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Wenn man so liest, was die Medien über das Streaming-Urteil des EuGH vom 26. April 2017 (C‑527/15) pinseln, dann ist alles und alle kriminell. Es geht um den Filmspeler von Käskopp Jack Frederik Wullems. Den stöpselt man an die Glotze und mit einer Software findet der Speler Links zu illegalen Strea­ming­sei­ten, von denen man dann die Filme auf dem heimischen TV sehen kann. Der EuGH hat sich ’nen Kopp drüber gemacht, ob das Gerät mit diesen AddOns bereits „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar­stellt. Das hat der EuGH bejaht:

    Daher ist festzustellen, dass die Bereitstellung eines multimedialen Me­dien­ab­spielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen angesichts der darauf vorinstallieren Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons ent­hal­tenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fern­steu­erung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nu­tzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechts­inhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und als eine Hand­lung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzu­se­hen ist.

Und daher gilt:

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verkauf des multimedialen Me­dienabspielers „filmspeler“ in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hy­per­links enthielten, rechtswidrig im Internet veröffent­lichte Werke zugänglich machen. Wie nämlich in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, heißt es in der Werbung für diesen multimedialen Medien­abspieler, dass dieser es ermögliche, kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm ins­be­sondere Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Ur­he­berrechts­inhaber im Internet zugänglich ist.

Aber das ist ein alter Hut und was etwa LOCUS daraus macht …

    Wer Filme, Serien oder Sportevents illegal streamt, lebt künftig noch ge­fähr­licher. Nutzer sollten von dubiosen Webseiten jetzt die Finger lassen …
    Das bedeutet, dass sich jeder strafbar macht, der Filme oder Serien über einen illegalen Stream schaut. Denn ab sofort ist nicht nur die Bereit­stel­lung oder Vervielfältigung, sondern auch die bloße Nutzung rechtswidrig …

ist BULLSHIT, denn der streamende User gibt ja (in der Regel) nicht „öffent­lich“ wieder:

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zum anderen ist zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugäng­lichmachung der Werke bei den potenziellen Adres­saten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzu­stellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.

Nun zum zweiten Teil der EuGH-Entscheidung, der die User betrifft.

Die haben sich ja bisher doof gestellt und auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (PDF) gepocht. Das ist natürlich Blödsinn und wer KONIX :mrgreen: oder so ähnlich ansurft um zu streamen, der weiß auch, dass das illegale Ver­wertung ist, weil nicht die fünf Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllt sind:

  • die Handlung ist vorübergehend,
  • sie ist flüchtig oder begleitend,
  • sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar,
  • alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutz­objekts zu ermöglichen, und
  • die Handlung hat keine eigenständige wirt­schaftliche Bedeutung.

Der EuGH:

    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Hand­lun­gen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich ge­schütz­ten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheber­rechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medien­abspieler wie dem im Aus­gangs­verfahren fraglichen nicht die in dieser Vor­schrift festgelegten Vor­aus­setzungen erfüllen.

Damit sind auch alle WiFi-,WLAN-,Bluetooth-fähigen Glotzen krimi­nell, weil sie z.B. mit einem Schlepptop kommunizieren, das mittels Google einen Strea­ming-Link gefunden hat und den Film dann zur Kiste schickt.

Damit müsste auch Google kriminell sein, denn infolge der Link-Verbreitung wird die Suchmaschine Teil der Streaming-Mafia. So jedenfalls sieht es das EuGH-Urteil vom 8. September 2016 (C‑160/15), wenn auch nur für Kom­mer­zielle, was Google ist, nobody aber nicht.

Die illegal streamenden User werden aber wohl ungeschoren bleiben, weil deren IP-Adresse von den Anbieter-Seiten nicht gespeichert werden und auf den Red-Tube-Unfug wird wohl selbst das LG Köln nicht nochmal reinfallen.