Wenn man so liest, was die Medien über das Streaming-Urteil des EuGH vom 26. April 2017 (C‑527/15) pinseln, dann ist alles und alle kriminell. Es geht um den Filmspeler von Käskopp Jack Frederik Wullems. Den stöpselt man an die Glotze und mit einer Software findet der Speler Links zu illegalen Streamingseiten, von denen man dann die Filme auf dem heimischen TV sehen kann. Der EuGH hat sich ’nen Kopp drüber gemacht, ob das Gerät mit diesen AddOns bereits „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Das hat der EuGH bejaht:
- Daher ist festzustellen, dass die Bereitstellung eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen angesichts der darauf vorinstallieren Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons enthaltenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fernsteuerung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist.
Und daher gilt:
- Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verkauf des multimedialen Medienabspielers „filmspeler“ in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen. Wie nämlich in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, heißt es in der Werbung für diesen multimedialen Medienabspieler, dass dieser es ermögliche, kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.
Aber das ist ein alter Hut und was etwa LOCUS daraus macht …
- Wer Filme, Serien oder Sportevents illegal streamt, lebt künftig noch gefährlicher. Nutzer sollten von dubiosen Webseiten jetzt die Finger lassen …
Das bedeutet, dass sich jeder strafbar macht, der Filme oder Serien über einen illegalen Stream schaut. Denn ab sofort ist nicht nur die Bereitstellung oder Vervielfältigung, sondern auch die bloße Nutzung rechtswidrig …
ist BULLSHIT, denn der streamende User gibt ja (in der Regel) nicht „öffentlich“ wieder:
- Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zum anderen ist zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzustellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.
Nun zum zweiten Teil der EuGH-Entscheidung, der die User betrifft.
Die haben sich ja bisher doof gestellt und auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (PDF) gepocht. Das ist natürlich Blödsinn und wer KONIX oder so ähnlich ansurft um zu streamen, der weiß auch, dass das illegale Verwertung ist, weil nicht die fünf Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllt sind:
- die Handlung ist vorübergehend,
- sie ist flüchtig oder begleitend,
- sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar,
- alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und
- die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Der EuGH:
- Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Damit sind auch alle WiFi-,WLAN-,Bluetooth-fähigen Glotzen kriminell, weil sie z.B. mit einem Schlepptop kommunizieren, das mittels Google einen Streaming-Link gefunden hat und den Film dann zur Kiste schickt.
Damit müsste auch Google kriminell sein, denn infolge der Link-Verbreitung wird die Suchmaschine Teil der Streaming-Mafia. So jedenfalls sieht es das EuGH-Urteil vom 8. September 2016 (C‑160/15), wenn auch nur für Kommerzielle, was Google ist, nobody
aber nicht.
Die illegal streamenden User werden aber wohl ungeschoren bleiben, weil deren IP-Adresse von den Anbieter-Seiten nicht gespeichert werden und auf den Red-Tube-Unfug wird wohl selbst das LG Köln nicht nochmal reinfallen.
thx lovinit!