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Auf die Idee dieses Fotorechtlers … was auch immer das sein soll … ist nobody auch gekommen … zumindest teilweise. Der schreibt:

    Das Datenschutzrecht gilt für automatisierte Verarbeitung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, was regelmäßig bei der Digitalfotografie der Fall ist, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Das Datenschutzrecht gilt aber auch für die Verarbeitung von Daten in einem Dateisystem. Damit ist die systematisch geordnete Daten­ver­ar­bei­tung gemeint, wozu auch alphabetische oder chronologische Ordnungs­system auf Papier, z.B. mittels Karteikarte zählen. Zumindest bei profes­sionellem Um­gang mit Fotos, Negativen oder Dias wird man von einem ent­sprechenden Ordnungs­system ausgehen können, da man andernfalls nicht arbeitsfähig ist. Dann fallen auch analoge Fotos in den Anwendungsbereich des Daten­schutz­rechts.

OK, wir sind uns einig: Digitale Fotos sind Daten, denn sie bestehen aus bits & bytes. Aber für die DSGVO ist das wurscht, weil da gar nicht von Daten die Rede ist, sondern nur von „personenbezogenen Daten“ (Art 4 Ziff. 1).

Ein Foto kann dann zu einem personenbezogenen Datum werden, wenn darauf „eine identi­fizierte oder identi­fizierbare natürliche Person“ zu sehen ist. Dann is­ses Wurscht, ob das Foto digital oder analog ge­knipst wurde.

Nicht schlimm, weil das Knipsen noch folgenlos bleibt, denn es ist ja nicht au­to­matisch, also noch keine Verarbeitung i.S.d. DSGVO. Wie jetzt, auf meiner Cam gibt es doch dieses „A“ auf dem Wähl­rad und das steht für auto­matisch 😛 OK, aber den Bildaus­schnitt, landscape oder portrait etc., darüber entscheidet der Knipser ganz unautomatisch.

OK, das Knipsen ist noch harmlos, aber danach wird sich schon in der DSGVO-Aufzählung „Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Spei­che­rung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Ver­wendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereit­stellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“ was finden, was passt.

Da hamwer z.B. die „Organisation“ der Abzüge, die zur Sesselpupserei unseres Foto­recht­ler passt. Man klebt ja nicht das Foto von Omas Beerdigung ins Hoch­zeits­al­bum … und schon herrscht im analogen Chaos Ordnung gem. der DSGVO!

Die Hochzeitsfotos sind meist privat … also persönlich und deshalb interessieren sie das DSGVO nicht, egal wie viele Pappnasen darauf zu sehen und vor allem zu erkennen sind.

Wenn sie aber im Fratzenbuch der Braut landen, dann ist Schluss mit lustig (Über­mittlung, Verbreitung), egal ob digital oder vom Papier-Abzug gescannt … scan­nen pöhse, weil Verwendung.

Jetzt kommen wir zum Fußball, oder sonst einem menschenmassengefüllten Event. Da kennen wird doch die beliebten Kameraschwenks, die ekstatisches Winken auslösen. Und was sagt Harry Hirsch vor der heimischen Glotze, wenn er das sieht? Da is ja der Hein! Warum hat der mir nix gesagt? Ich wär doch mit­ge­kom­men. Und schon hammer Knatsch.

Im Stadion könnte man das Prob noch lösen, z.B. mit einer Tafel am Eingang: Candid Camera! oder so, oder schon beim Kartenverkauf: Sky filmt auch ihre Fratze. Viel­leicht sollte ich einen Stand in Müngersdorf eröffnen mit Son­nen­brillen und sonstigem Vermummungs­material.

Nicht nötig, denn hier hilft § 23 KuG, auch wenn das Fotorechtler nicht wahr­ha­ben wollen, die darauf verweisen, dass
a) das KuG nicht im Sinne von Art 85 DGSVO erlas­sen wurde, weil das KuG ja schon steinalt ist und
b) die DSGVO sogar dem toitschen Grund­gesetz vorgehe 😯

Ist das (b) so? Ich glaub, wer das behauptet, der sollte nochmal ein paar Vor­le­sungen zum Europarecht und dem Unterschied von Geltungs- und An­wen­dungs­vorrang belegen.

Und zu (a) kann nobody auf den TMG-Streit verweisen. Da hat die EU nach an­fäng­li­chen Motzen auch klein beigegeben.

Langer Rede Unsinn: Sie können knipsen so viel sie wollen und wenn bei der Trau­ung in der Kirche die kleine Brautjungfer

auf die Schnüss fällt, dann brauchen sie nur die Einwilligung der Eltern zur Ver­öffentlichung dieses Schnappschusses und nicht das der anderen, die auf dem Foto zu sehen sind, denn die sind nur Beiwerk i.S.d. KuG … in dem Fall so­gar die Braut. Da ändert sich durch die DSGVO nüscht.