Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liegt nobody
nicht vor, aber ich gehe davon aus, dass das in D’dorf erscheinende Handelsblatt, weil näher am Schuss, zutreffend zitiert:
Gerade hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Audi Q5 mit dem Betrugsmotor EA189 stillgelegt. Es stehe dem Antragsteller schließlich frei, seinen Wagen unverändert zu lassen, ihn abzumelden und „außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um ihn für einen Sachverständigen vorzuhalten“. (Handelsblatt -print- 8. Mai 2018, Seite 16)
Das ist das gleiche VG Düsseldorf, das mit Urteil vom 24. Januar 2018 (6 K 12341/17) der Deutschen Umwelthilfe die Klagebefugnis für Fahrverbote abgesprochen hat:
Ein Umweltverband kann die Stilllegung eines einzelnen Kraftfahrzeugs, das möglicherweise gegen umweltrechtliche Vorschriften verstößt, nicht klageweise geltend machen; ihm fehlt insofern die Klagebefugnis.
Das ist kein Widerspruch, sondern richtig. Aber ist es auch richtig, dass die Zulassungsbehörden die Stilllegung der Schummeldiesel verfügen können, wenn der Halter das Software-Update, zu dem er von VW aufgefordert wurde, nicht durchführen lässt?
Auf diese Frage habe ich keine Antwort, aber beim Nachdenken darüber bin ich auf ein anderes Problem gestoßen.
Alle Fahrzeughalter und ihre Kisten sind beim KBA gespeichert. VW weiß auch, wer welchen Wagen bei einem VW-Händler erworben hat, aber nicht, ob der Wagen nicht an einen Gebrauchtwagenkäufer weiterverkauft wurde.
Auch deshalb hat VW keinen freiwilligen Rückruf durchgeführt, sondern die Drecksarbeit dem KBA überlassen, das aufgrund des Abschnitts V des Straßenverkehrsgesetzes eine unglaubliche und einzigartige Datensammelwut entfalten darf, auch in Bezug auf den Dieselskandal:
§ 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
…
(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge,
…
übermittelt werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) teilte am 15. Oktober 2015 mit, dass es sich um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handle und ordnete den verpflichtenden Rückruf von 2,4 Millionen Dieselfahrzeugen an, „um einen regel- und zulassungskonformen Zustand der betreffenden Fahrzeuge herzustellen (KBA in den Web-Archiven).
Das KBA hat VW aber nicht nur aufgefordert, die EA 189-Modelle „upzudaten“, sondern auch die Daten der aktuellen Halter der betroffenen Schummeldiesel für VW vorgehalten. Das geht in Ordnung aufgrund oben zitierter Vorschrift.
Daraufhin hat VW die Autos/Halter rückgerufen, wobei den Rückrufaktionen den euphemistischen Begriff „Produktoptimierung“ verpasst wurde.
So weit, so gut … aber nun kütt et:
Der Volkswagen-Konzern meldet dem KBA alle Fahrzeuge, die noch kein Software-Update besitzen. Die Behörde schreibt daraufhin die Zulassungsstellen an und empfiehlt ihnen, nach vorheriger Fristsetzung die Fahrzeuge schließlich stillzulegen. Die Halter waren in den 18 Monaten zuvor bereits mehrmals vom Hersteller aufgefordert worden, ihre Fahrzeuge umrüsten zu lassen. (NDR)
OOPS 😳 VW hat Daten ans KBA übermittelt … auf welcher Rechtsgrundlage?
Selbst wenn der Angeschriebene noch Erstkunde von VW war, also den Schummeldiesel nicht aus zweiter oder dritter Hand gebraucht erworben hat, findet sich dazu weder im Gesetz noch in den VW-Verkaufsbedingungen (Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG Stand November 2015 als PDF) eine Rechtsgrundlage 😯 Und dass der Halter XY dem Rückruf nicht Folge geleistet hat, ist zweifelsfrei eine nach allen Datenschmutzgesetzen geschützte Info.
Und nu, fragt nobody
?