Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden -Aktenzeichen: 3 0 925/16 EV– vom 10.05.2016 in dem Rechtsstreit
der Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD), Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin, vertreten durch d. stellvertretenden Parteivorsitzenden Frank Schwerdt, Prozessbevol1mächtigter Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5,66121 Saarbrücken, Gz.: R 23/16 Z
gegen
Dr. Steffen Kailitz, c/o Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung eV, Helmholtzstraße 6, 01069 Dresden
wegen Unterlassung
1. Beschluss
… durch Richterin am Landgericht Kremz, Richter am Landgericht Maier, Richterin am Landgericht van Hees-Wehr
Der Rechtsstreit wird Richteram Landgericht Maier als Einzelrichter zur Entscheidung Übertragen.
2. Beschluss
… erlässt die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht Maier als Einzelrichter wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 10.05.2016 nachfolgende Entscheidung:
Da ein dringender Fall vorliegt, ergeht gemäß §§ 935 ff. ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung:
1. Dem Antragsgegner wird – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder sofortiger Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, über die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin plane rassistisch motivierte Staatsverbrechen und wolle acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund, wie schehen in dem als Anlage K 1 zur Antragsschrift beigefügten und am 05.05.2016 in der Online-Ausgabe der Zeitung „DIE ZEIT“ erschienenen Gastbeitrag des Antragsgegners mit dem Titel „NPD-Verbot – Ausgrenzen, bitte“.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung ….
Maier Richter am Landgericht
Wenn man § 348 ZPO so ganz unbedarft liest …
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
….
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen …
(hier liegt eine sogenannte Pressesache vor und die 3. Kammer beim LG Dresden ist die zuständige „Pressekammer“) dann könnte man meinen, der Maier durfte nicht als Einzelrichter entscheiden. Aber der Gesetzgeber hat die §§ 348, 348a ZPO völlig vermurkst:
§ 348a ZPO
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. … uninteressant.
Sinnvoller wäre gewesen, beide Paragrafen zu vereinen und zu sagen: Immer der Einzelrichter, es sei denn, er kann’s nicht 😛
Dann hätte Jens Maier vielleicht gemerkt, dass er es nicht kann. Aber so ist alles formal in Ordnung. Nur hat der 2. Beschluss keine Begründung, nicht einmal die übliche Bezugnahme auf die Antragsschrift. Seltsam.