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Auf zwei Seiten begründet die Generalstaatsanwaltschaft Dresden zum Straf­se­nat des OLG Dresden, warum die Revision des Galgenmanns als Nebenklä­ger unzulässig ist. Weil nämlich … § 395 Abs. 3 StPO sagt: Geht nit!

nobody am 8. Februar 2017 in seiner Revisionserwiderung: „… der Anzeigener­stat­ter will sich erst in der Revision zum Nebenkläger machen und es ist kein Grund ersichtlich, warum hier die Nebenklage zugelassen werden sollte (§ 395 Abs. 3 StPO).“

Ein Satz 😎