteidigen, auch wenn man das Mandat im Zweifelsfalle sicher niederlegen könnte? Das ist sicher eine Kunst für sich und erfordert von seiten des Strafverteidigers nach meiner laienhaften Vorstellung als Nichtjurist ein extrem hohes Maß an Abstraktion, trotz der Nähe zum Angeklagten. Aber wie hält man das eigentlich persönlich aus, gerade in langanhaltenden Prozessen, zumal man ggf ja noch viel mehr Täterwissen hat als ein Angeklagter das je zugeben würde, der in einem Verfahren sogar völlig schweigen darf, um sich nicht selbst zu belasten. Geld und Ruhm allein können´s doch auch nicht sein, auch wenn es schon berühmte Strafverteidiger gab und sicher noch gibt, die beidem durchaus nicht abgeneigt waren. Was sagt ihr Juristen?
DER Sprafke?
https://www.google.de/amp/s/amp.tagesspiegel.de/politik/nsu-prozess-angeklagter-andre-e-geht-zum-angriff-ueber/21180694.html
Jupp, der sich im NSU-Prozess ständig blamiert und von der Visage her auch gut auf die andere Seite der Macht passen würde.