Nicht nur in den Diskussionsforen der Medien wird die Auffassung vertreten, das mit den Westen der „Shariah-Police“ in Wuppertal sei doch nicht so schlimm gewesen. Dafür brauche es kein Strafverfahren bis zur Verurteilung. Auch Scheffe war dieser Meinung … wir (echten) Konservativen sind ganz schön tolerant 😛 Aus Opportunitätsüberlegungen kann man das so sehen. Aber dabei darf man nicht bei den Westen stehenbleiben und deren Aufdruck „Shariah Police“

über die das LG Wuppertal folgenden selten blöden Spruch vom Stapel gelassen hat:
Bei den Warnwesten mit dem Aufdruck „SHARIA POLICE“ handelt es sich auch nicht um Uniformteile, denn solche sind definiert als Kleidungsstücke, die wegen ihrer Gleichartigkeit unschwer als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können und ihrem Charakter nach Uniformen entsprechen.
Dass eine Uniform existiert, deren Bestandteil eine orange Warnweste mit dem Aufdruck „SHARIA POLICE“ ist, hat die Kammer nicht feststellen können.
Insofern blubbert auch der Süddeutschen–Prantl Unfug, wenn er schreibt: „Die Scharia-Polizei ist kein islamischer Trachtenverein.“ Trachtenvereine und deren Umzüge werden von
§ 3 Versammlungsgesetz
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
ebenso wenig erfasst, wie Fronleichnam und Karneval.
Der BGH hat gestern nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, wonach der darin enthaltene Uniformbegriff restriktiv auszulegen ist. nobody
darf ergänzen, dass das auch fürs „politische“ gilt. Es kommt immer darauf an, was der entsprechend Demonstrierende damit zum Ausdruck bringen will und ob er sein Ziel erreicht hat.
Deshalb ist das Wuppertaler Urteil unvollständig. Im Ansatz haben die Wuppertaler das kapiert, wenn in ihrem Urteil steht:
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Versammlungsgesetzes und den mit dem Uniformverbot verfolgten Gesetzeszweck, den freien politischen Meinungskampf vor Beeinträchtigungen in suggestiv-militanter Form durch einschüchternde militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen … ist die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VersammlG im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, denn das Uniformverbot gilt der Uniform als Symbol organisierter Gewalt …
Das Uniformverbot ist bei verfassungskonformer Auslegung dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen verstärken können, sondern darüber hinaus geeignet sind, suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen …
Nach diesen Kriterien fallen die von den Angeklagten M, J und B2 getragenen orangenen Warnwesten nicht in den Anwendungsbereich des Uniformverbotes. Sie sind nicht mit Uniformen oder Uniformteilen vergleichbar, substituieren weder Uniformen, noch symbolisieren sie eine quasi-militärische Organisation. Sie zeigen auch keine Bezüge zu Uniformen oder zur Bekleidung aktueller oder historisch bekannter militanter Gruppen. Sie sind nicht geeignet, Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung zu verbreiten oder suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Ein Bezug zu Gewalt oder ein bedrohlicher Gesamteindruck lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen.
Was für eine stümperhafte Gedankenhoppelei. Die Weste ist keine Uniform, weil sie keine Angst einflößt … OK, kann man so sehen und nobody
würde angesichts dieser Shariah Police auch denken: Was seid ihr denn für Clowns! Aber wie denkt die Adressatengruppe dieses Aufzugs darüber, junge Muslime, wenn einem davon 11 Shariah-Clowns „gut zureden“, keinen Alkohol zu trinken etc.
Dazu haben die Wuppertaler keine ausreichenden Feststellungen getroffen und das muss nun nachgeholt werden.