In den toitschen Medien ist zu lesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das „Kopftuchverbot für zulässig erklärt“ hat (so z.B. die ZEIT). Das ist BULLSHIT! Der Bay VGH hat zwar das Urteil des VG Augsburg vom 30.06.2016 – Au 2 K 15.457 – kassiert, aber aus rein formalen Gründen:
Diese Entscheidung hob der BayVGH mit der Begründung auf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was im Falle der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei….
Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte eine Entscheidung des BayVGH in der Sache nicht erfolgen. Der Senat hat daher keine Feststellung darüber getroffen, ob das Verbot rechtmäßig war.
Aber in der Pressemitteilung des Bay VGH (PDF) steht auch:
Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin habe den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.
Das ist genau so ein BULLSHIT! Ein bisserl Grundrechtseingriff reicht in Bayern nicht.
OK, dann macht nobody
mal das, was der Bay VGH zu machen sich gescheut hat, nämlich die Frage beantworten, ob so ein bisserl Sharia in toitschen Gerichtssälen erlaubt sein muss.
Da denkt man natürlich unwillkürlich an den Kruzefix-Beschluss des BVerfG. Aber da ging es um Schulen. Gibt aber was viel Besseres, dass wohl zu alt für normale Juristengehirne ist.
Schon 1973 hat das BVerfG entschieden, dass ein Kreuz im Gerichtssaal abzuhängen ist, wenn es eine Prozesspartei verlangt (Beschluss vom 17. Juli 1973 – 1 BvR 308/69). Was das BVerfG in die Entscheidung reingeschrieben hat, das passt auch auf das Sharia-Kopptuch der Rechtsreferendarin.
Die Rechts- und Morallage nach dieser Entscheidung hat die Süddeutsche gut zusammengefasst: Schland ist säkular, aber nicht laizistisch. Folglich kann das Kreuz … das für nobody
BTW im Gerichtssaal nix zu suchen hat … nicht mit dem Kopptuch verglichen werden.
Wenn man es aber vergleichen könnte, dann müsste die streitbar muselige Referendarin nach der Entscheidung des BVerfG den Feudel abnehmen, wenn es einer verlangt. Ob das in ihrem Sinne wäre? Da hat wohl eine/r nicht zu Ende gedacht.

Langer Rede wenig Sinn: Einer Richterin (und auch der Referendarin) kann das Kopptuch als religiöses Symbol verboten werden.