nobody
freut sich immer über Post zu seinen Postings, auch Gemehltes. Heute mehlt Roman Igler nobody
zum Senf „Dann fragt Aslan„. Hier ungekürzt und unverändert:
- From: InsoCare GmbH ***
Subject: „Ihr“ Post bei WordPress
Date: Thu, 25 Feb 2016 11:49:02 +0100
Sehr geehrter Herr Cimala,
bevor Sie sich in diffamierenden Ergüssen ergehen sollten sie sich 1.) genauer über die Terminologie erkundigen und 2.) etwas genauer recherchieren.
Aber ich will ihnen gern helfen.
1.) Firmenbestatter sind „Dienstleister“, die alles daran setzten ein Insolvenzverfahren unmöglich zu machen z.B. durch Verlegungsversuche ins Ausland, nicht erreichbare GF`s etc etc.
Igler ist ein sog. Abwickler gem. Par. 15a InsO die antragsberechtigt bei sog. Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind. Im Unterschied zum Firmenbestatter wird hier das Insolvenzverfahren gem. InsO durchgeführt, nur eben nicht mit dem Alt-GF sondern dem Abwickler. Diese Dienstleistung wurde durch den BGH als legitim bewertet ( AZ ArZ 223/05 BGH, bestätigt durch R. Melchior, Richter am Kammergericht Berlin, Aufsatz in GmbH recht 2013)
2.) Edelmann und InsoCare waren nie in Bad Münstereifel/ Euskirchen ansässig höchstens mit einer unselbständigen Zweigstelle. Sitz der Gesellschaften war immer Berlin.
3.) Die Gesellschaften ( Insocare, Edelmann) waren lediglich Beteiligungsgesellschaften die die Anteil der abzuwickelnden Gesellschaften gehalten haben. Aus logisch nachvollziehbaren Gründen werden solche Gesellschaften selbst nach geraumer Zeit nach 164 FamFG gelöscht.
4.) Danckwardt und Igler sind politisch total überkreuz, was aber kein Grund ist eine nahezu 20 Jahre währende Freundschaft und Zusammenarbeit „in die Tonne zu treten“.
Bevor Sie also über Dritte „richten“ (mit welchem Recht) sollten sie diesen Gelegenheit geben sich zu äussern, sonst sind Sie auch nichts anderes als üble Propaganda.
Mit Freundlichen Grüssen
R. Igler
P.S. Ich habe einen Abschluss
Wieso „Ihr“ in Gänsefüßchen? Ich schreibe wirklich selbst, nicht der Mossad Den muss ich aber manchmal fragen, ob ich etwas wieder löschen darf.
nobody
hat letzte Woche in einer Art konzertierten Aktion fünf Lösch-„Anfragen“ aus dem Russentrollnetzwerk bekommen. Bei einer hat der running gag jetzt zugestimmt, dass nobody
das Posting und sein Foto anonymisiert. Die Kommunikation mit den Moischeles ist anstrengend langsam
Am meisten freut nobody
an Mehls immer das, was nicht bemängelt wird. BTW: Was für ein Abschluss? Das zweite Staatsexamen, Herr Igler?
„…die antragsberechtigt bei sog. Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind. “
Was für Körperschaften sind das denn?
„Aus logisch nachvollziehbaren Gründen werden solche Gesellschaften selbst nach geraumer Zeit nach 164 FamFG gelöscht.“
Löschung nach Par. 164 FamFG?
Halluziniert der Typ?
Sorry hab mich vertippt & 60 GmbHG
„durch den BGH als legitim bewertet ( AZ ArZ 223/05 BGH, bestätigt durch R. Melchior, Richter am Kammergericht Berlin“
Und seit wann werden Urteile des BGH von einem Richter des KG „bestätigt“?
Üblicherweise spricht man von “ zustimmenden Anmerkungen“.
Den Abschluss möchte ich wirklich mal sehen.
Ist doch eh alles BULLSHIT. In der BGH-Entscheidung ging es um die örtliche Zuständigkeit und bei genauem Lesen fällt auf, dass darin das Gegenteil dessen drinnen steht, was dieser Möchtegern-Jurist faselt
http://openjur.de/u/180053.html
Lies den Volltext:
„Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung de lege lata nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung“ (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt“.
Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern.
Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern.
Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte es nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll.
BGH Zivilsenat AZ X ARZ 223/05 vom 13.12.2005
Lies den Volltext, typischer Laienfehler, macht aber nichts jeder so wie er kann
„Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung de lege lata nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung“ (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt“.
Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern.
Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern.
Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte es nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll.
BGH Zivilsenat AZ X ARZ 223/05 vom 13.12.2005
Lies den Volltext , die Rechtsauffassung wurde durch Melchior in einem Aufsatz bestätgt
„Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung de lege lata nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung“ (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt“.
Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern.
Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern.
Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte es nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll.
BGH Zivilsenat AZ X ARZ 223/05 vom 13.12.2005