Wo hier im kleinen kosmos so viel gefaked wird, dachte sich nobody, machste auch mal. Mein alter Клуб-Ausweis … echt oder falsch?
… nicht vom „echten“ Комитет государственной безопасности, sondern dem Lettischen, aber immerhin 😎 Und so sieht das Innenleben aus:
Wer geglaubt hat, dass nobody die Themen ausgehen, weil er über olle Kamellen aus Spanien und Portugal senft, der kennt nicht das Amtsgericht Münster und den Rene Schneider. Dass dieser falsche Anwalt mich angezeigt hat, hab ich ja gepinselt. Heute erreicht mich der Strafbefehl vom AG Münster (Az: 52 Cs 62 Js 3***/16). 20 Tagessätze … stelle fest, die Ehre des Schneider ist mehr wert als die Ehre eines Galgenmannes, denn wenn der sich beleidigt fühlt, bringt das beim Amtsgericht Aua nur 15 Tagessätze. Ich sammel mal weiter. Wär doch gelacht, wenn ich das Jahr nicht voll kriege. Wo darf ich absitzen? Im Sacksensumpf wär mir nicht so liebt. Dann schon lieber in Werl.
nobody wird wegen § 185 StGB verurteilt, weil er den SchneiderClown und Dauerquerulant genannt hat und außerdem verraten hat, dass der Schneider nach 52 Semestern Jura zwangsexmatrikuliert wurde. Letzteres ist eine Tatsachenbehauptung und dafür müsste nobody eigentlich nach § 186 StGB wegen übler Nachrede oder besser noch Verleumdung gem. § 187 StGB verknackt werden. Zum Glück nimmt das ein westfälischer AmtsVogler nicht so genau … Schwein gehabt.
Seit dem ich nicht mehr anwalte sondern blogge, wird mir erst die ganze Dimension des deutschländischen Justizelends bewusst.
Ach ja, die Überschrift … was hat es damit auf sich? Der richtige Schneider wollte mal wen verteidigen und das hat das Landgericht Bochum nicht zugelassen, weil …
… die gemäß § 138 Abs. 2 StPO beizuordnende Person in besonderer Weise die Befähigung zur Führung der Verteidigung besitzen müsse. Der Antragsteller habe aber nicht nachgewiesen, dass er diese Befähigung besitze. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten habe spezielle und komplizierte Fragestellungen auf dem Gebiet des Körperschafts-, Einkommens- und Umsatzsteuerrecht zum Inhalt. Der Antragsteller könne weder eine abgeschlossene juristische noch eine steuerrechtliche Ausbildung vorweisen. Es könne dahinstehen, ob er das Rechtswissenschaftsstudium aufgenommen bzw. über 52 Semester betrieben habe. Jedenfalls habe er das erste juristische Staatsexamen nicht abgelegt …
Der jüngste Fall ist allerdings nur noch alarmierend zu nennen: Mit der Partei im Rücken kam Amokkläger Rene Schneider beim Oberverwaltungsgericht Münster mit einer Klage gegen eine Veranstaltungsreihe der Fachschaft Geschichte durch. Diese Veranstaltungen luden Zeitzeugen des Naziregimes — Verfolgte, KZ-Opfer, Widerständler — zu öffentlichen Gesprächen.
Verboten, so das OVG, weil „nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen“, „inhaltlich-wertende Auseinandersetzungen mit Gegenständen des Studienfachs“ gehören nicht zu den Aufgaben von ASten, auch nicht in Nordrhein-Westfalen. Dass Schneider – der gegenwärtig 18 Verfahren gegen den AStA gleichzeitig führen soll – mit dieser Klage durchkam, ist nicht nur angesichts der unbestreitbar sensiblen Thematik wegen erschreckend.
Aber da gibt es noch viel mehr. Z.B. das hier:
Und wer sich die 1001 Schneider-Seiten ansieht (etwa die hier), der muss wie nobody zu der unfreien Meinung i.S.v. Art. 5 GG kommen, dass dafür nur Querulant nicht mehr ausreicht. Das ist Volxverhetzung der übelsten Sorte … Hohles Gerücht, dafür bitte 10 Tage extra!
Zur Entlastung des AG Münster ist zu berücksichtigen, dass die Ärmsten so schneidergenervt sind, dass sie anscheinend jede Schneider-Scheiße abnicken, Hauptsache der gibt Ruhe.
„Jugendliche spielen Amokläufe nach“ stellt die FAZ ahnungslos entsetzt fest. Manchem kommt es spät, so wie nobody erst heute dazu kam, die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung („FAS“) von vorgestern zu lesen. Die hinter den Ohren noch nassgrünen Markus Böhm (28) und Angela Gruber (27 – hübsch … aber erkennbar doof) vom SPIEGEL finden das übertrieben. Klar doch … Gamer-Generation und keine Kinder, sonst würden diese Verharmloser das Problem kennen, dass jeder Vater kennt, der nicht weg- oder nur Glotze guggt.
Counter Strike und wie der perverse Rotz all heißt hat nix mit München und dem irren Ali oder Colombine zu tun … ist klar Mann. Klar ist nur, dass nicht jeder Ego-Shooter zum Amokläufer wird, aber jeder Amokläufer Ego-Shooter war. Ist fast wie mit den Koranisten: Nicht jeder Muslim ist einer, aber 99,9999% aller Terroristen sind Musel. Hat natürlich nix mit dem Islam oder gar dem Kloran zu tun … Iwoooo!
Jetzt lasst euch mal von alten nobody was sagen:
Nimmt den Scheiß vom Netz. Sperrt aller Server. Verbietet den Verkauf dieser „Spiele“. Spiele sind gut … Mensch ärger dich nicht … Monopoly … Schach … hat auch alles mit Kampf zu tun, aber nicht mit Töten.
Schickt die verwahrlosten Jungs wieder in die Wehrpflicht und vor allem schickt sie in einen richtigen Krieg, damit sie lernen, wie schwer es ist, einen Menschen zu töten und wie leicht es ist, selbst getötet zu werden.
Weil den nobody sowieso keiner ernst nimmt, kann ich es ja wiederholen: Ich will Krieg, damit danach wieder wenigstens 50 Jahre Frieden ist. Den pickeligen Onanisten, deren sportlichste Betätigung der schnelle Wechsel vom Joystick zum Pimmelchen ist, fehlt Zucht und Ordnung. Denen geht es einfach zu gut. Im Frieden geht es einem gut. Nach einem Krieg geht es einem besser. Denn dann weiß man, wofür es sich zu leben lohnt. Nicht für Ballerspiele, sondern für andere Menschen, vor allem Menschinnen.
Noch schlimmer wird es, wenn Juristen uns Journos aufeinandertreten. Ein unfairer Kampf. So wie zwischen dem Otto der FAZ und dem Fetten vom BGH. Das mit Otto war unfair, denn der ist Ostfriese und hat Verstand, während Volker Zastrow Nordfriese ist und folglich … verklemmt
Vorgestern hat sich der Verklemmte in der FASerdreistet zu schreiben, er sei Kollege vom hässlichen Fischer:
Der Richter mit den dicken Silikonbrüsten – Der Bundesrichter Thomas Fischer lässt in seiner IchimRecht-Kolumne nichts anbrennen. Jetzt muckt mal ein Kollege auf.
Klar, dass der Fette hässliche Fischer heute in der ZEIT antwortet: „Böse, verrückt oder ein Würstchen?“ Nun raten Sie mal, wer das Würstchen ist? Nein, es ist nicht Zastrow. Der ist zu sehr Würstchen, um als Würstchen vom fetten, hässlich genialen Fischer überhaupt richtig wahrgenommen zu werden. Sowas frisst der Fischer zum Frühstück im Dutzend vor der ersten Tasse Friesentee. Nein, es geht um die Würstchen von Ansbach und München und die Herrschaft des „Katzengottes“ auf Erden.
Lesen Sie zuerst das FAZ-Würstchen und dann den Fischer und dann bilden Sie sich eine Meinung.
INSA betet die NSAfD in der heutigen Sonntagsfrage schon mal auf 13% rauf und es ist kein Zufall, dass das Meinungsmanipulationsorgan der NSAfD auch die LINKEn mit 11% am höchsten sieht. Gewichtet sehen die Umfragen aber ein Jahr vor Wahlkampf so aus:
CDU/CSU 35%
SPD 22%
GRÜNE 12%
LINKE 9%
FDP 6%
AfD 11 – 12%
Damit haben die Querfront-Nazi-Faschisten die kritische Masse von 17% auch bei den seriösen Wetterfröschen fast erreicht.
Sahra hat die Zeichen der Zeit als erste erkannt und probiert schon mal, wie sie im Dirndl mit blonden Zöpfen aussieht … auch nicht besser 😛
Wer es immer noch nicht begriffen hat: Die Einheits-SED in der Tätärä war und ist die logische Fortsetzung der NSDAP(-Einheit) und Addys Schnäuzer ist nur an Walters Kinn gerutscht und aus der SED ist die LINKE geworden. So einfach ist Politik.
Is jetzt nix Weltbewegendes und auch nicht neu, denn dass die „Blogger“ bei der Russenpropaganda von SPUTINI Angestellte dieses KGB-Outlets sind, hat nobody hier schon mehrfach gepinselt. Im Falle des EM-Müller „Bogs“ hat das SPUTINKI jetzt zugegeben. Es ist die Kremlrättchen Matthias Witte:
Matthias Witte ist seit November 2015 Redakteur und Moderator bei sputniknews … Für die Nachrichtenagentur RIA Novosti Deutschland hat Witte zudem „Müllers EM-Blog“ geschrieben.
Jetzt hamse ’nen neuen. Karl Petterson nennt der sich. Von der Schreibe könnte es der faschistische Hardcore-Stalinist Gellermann sein. Hab keinen Bock, die Sprache dieses kranken Hirns mit der von Kremratte Gellermann zu vergleichen. Irgendwann werden die Zahlungswege auffliegen und dann … vielleicht auch erst nach dem Krieg … heißt es Sansibar 4 ever 👿
Vladdie, du Irrer Iwan, kannste es nicht dabei belassen, nur deine Untertanen anzuwixxen?
Wo leben die dümmsten Menschen Europas? Nein, nicht in Schland, sondern in Katalonien. Wer geglaubt hat, dass der BREXIT eine kalte Dusche für die Blasierten in und rundum Barcelona war, der hat kräftig ins Klo gegriffen. Seit zehn Tagen haben die Separatisten mit 47,7% erstmals die Mehrheit bei Umfragen. Das entspricht dem Stimmanteil der Separatisten (48%) bei den letzten Regionalwahlen, die infolge eines total undemokratischen Wahlsystems trotzdem auf 72 von 135 Mandaten gekommen sind.
Diese 72 Enkel Francos haben nun offiziell den Anspaltungsprozess eingeleitet. Alle anderen sind der verfassungswidrigen Abstimmung ferngeblieben, bzw. haben … nobody kann es kaum glauben … wie die PODEMOS des Langhaar-Neo-Stalinisten Pablo Iglesias Turrión dagegen gestimmt (Süddeutsche).
Das spanische Verfassungsgericht hat gestern die Eröffnung des Unabhängigkeitsprozesses in Katalonien gestoppt und damit den Weg frei gemacht, die Faschisten vor Gericht zu stellen. Leider hat Spanien gerade keine richtige Regierung, sonst würde Carme Focadell von der JA–Junta, die „Parlamentspräsidentin“ in Barcelona, längst im Knast sitzen, zusammen mit ihren 71 Komplizen.
Ach was rege ich mich auf. Lasst die Idioten, die nicht von 12 bis Mittag denken, aber bis 18 Uhr Siesta machen können, doch ziehen. Ohne EU sind sie tot und ohne Zustimmung Spaniens gibt es keine Aufnahme in die EU und der Rest von Spanien macht die Grenzen dicht, bis die Katalanen den Putz von den Wänden kratzen und das Mittelmeer leer saufen. Kennen Sie Spanien? Also Spanien geht so:
Man ist in Biarritz oder Bayonne in der Sonne, die Menschen lachen, sind freundlich und lustig und dann fährt man weiter nach San Sebastian: Spanier! Lange arrogante Gesichter, die unfreundlich Rummaulen, wenn sie’s Maul überhaupt aufkriegen. nobody fühlt sich in eine Ausstellung von El Greco versetzt. OK, denkt sich nobody, sind keine Spanier, sondern Basken, aber das waren die in Bayonne eigentlich auch schon. Außerdem ist das Wetter Scheiße, also weiter. Der Küste entlang … das Wetter wird wieder besser … immer weiter, bis es nicht mehr weiter geht: Coruna und Pontevedra in Galizien. Santiago nicht … heiß ja nicht JakobEl Greco … OK, eben Galizien, auch nicht so richtig Spanien … also runter nach Süden.
Porto … Portugal … leckeren Porto schlabbern und Vinho verde schlürfen … ist wie Limo, nur mit Schwips 😎 War gar nicht so leicht … also der Wein schon, aber um damals … 1973 von Spanien nach Portugal zu kommen, da musste man um halb Portugal rumfahren zu einem der wenigen offiziellen Grenzübergänge. OK, auf der Schmuggelroute wär’s gegangen, aber war ja Krieg … also beinahe. Weiß heute kein Schwein mehr und kann man sich auch gar nicht mehr vorstellen, aber als die Linken in Portugal an Zuwachs und Macht gewannen, wollte Spanien Portugal erobern. Keine VT!Kam 2008 ans Tageslicht, dass Carlos Arias Navarro, der Franco-Faschist mit der El Greco-Visage, mit Zustimmung der USA den Portugiesen den Krieg erklären wollte (Frankfurter Rundschau). Die Panzer standen schon da … nobody hat sie 1975 mit eigenen Augen gesehen und weil ich noch so einen schicken Ausweis hatte, worauf „Teniente“ zu lesen war, kam nobody überall hin und durch, ohne gleich von einem Spaniosi erschossen zu werden. In Torre stand mal einer mit gespanntem Hahn vor mir, so einem Vorkriegsmodell mit Holzgriff … wusste nicht, ob ich lachen oder weinen sollte 😎 War so ein popeliger … keine Ahnung … jedenfalls nur was am Ärmel und nix auf der Schulter. Da hat nobody seinen schicken Ausweis aus dem Rucksack gefischt, mich in die Brust geworfen, dem Clown das Ding vor die Nase gehalten und den in bester toitscher Kommisskopp-Manier zusammengeschissen. Nee, wat hat das Kerlchen stramm gestanden … war ja noch Franco-Zeit … da konnte ein toitscher Leutnant in Spanien noch auf Adolf machen und alle sind gehüppt. Das faschistische Schwein ist ja erst Ende 1975 abgekratzt. Auch so eine El Greco-Fresse.
1974 war ich leider nicht da. Wäre gern dabei gewesen, wie Capitão Salgueiro Maia und seine 100 Mann das faschistische Regime in Portugal zum Deibel gejagt haben. 3:30 Uhr in der Frühe ging es los … wie im Lehrbuch … nicht wie jetzt in der Türkei … Nicht jeder Staatsstreich ist schlecht.
Anyway … Portugal … Menschen lachen, sind freundlich und offen … nix El Greco. Und die Mädels sind auch viel hübscher. Das kann doch kein Zufall sein? Weiter nach Huelva, Andalusien … El Greco. Rüber nach Tanger und Casablanca. Freundliche, lachende Menschen … die paar marokkanischen Zwerg-Kriminellen kann man sich leicht vom Leib halten.
Zurück nach Algeciras: El Greco, nix wie El Greco. Bis Katalonien. Da wurden die Gesichter zwar bisschen breiter, aber dafür die Spur schmaler … Häää?! Na in Portbou, da musste doch der Catalan Talgo umgespurt werden. Von wegen Hochgeschwindigkeitszug. Blümchen konnteste während der Fahrt pflücken und trotzdem wurden wir Interrailer kräftig spanisch mit Tempo-Zuschlag abgezockt. Schick sah der Talgo ja aus. So richtig mit grandeza … alles nur Fassade, Show, wie alles in Spananien. Schon mal einen Stierkampf erlebt und beobachtet, wie sich diese Maricón durch die Arena schwuchteln? nobody hat dem kleinen Ochsen alle Daumen gehalten, dass er diesem Gecken die Hörner in die cojones rammt. Hat nix geholfen.
Die Katalanen sind ein eigenes Völkchen, keine Frage, aber eben auch nur Spanier, deshalb sollen sie es auch bleiben … Spanier!
EhrdoWahns Kampf um die Leinwand: Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29.07.2016, Az. 15 B 876/16
Die Beschwerde wird zurückgewiesen …
G r ü n d e :
…
Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 6622/16 – gegen die Nr. 4 des Auflagenbescheids des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 („Die Aufstellung einer Videoleinwand auf der Bühne wird untersagt.“) mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Videoleinwand ausschließlich zur vergrößerten Darstellung der persönlich bei der Versammlung anwesenden Redner benutzt werden darf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die Aufstellung der Videoleinwand für einen Teil der von dem Antragsteller beabsichtigten Zwecke nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit und von § 15 VersG gedeckt sei. Insoweit gehe das Verwaltungsgericht von der Erwägung aus, dass das Versammlungsrecht nicht darauf gerichtet sei, ausländischen Regierungsmitgliedern oder Staatsoberhäuptern durch Liveübertragungen eine Plattform für politische Stellungnahmen zu bieten.
Dies zugrunde gelegt ist es dem Antragsteller aufgrund von Nr. 4 des Auflagenbescheids vom 27. Juli 2016 nunmehr nur noch verboten, bei der für den 31. Juli 2016 angemeldeten Versammlung etwa den türkischen Staatspräsidenten Erdogan und weitere Regierungsmitglieder aus der Türkei über die auf der Bühne aufgestellte Videoleinwand live zuzuschalten, wie der Antragsteller es nach seinem Vorbringen ggf. beabsichtigt. Diese fortbestehende Beschränkung ist somit auch alleiniger Beschwerdegegenstand.
Die insoweit seitens der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Antragsteller wird durch die noch im Streit stehende Beschränkung nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG noch andere Grundrechte – wie namentlich die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – verleihen dem Veranstalter einer Versammlung – wie hier dem Antragsteller – von ihrem Schutzgehalt her einen Anspruch darauf, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen öffentlicher Versammlungen in ihrer Funktion als Staatsoberhaupt bzw. Regierungsmitglied zu politischen Themen zu sprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung konstituierend. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. [Rechtsprechungsnachweise]
Zu dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters der Versammlung gehört prinzipiell auch das Recht, die auf ihnen auftretenden Redner festzulegen. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt ein Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. [Rechtsprechungsnachweise]
Allerdings findet der Schutzbereich dieses Grundrechts seine inhaltliche Grenze dort, wo es mit den oben angesprochenen konstituierenden Merkmalen des Art. 8 Abs. 1 GG in keinem Zusammenhang mehr steht. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist – wie alle Grundrechte – in erster Linie als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat konzipiert. Der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung zugunsten einer weitreichenden Versammlungsfreiheit liegt die Erwägung zugrunde, dass deren Ausübung seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers in einem freiheitlichen Staatswesen gelten. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. [Rechtsprechungsnachweise]
Der von dem Antragsteller verfolgte, in der Beschwerdebegründung nochmals hervorgehobene Anspruch, es insbesondere zu ermöglichen, dass sich der türkische Staatspräsident per Livebildübertragung an die Teilnehmer der Versammlung wendet, liegt jedoch erkennbar außerhalb dieses Schutzzwecks. Art. 8 Abs. 1 GG ist kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern ein Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern. Aus diesem Grund kann auch nicht von einem in die formale Gestalt einer technischen Auflage gekleideten Redeverbot gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten ausgegangen werden, zumal dieser als solcher – ebenso wie andere Hoheitsträger – kein Grundrechtsberechtigter im Verhältnis zu dem grundrechtsverpflichteten Antragsgegner ist (vgl. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).
Daran anschließend ist für die Bestimmung der (insoweit in dem in Rede stehenden Kontext eingeschränkten) subjektiven Rechtsposition des Antragstellers ferner ausschlaggebend, dass die Möglichkeit ausländischer Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder zur Abgabe politischer Stellungnahmen im Bundesgebiet nach der Regelungssystematik des Grundgesetzes nicht grundrechtlich fundiert ist. Der Grundentscheidung der Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, 23, 24, 32 Abs. 1, 59, 73 Nr. 1 GG ist zu entnehmen, dass sich die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten – d. h. auch zu deren Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern – allein nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf der zwischenstaatlichen Ebene vollziehen. Sie sind in diesem Rahmen Gegenstand der Gestaltung der Außenpolitik des Bundes. [Rechtsprechungsnachweise]
Es ist damit Sache des Bundes zu entscheiden, ob und unter welchen Rahmenbedingungen sich ausländische Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Raum durch amtliche Äußerungen politisch betätigen dürfen. Die Entscheidung darüber liegt nicht bei dem privaten Anmelder einer – ansonsten über Art. 8 Abs. 1 GG geschützten – Versammlung.