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EhrdoWahns Kampf um die Leinwand: Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29.07.2016, Az. 15 B 876/16
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen …
G r ü n d e :
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Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 6622/16 – gegen die Nr. 4 des Auflagenbescheids des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 („Die Aufstellung einer Videoleinwand auf der Bühne wird untersagt.“) mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Videoleinwand ausschließlich zur vergrößerten Darstellung der persönlich bei der Versammlung anwesenden Redner benutzt werden darf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die Aufstellung der Videoleinwand für einen Teil der von dem Antragsteller beabsichtigten Zwecke nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit und von § 15 VersG gedeckt sei. Insoweit gehe das Verwaltungsgericht von der Erwägung aus, dass das Versammlungsrecht nicht darauf gerichtet sei, ausländischen Regierungsmitgliedern oder Staatsoberhäuptern durch Liveübertragungen eine Plattform für politische Stellungnahmen zu bieten.
Dies zugrunde gelegt ist es dem Antragsteller aufgrund von Nr. 4 des Auflagenbescheids vom 27. Juli 2016 nunmehr nur noch verboten, bei der für den 31. Juli 2016 angemeldeten Versammlung etwa den türkischen Staatspräsidenten Erdogan und weitere Regierungsmitglieder aus der Türkei über die auf der Bühne aufgestellte Videoleinwand live zuzuschalten, wie der Antragsteller es nach seinem Vorbringen ggf. beabsichtigt. Diese fortbestehende Beschränkung ist somit auch alleiniger Beschwerdegegenstand.
Die insoweit seitens der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Antragsteller wird durch die noch im Streit stehende Beschränkung nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG noch andere Grundrechte – wie namentlich die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – verleihen dem Veranstalter einer Versammlung – wie hier dem Antragsteller – von ihrem Schutzgehalt her einen Anspruch darauf, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen öffentlicher Versammlungen in ihrer Funktion als Staatsoberhaupt bzw. Regierungsmitglied zu politischen Themen zu sprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung konstituierend. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung.
[Rechtsprechungsnachweise]
Zu dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters der Versammlung gehört prinzipiell auch das Recht, die auf ihnen auftretenden Redner festzulegen. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt ein Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
[Rechtsprechungsnachweise]
Allerdings findet der Schutzbereich dieses Grundrechts seine inhaltliche Grenze dort, wo es mit den oben angesprochenen konstituierenden Merkmalen des Art. 8 Abs. 1 GG in keinem Zusammenhang mehr steht. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist – wie alle Grundrechte – in erster Linie als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat konzipiert. Der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung zugunsten einer weitreichenden Versammlungsfreiheit liegt die Erwägung zugrunde, dass deren Ausübung seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers in einem freiheitlichen Staatswesen gelten. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
[Rechtsprechungsnachweise]
Der von dem Antragsteller verfolgte, in der Beschwerdebegründung nochmals hervorgehobene Anspruch, es insbesondere zu ermöglichen, dass sich der türkische Staatspräsident per Livebildübertragung an die Teilnehmer der Versammlung wendet, liegt jedoch erkennbar außerhalb dieses Schutzzwecks. Art. 8 Abs. 1 GG ist kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern ein Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern. Aus diesem Grund kann auch nicht von einem in die formale Gestalt einer technischen Auflage gekleideten Redeverbot gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten ausgegangen werden, zumal dieser als solcher – ebenso wie andere Hoheitsträger – kein Grundrechtsberechtigter im Verhältnis zu dem grundrechtsverpflichteten Antragsgegner ist (vgl. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).
Daran anschließend ist für die Bestimmung der (insoweit in dem in Rede stehenden Kontext eingeschränkten) subjektiven Rechtsposition des Antragstellers ferner ausschlaggebend, dass die Möglichkeit ausländischer Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder zur Abgabe politischer Stellungnahmen im Bundesgebiet nach der Regelungssystematik des Grundgesetzes nicht grundrechtlich fundiert ist. Der Grundentscheidung der Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, 23, 24, 32 Abs. 1, 59, 73 Nr. 1 GG ist zu entnehmen, dass sich die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten – d. h. auch zu deren Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern – allein nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf der zwischenstaatlichen Ebene vollziehen. Sie sind in diesem Rahmen Gegenstand der Gestaltung der Außenpolitik des Bundes.
[Rechtsprechungsnachweise]
Es ist damit Sache des Bundes zu entscheiden, ob und unter welchen Rahmenbedingungen sich ausländische Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Raum durch amtliche Äußerungen politisch betätigen dürfen. Die Entscheidung darüber liegt nicht bei dem privaten Anmelder einer – ansonsten über Art. 8 Abs. 1 GG geschützten – Versammlung.
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So isses und so isses Recht, sagt nobody
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manchmal ist es einfach eine wahre Freude, die sprachliche Schnörkellosigkeit von Entscheidungen deutscher Gericht zu lesen.
Es gibt sicherlich noch einige freilaufende türkische Juristen ,die dem Sultan die deutsche Rechtslage erklären könnten ,er hatte immerhin 6 Jahre die Dorfschule besucht .Die orientalische Geschichte allerdings lehrt , nicht die Botschaft ist das Problem , sonder der Überbringer derselben . Also.. Rübe ab .
Die Entscheidungen der deutschen Gerichte verhöhnen den Rechtsstaat. Die Meinungsfreiheit gilt unabghängig von der Rasse und der Person des Sprechenden.
Die Entscheidungen verletzen u.a. auch Art.10 EMRK.
In den Entscheidungen kommt deutscher Hass auf die hervorragenden Leistungen für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei zum Ausdruck
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