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Wenn es Absicht war, dann ist Herr S. ein Genie, wenn nicht … auch egal und einfach genial. Natürlich war die Verfassungsbeschwerde offensichtlich un­be­gründet, weswegen sie das Trio Infernale (§ 15a BVerfGG) erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hat und sich die einstweilige Vergnügung damit er­le­digt hat. Und das muss das Bundesverfassungsgericht nicht mal begründen … hat’s aber gemacht und sogar ziemlich ausführlich. Für wen? Den Be­schwer­deführer wohl kaum und die Vertreter von beklagten Schland werden auch nix Neues erfahren haben. Nein, dass ist eine Botschaft an ErdoWahn und alle an­de­ren trolligen Voll-Horste in der Welt, die was von Rechtsstaat faseln:

    Beschluss des BVerfG vom 8. März 2017 – 2 BvR 483/17 –

    … Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völ­ker­rechts im Sinne von Art. 25 GG einen Anspruch auf Einreise in das Bun­des­gebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutsch­land. Hierzu be­darf es der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung der Bun­des­re­gierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 1 GG fällt … Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustim­mung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen …

KLATSCH!Die Richter hätten die Klage auch ohne Begründung abweisen kön­nen. Stattdessen nutzten sie die Gelegenheit für die grundsätzlichen An­mer­kungen. Auffällig ist auch, dass die Beschwerde sehr schnell bearbeitet und die Entscheidung rasch veröffentlicht wurde …“ (SPIEGEL).