In München wird in der U-Bahn eine kopptuchtragende Flüchtlings-Muslima aus Tschetschenien von einem Oktoberfest-Besoffski zuerst angepöbelt und dann zweimal ins Gesicht geschlagen, bis ein Fahrgast einschreitet. Davon berichtet Vanessa Vu in der ZEIT. Soweit, so schlecht. Der Leser erfährt auch noch, dass der Schläger schon 14 ähnliche Vorfälle auf dem Kerbholz hat und trotzdem nur zu einer Bewährungsstrafe verdonnert wurde.
Das erregt die Gemüter der Kommentatoren. Noch koppschüttelnder sind jene aber ob eines anderen Details, das nur am Rande erwähnt wurde: Die mitreisende Mama der Geschlagenen fuchtelt dem Schläger mit dem Schirm vor der Nase rum, was ihr eine Geldstrafe von 450 Euro einbringt.
Warum? Das verstehen die User nicht und das verrät auch Vanessa nicht, weil …
Weil sie keine Gerichtsreporterin ist, von Jura keine Ahnung hat (obwohl sie vorgibt Völkerrecht studiert zu haben) und sowieso eine lausige Journalistin ist … aber hübsch isse.
Für nobody
isses ein Unding, solche Sachverhalte ohne juristischen Hintergrund und Erklärung den Userwölfen zum Fraß vorzuwerfen.
Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen, weswegen es eigentlich völlig unmöglich ist, den Sachverhalt anhand der dürre ZEIT-Info zu rekonstruieren (bisserl was hab ich dazu im STERN gefunden). nobody
versucht es trotzdem.
Ausgehend von der Unterstellung, dass der urteilende Richter nicht völlig von der Rolle war, muss angenommen werden, dass der Mama ein sogenannter Nothilfeexzess vorgeworfen wurde … Nothilfeexzess … womöglich sogar putativ … watten dat?
Putativnotwehr kennt man vielleicht noch, vielleicht sogar den Putativnotwehrexzess. Da glaubt einer, er müsse sich verteidigen und tut des Schlechten zu viel, nämlich etwas, das sogar strafbar wäre, wenn eine Notlage wirklich vorgelegen hätte. Alles klar soweit?
OK … und das gibt es auch, wenn jemand einem Anderen zur (Not-)Hilfe kommt. Dazu gibt es einen netten, weil ständig examensrelevanten Beschluss des BGH vom 26.11.1991 – Az.: 4 StR 544/91 … aber wahrscheinlich wollen Sie sich grad nicht aufs 1. juristische Staatsexamen vorbereiten.
Anyway … die Regenschirmfuchtelei von der Mama muss stattgefunden haben, nach dem beherzten Eingreifen des Fahrgastes. Wenn danach vom Schläger keine Gefahr mehr für die Geschlagene ausging, dann ist das Drohen mit dem Regenschirm … nein keine Bedrohung (§ 241 StGB), denn der Hieb mit dem Regenschirm, wenn es zu dem gekommen wäre, der wäre ja kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen (§ 12 StGB), selbst wenn man den Schirm als Waffe oder gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 StGB ansehen wollte … da kommt nobody
wieder der beschuhte Fuß hoch
was für Insider.
Kurz und klein: die Regenschirmfuchtelei ist nur Nötigung, d.h. sie wird zu einer, wenn ein unzulässiger Putativnothilfeexzess vorlag.

OK … daraus hätte ein guter Verteidiger was machen können, denn vor der Tochter hat der Schläger auch die Mama angegriffen, indem er Wiesnmüll nach ihr geworfen hat und ihre aufgestaute Notwehr (so ein Regenschirm eignet sich aufgespannt prima zu Abwehr von Eier- und Tomatenwürfen) konnte sich unkontrolliert von ihr erst entladen, nachdem der Fahrgast für scheinbare Sicherheit gesorgt hat … oder so ähnlich … OMG 😛 Und außerdem hat der Schirm geklemmt 😎
Mit ein wenig gutem Willen und den richtigen Fragen hätte der Richter das der angenagten Mama auch ohne Verteidiger in den Mund legen können, aber Mama sprach kein Deutsch und mit Dolmetscher ist das immer so eine Sache.
Wie gesagt, nur der Versuch einer Rekonstruktion und juristischen Bewertung, aber immer noch besser als Vanessas unvollständiger, nein unzulänglicher Quatsch.