nobody
dachte immer, ich hätte keine Ahnung vom Strafrecht, aber mich kann man locker unterbieten.
Z.B. ein Karlsruher Strafverteidiger namens Daniel Sprafke, der den Bundespolizeichef Dieter Romann und weitere Polizisten angezeigt hat wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung im Fall Ali Bashar, den Mörder von Susanna (SPIEGEL).
Also nehmen wir mal an, da sei was dran, dann hätten Romann und Komplizen diese Tat in Erbil begangen, wo sie den von kurdischen Sicherheitskräften gefassten Mörder an Bord der LH-Maschine in Empfang genommen haben.
Nun, Erbil ist Staatsgebiet des Irak und nicht Schland, also Ausland. Nicht alles, was man im Ausland verbricht, ist auch in Schland strafbar. Dafür gibt es den Katalog des § 5 StGB (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) und in dem steht § 239 StGB (Freiheitsberaubung) nicht drin 😛
Das Urteil des BGH vom 22.01.2015 – 3 StR 410/14 – hilft auch nicht weiter, weil der Freiheitsberaubte ja nicht unter einem Vorwand vom Inland ins Ausland gelockt wurde, um ihn dort dann zu catchen.
Und ausgeliefert wurde der Ali auch nicht, sondern geschickt
abgeschoben.
Festnehmen durften die Bundesbullen den Ali auch nicht, weil die Maschine ja auf irakischem Boden stand, als der Ali an Bord ging. Der Flieger ist entgegen landläufiger Meinung nicht exterritorial, sondern es gilt das Recht des Bodens unter ihm (Chicagoer Abkommen).
Nun ist § 239 StGB aber eine Tat quasi in rheinischer Verlaufsform, d.h. sie dauert so lange, bis der Freiheitsberaubte wieder freigelassen wird. Ergo hätten Romann und Komplitzen den Ali bei Überquerung der toitschen Grenze aus dem Airbus schmeißen müssen
MORD! 😯
Das hätte der „verantwortliche Luftfahrzeugführer“ i.S.d. § 12 Luftsicherheitsgesetz auch nie zugelassen, denn er übt im Flieger die Polizeigewalt aus. Die Bullerei spielt nur Hilfshansel.
Wie es scheint, ist Ali aufgrund eines schlimmen Missverständnisses nach Schland mitgeflogen 😛
Und Freilassung in Ffm? Zu spät … Täter hat den Boden des Geltungsbereichs des Rechts betreten, auf dem er die Tat begangen hat … male captus, bene detentus.
Was lernen wir daraus? Wenn Sie mal einen Strafverteidiger brauchen, suchen Sie nicht nach einem, der unbedingt mit Lötzinn in die Öffentlichkeit drängt.