Auf die Idee dieses Fotorechtlers … was auch immer das sein soll … ist nobody
auch gekommen … zumindest teilweise. Der schreibt:
- Das Datenschutzrecht gilt für automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, was regelmäßig bei der Digitalfotografie der Fall ist, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Das Datenschutzrecht gilt aber auch für die Verarbeitung von Daten in einem Dateisystem. Damit ist die systematisch geordnete Datenverarbeitung gemeint, wozu auch alphabetische oder chronologische Ordnungssystem auf Papier, z.B. mittels Karteikarte zählen. Zumindest bei professionellem Umgang mit Fotos, Negativen oder Dias wird man von einem entsprechenden Ordnungssystem ausgehen können, da man andernfalls nicht arbeitsfähig ist. Dann fallen auch analoge Fotos in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.
OK, wir sind uns einig: Digitale Fotos sind Daten, denn sie bestehen aus bits & bytes. Aber für die DSGVO ist das wurscht, weil da gar nicht von Daten die Rede ist, sondern nur von „personenbezogenen Daten“ (Art 4 Ziff. 1).
Ein Foto kann dann zu einem personenbezogenen Datum werden, wenn darauf „eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ zu sehen ist. Dann isses Wurscht, ob das Foto digital oder analog geknipst wurde.
Nicht schlimm, weil das Knipsen noch folgenlos bleibt, denn es ist ja nicht automatisch, also noch keine Verarbeitung i.S.d. DSGVO. Wie jetzt, auf meiner Cam gibt es doch dieses „A“ auf dem Wählrad und das steht für automatisch 😛 OK, aber den Bildausschnitt, landscape oder portrait etc., darüber entscheidet der Knipser ganz unautomatisch.
OK, das Knipsen ist noch harmlos, aber danach wird sich schon in der DSGVO-Aufzählung „Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“ was finden, was passt.
Da hamwer z.B. die „Organisation“ der Abzüge, die zur Sesselpupserei unseres Fotorechtler passt. Man klebt ja nicht das Foto von Omas Beerdigung ins Hochzeitsalbum … und schon herrscht im analogen Chaos Ordnung gem. der DSGVO!
Die Hochzeitsfotos sind meist privat … also persönlich und deshalb interessieren sie das DSGVO nicht, egal wie viele Pappnasen darauf zu sehen und vor allem zu erkennen sind.
Wenn sie aber im Fratzenbuch der Braut landen, dann ist Schluss mit lustig (Übermittlung, Verbreitung), egal ob digital oder vom Papier-Abzug gescannt … scannen pöhse, weil Verwendung.
Jetzt kommen wir zum Fußball, oder sonst einem menschenmassengefüllten Event. Da kennen wird doch die beliebten Kameraschwenks, die ekstatisches Winken auslösen. Und was sagt Harry Hirsch vor der heimischen Glotze, wenn er das sieht? Da is ja der Hein! Warum hat der mir nix gesagt? Ich wär doch mitgekommen. Und schon hammer Knatsch.
Im Stadion könnte man das Prob noch lösen, z.B. mit einer Tafel am Eingang: Candid Camera! oder so, oder schon beim Kartenverkauf: Sky filmt auch ihre Fratze. Vielleicht sollte ich einen Stand in Müngersdorf eröffnen mit Sonnenbrillen und sonstigem Vermummungsmaterial.
Nicht nötig, denn hier hilft § 23 KuG, auch wenn das Fotorechtler nicht wahrhaben wollen, die darauf verweisen, dass
a) das KuG nicht im Sinne von Art 85 DGSVO erlassen wurde, weil das KuG ja schon steinalt ist und
b) die DSGVO sogar dem toitschen Grundgesetz vorgehe 😯
Ist das (b) so? Ich glaub, wer das behauptet, der sollte nochmal ein paar Vorlesungen zum Europarecht und dem Unterschied von Geltungs- und Anwendungsvorrang belegen.
Und zu (a) kann nobody auf den TMG-Streit verweisen. Da hat die EU nach anfänglichen Motzen auch klein beigegeben.
Langer Rede Unsinn: Sie können knipsen so viel sie wollen und wenn bei der Trauung in der Kirche die kleine Brautjungfer
auf die Schnüss fällt, dann brauchen sie nur die Einwilligung der Eltern zur Veröffentlichung dieses Schnappschusses und nicht das der anderen, die auf dem Foto zu sehen sind, denn die sind nur Beiwerk i.S.d. KuG … in dem Fall sogar die Braut. Da ändert sich durch die DSGVO nüscht.